Präzisierung der gesetzlichen Grundlagen für die Gewährung von Finanzhilfen an Konsumentenorganisationen
- ShortId
-
14.3880
- Id
-
20143880
- Updated
-
28.07.2023 14:57
- Language
-
de
- Title
-
Präzisierung der gesetzlichen Grundlagen für die Gewährung von Finanzhilfen an Konsumentenorganisationen
- AdditionalIndexing
-
15;24;Konsumenteninformation;öffentliche Finanzierung;Konsumentenorganisation
- 1
-
- L06K070106030102, Konsumentenorganisation
- L06K070106030101, Konsumenteninformation
- L04K11090209, öffentliche Finanzierung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Ein paar Konsumentenorganisationen übernehmen heute politische Aufgaben, indem sie sich für politische Anliegen engagieren, die öffentliche Meinung zu prägen versuchen oder sich gar mit Parteien und anderen Organisationen verbünden, um politische Ziele zu erreichen. Das entspricht nicht dem Sinn der Artikel 5 bis 8 KIG. Die politisch tätigen Organisationen erklären, dass sie nach dem Prinzip der Mittelbindung leben und dass sie die Mittel aus der Finanzhilfe nicht für ihr politisches Engagement einsetzen. Für Aussenstehende kommt es trotzdem zu einer Vermischung. Die Konsumentenorganisationen treten mit ihrem jeweiligen Namen - mit ihrem Brand - auf, ohne zu deklarieren, woher die Mittel für eine spezifische Aktion stammen. Letztlich stärken die Mittel der Finanzhilfe die Organisation an sich, die sich dann politisch engagiert.</p><p>Dieser Intransparenz und Vermischung von Aufgaben kann Einhalt geboten werden, indem eine institutionelle Trennung eingeführt wird: Eine Konsumentenorganisation sollte sich entscheiden, ob sie Produktetests durchführt, wobei sie in diesem Falle die Finanzhilfe erhalten könnte, oder sich politisch engagiert, wobei sie hierfür alleine auf eigene Mittel zurückgreifen muss. Die institutionelle, personelle und finanzielle Trennung ist notwendig, um die vom Gesetz geforderte Objektivität zu gewährleisten.</p>
- <p>Das Konsumenteninformationsgesetz (KIG, SR 944.0) und die Verordnung über Finanzhilfen an Konsumentenorganisationen (SR 944.05) regeln genau, wie der Bund den Konsumentenorganisationen Finanzhilfen gewähren kann. Der Bund kann nur denjenigen Konsumentenorganisationen Finanzhilfen gewähren, deren Tätigkeit von gesamtschweizerischer Bedeutung ist und die sich statutengemäss entweder ausschliesslich dem Konsumentenschutz (Art. 5 Abs. 1 KIG bzw. Art. 1 der Verordnung über Finanzhilfen an Konsumentenorganisationen) oder der Konsumenteninformation widmen (Art. 5 Abs. 2 KIG bzw. Art. 2 der genannten Verordnung). Zudem kann die Finanzhilfe nur für drei Kategorien von Tätigkeiten gewährt werden, nämlich für die objektive und fachgerechte Information in gedruckten oder in elektronischen Medien, für die Durchführung vergleichender Tests und für das Aushandeln von Vereinbarungen über Deklarationen (Art. 5 Abs. 1 Bst. a-c KIG). Schliesslich darf die vom Bund gewährte Finanzhilfe höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten ausmachen, die einer Organisation für die Informationstätigkeiten im Sinne des KIG entstehen (Art. 5 Abs. 1 KIG). Die anrechenbaren Kosten, die berücksichtigt werden können, sind in Artikel 3 der Verordnung über Finanzhilfen an Konsumentenorganisationen aufgeführt.</p><p>Das neue System für die Aufteilung der Finanzhilfen zwischen den Konsumentenorganisationen ACSI, FRC, KF und SKS ist seit dem 1. Juli 2013 in Kraft und stützt sich sowohl auf eine quantitative als auch auf eine qualitative Evaluation der dem KIG entsprechenden Informationstätigkeiten dieser Organisationen (Verordnung des WBF über die Aufteilung der Finanzhilfen an Konsumentenorganisationen, SR 944.055). Dieses System bietet den Konsumentenorganisationen einen Anreiz, sich den im KIG vorgesehenen Informationstätigkeiten zu widmen.</p><p>Das Eidgenössische Büro für Konsumentenfragen (BFK) hat als zuständige Behörde dafür zu sorgen, dass die Finanzhilfen in Übereinstimmung mit den Anforderungen gemäss KIG gewährt werden und deren Verteilung sichergestellt wird. Gemäss Artikel 8 Absatz 1 KIG müssen Organisationen, die Finanzhilfe beanspruchen, dem BFK alle erforderlichen Auskünfte erteilen und Einblick in die Unterlagen gewähren. Gestützt auf die im Anhang zur Verordnung über die Aufteilung der Finanzhilfen an Konsumentenorganisationen ausdrücklich aufgeführten Indikatoren kann das BFK die dem KIG entsprechenden Tätigkeiten der Konsumentenorganisationen beurteilen.</p><p>Die gesetzlichen Grundlagen für die Gewährung von Finanzhilfen an Konsumentenorganisationen sind demnach hinreichend präzise, und die Regeln zur Aufteilung der Finanzhilfen veranlassen die Organisationen dazu, sich Tätigkeiten im Sinne des KIG zu widmen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen für die Gewährung von Finanzhilfen an Konsumentenorganisationen so zu präzisieren, dass diese Finanzhilfen nur an Organisationen gewährt werden, welche ausschliesslich objektive und fachgerechte Konsumenteninformation betreiben, Produktetests durchführen und Vereinbarungen über Deklarationen aushandeln.</p>
