Gleiche Promillegrenze für Milizfeuerwehren und nichtdiensthabendes Personal bei Rettungseinsätzen wie für alle anderen Automobilisten

ShortId
14.3876
Id
20143876
Updated
24.06.2025 23:32
Language
de
Title
Gleiche Promillegrenze für Milizfeuerwehren und nichtdiensthabendes Personal bei Rettungseinsätzen wie für alle anderen Automobilisten
AdditionalIndexing
48;44;09;Feuerwehr;Alkoholkonsum;FIAZ;freiwillige Arbeit;Strassenverkehrsordnung
1
  • L04K04030202, Feuerwehr
  • L04K18020406, Strassenverkehrsordnung
  • L06K180202030102, FIAZ
  • L07K14020101010101, Alkoholkonsum
  • L05K0702030208, freiwillige Arbeit
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Erfahrungen seit dem Inkrafttreten der Regelung am 1. Januar 2014 zeigen, dass ein generelles Alkoholverbot für die insbesondere im Milizsystem organisierten Rettungsdienste einen überdurchschnittlichen Organisationsaufwand bedeutet.</p><p>Wer zum Beispiel am Abend bei einem gemütlichen Grillfest ein oder zwei Biere trinkt, könnte bei einem Rettungseinsatz morgens um 2 Uhr noch Restalkohol aufweisen und dafür strafbar sein. Um dies zu verhindern, müssten die Fahrer in einen Pikettdienst eingebunden werden, welcher den Rettungsorganisationen erhebliche organisatorische Aufwendungen und hohe Kosten verursachen würde. Die Rekrutierung ist heute schon nicht einfach und für einen Pikettdienst mit solchen Auflagen Fahrer zu finden ein schwieriges Unterfangen. </p><p>Zur Erhöhung der Verkehrssicherheit ist das Verbot, unter Alkoholeinfluss zu fahren, nicht erforderlich, da es nur um Ausnahmefälle geht, in denen nicht rechtzeitig ein Fahrer aufgeboten werden kann, der garantiert unter 0,1 Promille liegt. Mit der Änderung der Verordnung soll für das entsprechende Rettungspersonal Rechtssicherheit geschaffen werden.</p><p>Die Forderung soll nicht für den täglichen beruflichen Einsatz von diensthabenden Polizisten oder Rettungssanitätern und auch nicht für reguläre Übungen von Milizfeuerwehren gelten, sondern nur für unvorhersehbare Rettungseinsätze.</p>
  • Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in der Verkehrsregelnverordnung festzulegen, dass der Transport von Personen und Materialien durch Rettungsdienste (Feuerwehr, Polizei, Zoll, Sanität, Katastrophenschutz usw.) bei Rettungseinsätzen (Feuerwehreinsatz einer Milizfeuerwehr oder Rettungseinsätze, bei welchen aufgrund der Grösse des Ereignisses nichtdiensthabendes Personal aufgeboten werden muss) nicht unter die Transporte subsumiert wird, für die das strengere Verbot des Fahrens unter Alkoholeinfluss (0,1 Promille) gilt.</p>
  • Gleiche Promillegrenze für Milizfeuerwehren und nichtdiensthabendes Personal bei Rettungseinsätzen wie für alle anderen Automobilisten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Erfahrungen seit dem Inkrafttreten der Regelung am 1. Januar 2014 zeigen, dass ein generelles Alkoholverbot für die insbesondere im Milizsystem organisierten Rettungsdienste einen überdurchschnittlichen Organisationsaufwand bedeutet.</p><p>Wer zum Beispiel am Abend bei einem gemütlichen Grillfest ein oder zwei Biere trinkt, könnte bei einem Rettungseinsatz morgens um 2 Uhr noch Restalkohol aufweisen und dafür strafbar sein. Um dies zu verhindern, müssten die Fahrer in einen Pikettdienst eingebunden werden, welcher den Rettungsorganisationen erhebliche organisatorische Aufwendungen und hohe Kosten verursachen würde. Die Rekrutierung ist heute schon nicht einfach und für einen Pikettdienst mit solchen Auflagen Fahrer zu finden ein schwieriges Unterfangen. </p><p>Zur Erhöhung der Verkehrssicherheit ist das Verbot, unter Alkoholeinfluss zu fahren, nicht erforderlich, da es nur um Ausnahmefälle geht, in denen nicht rechtzeitig ein Fahrer aufgeboten werden kann, der garantiert unter 0,1 Promille liegt. Mit der Änderung der Verordnung soll für das entsprechende Rettungspersonal Rechtssicherheit geschaffen werden.</p><p>Die Forderung soll nicht für den täglichen beruflichen Einsatz von diensthabenden Polizisten oder Rettungssanitätern und auch nicht für reguläre Übungen von Milizfeuerwehren gelten, sondern nur für unvorhersehbare Rettungseinsätze.</p>
    • Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in der Verkehrsregelnverordnung festzulegen, dass der Transport von Personen und Materialien durch Rettungsdienste (Feuerwehr, Polizei, Zoll, Sanität, Katastrophenschutz usw.) bei Rettungseinsätzen (Feuerwehreinsatz einer Milizfeuerwehr oder Rettungseinsätze, bei welchen aufgrund der Grösse des Ereignisses nichtdiensthabendes Personal aufgeboten werden muss) nicht unter die Transporte subsumiert wird, für die das strengere Verbot des Fahrens unter Alkoholeinfluss (0,1 Promille) gilt.</p>
    • Gleiche Promillegrenze für Milizfeuerwehren und nichtdiensthabendes Personal bei Rettungseinsätzen wie für alle anderen Automobilisten

Back to List