- Präzisierung der gesetzlichen Grundlagen für die Gewährung von Finanzhilfen an Konsumentenorganisationen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Ein paar Konsumentenorganisationen übernehmen heute politische Aufgaben, indem sie sich für politische Anliegen engagieren, die öffentliche Meinung zu prägen versuchen oder sich gar mit Parteien und anderen Organisationen verbünden, um politische Ziele zu erreichen. Das entspricht nicht dem Sinn der Artikel 5 bis 8 KIG. Die politisch tätigen Organisationen erklären, dass sie nach dem Prinzip der Mittelbindung leben und dass sie die Mittel aus der Finanzhilfe nicht für ihr politisches Engagement einsetzen. Für Aussenstehende kommt es trotzdem zu einer Vermischung. Die Konsumentenorganisationen treten mit ihrem jeweiligen Namen - mit ihrem Brand - auf, ohne zu deklarieren, woher die Mittel für eine spezifische Aktion stammen. Letztlich stärken die Mittel der Finanzhilfe die Organisation an sich, die sich dann politisch engagiert.</p><p>Dieser Intransparenz und Vermischung von Aufgaben kann Einhalt geboten werden, indem eine institutionelle Trennung eingeführt wird: Eine Konsumentenorganisation sollte sich entscheiden, ob sie Produktetests durchführt, wobei sie in diesem Falle die Finanzhilfe erhalten könnte, oder sich politisch engagiert, wobei sie hierfür alleine auf eigene Mittel zurückgreifen muss. Die institutionelle, personelle und finanzielle Trennung ist notwendig, um die vom Gesetz geforderte Objektivität zu gewährleisten.</p>
- <p>Das Konsumenteninformationsgesetz (KIG, SR 944.0) und die Verordnung über Finanzhilfen an Konsumentenorganisationen (SR 944.05) regeln genau, wie der Bund den Konsumentenorganisationen Finanzhilfen gewähren kann. Der Bund kann nur denjenigen Konsumentenorganisationen Finanzhilfen gewähren, deren Tätigkeit von gesamtschweizerischer Bedeutung ist und die sich statutengemäss entweder ausschliesslich dem Konsumentenschutz (Art. 5 Abs. 1 KIG bzw. Art. 1 der Verordnung über Finanzhilfen an Konsumentenorganisationen) oder der Konsumenteninformation widmen (Art. 5 Abs. 2 KIG bzw. Art. 2 der genannten Verordnung). Zudem kann die Finanzhilfe nur für drei Kategorien von Tätigkeiten gewährt werden, nämlich für die objektive und fachgerechte Information in gedruckten oder in elektronischen Medien, für die Durchführung vergleichender Tests und für das Aushandeln von Vereinbarungen über Deklarationen (Art. 5 Abs. 1 Bst. a-c KIG). Schliesslich darf die vom Bund gewährte Finanzhilfe höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten ausmachen, die einer Organisation für die Informationstätigkeiten im Sinne des KIG entstehen (Art. 5 Abs. 1 KIG). Die anrechenbaren Kosten, die berücksichtigt werden können, sind in Artikel 3 der Verordnung über Finanzhilfen an Konsumentenorganisationen aufgeführt.</p><p>Das neue System für die Aufteilung der Finanzhilfen zwischen den Konsumentenorganisationen ACSI, FRC, KF und SKS ist seit dem 1. Juli 2013 in Kraft und stützt sich sowohl auf eine quantitative als auch auf eine qualitative Evaluation der dem KIG entsprechenden Informationstätigkeiten dieser Organisationen (Verordnung des WBF über die Aufteilung der Finanzhilfen an Konsumentenorganisationen, SR 944.055). Dieses System bietet den Konsumentenorganisationen einen Anreiz, sich den im KIG vorgesehenen Informationstätigkeiten zu widmen.</p><p>Das Eidgenössische Büro für Konsumentenfragen (BFK) hat als zuständige Behörde dafür zu sorgen, dass die Finanzhilfen in Übereinstimmung mit den Anforderungen gemäss KIG gewährt werden und deren Verteilung sichergestellt wird. Gemäss Artikel 8 Absatz 1 KIG müssen Organisationen, die Finanzhilfe beanspruchen, dem BFK alle erforderlichen Auskünfte erteilen und Einblick in die Unterlagen gewähren. Gestützt auf die im Anhang zur Verordnung über die Aufteilung der Finanzhilfen an Konsumentenorganisationen ausdrücklich aufgeführten Indikatoren kann das BFK die dem KIG entsprechenden Tätigkeiten der Konsumentenorganisationen beurteilen.</p><p>Die gesetzlichen Grundlagen für die Gewährung von Finanzhilfen an Konsumentenorganisationen sind demnach hinreichend präzise, und die Regeln zur Aufteilung der Finanzhilfen veranlassen die Organisationen dazu, sich Tätigkeiten im Sinne des KIG zu widmen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen für die Gewährung von Finanzhilfen an Konsumentenorganisationen so zu präzisieren, dass diese Finanzhilfen nur an Organisationen gewährt werden, welche ausschliesslich objektive und fachgerechte Konsumenteninformation betreiben, Produktetests durchführen und Vereinbarungen über Deklarationen aushandeln.</p>
- Präzisierung der gesetzlichen Grundlagen für die Gewährung von Finanzhilfen an Konsumentenorganisationen
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