Für eine sprachenfreundliche Vergabe auch von kleinen öffentlichen Aufträgen im Interesse unserer KMU
- ShortId
-
14.3886
- Id
-
20143886
- Updated
-
24.06.2025 23:53
- Language
-
de
- Title
-
Für eine sprachenfreundliche Vergabe auch von kleinen öffentlichen Aufträgen im Interesse unserer KMU
- AdditionalIndexing
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04;2831;15;italienische Sprache;Mehrsprachigkeit;Sprache;Submissionswesen;französische Sprache;deutsche Sprache;öffentliches Bauwesen
- 1
-
- L05K0106010306, Mehrsprachigkeit
- L04K01060103, Sprache
- L04K07010305, Submissionswesen
- L04K07050301, öffentliches Bauwesen
- L05K0106010301, deutsche Sprache
- L05K0106010304, französische Sprache
- L05K0106010305, italienische Sprache
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Gemäss Artikel 6 des Bundesgesetzes über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften, kurz Sprachengesetz (SpG; SR 441.1), gilt: "Wer sich an eine Bundesbehörde wendet, kann dies in der Amtssprache eigener Wahl tun. Die Bundesbehörden antworten in der Amtssprache, in der sie angegangen werden." </p><p>Das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB; SR 172.056.1) enthält jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz für den Bereich der öffentlichen Vergaben (siehe insbesondere Art. 24). Der Geltungsbereich des BöB ist jedoch unter anderem durch die in Artikel 6 enthaltenen Schwellenwerte limitiert. Für Aufträge unter dieser Limite gelten die Vorgaben von Artikel 24 BöB nicht. In der Praxis sind die sprachlichen Hürden für Aufträge unter diesem Schwellenwert oft deutlich höher.</p><p>Oft sind es jedoch gerade die Aufträge unter den Schwellenwerten von Artikel 6 BöB, die für das Gewerbe in den verschiedenen Sprachregionen unseres Landes von besonderem Interesse sind. Dies gilt insbesondere für das Baugewerbe, wo die Schwelle relativ hoch liegt, bei 8,7 Millionen Franken pro Auftrag. Die Regeln zur Nutzung der Amtssprache für Bauaufträge des Bundes, die unter den Schwellenwerten gemäss Artikel 6 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen liegen, sind darum besonders sprachenfreundlich zu gestalten.</p>
- <p>In Ausschreibungsverfahren sollen gemäss Entscheid des Bundesrates vom 30. April 2014 neu Eingaben der Verfahrensteilnehmenden (wie Fragen, Anträge auf Teilnahme, Angebote, Verhandlungsangebote) in allen Amtssprachen zugelassen werden. Diese Regelung gilt auch für Bauaufträge, die unter den Schwellenwerten gemäss Artikel 6 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB; SR 172.056.1) liegen. Dem Anliegen des Motionärs wird mit dem Entscheid des Bundesrates vom 30. April 2014 somit bereits entsprochen. Letzterer wird im Rahmen der anstehenden Revision des Beschaffungsrechts umgesetzt.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Der Bundesrat ist beauftragt, alle nötigen rechtsetzenden Massnahmen zu ergreifen, damit die Regeln zur Nutzung der Amtssprache für Bauaufträge des Bundes, die unter den Schwellenwerten gemäss Artikel 6 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB; SR 172.056.1) liegen, mindestens gleich sprachenfreundlich sind wie jene, die für öffentliche Aufträge gelten, die über den Schwellenwerten liegen.</p>
- Für eine sprachenfreundliche Vergabe auch von kleinen öffentlichen Aufträgen im Interesse unserer KMU
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Gemäss Artikel 6 des Bundesgesetzes über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften, kurz Sprachengesetz (SpG; SR 441.1), gilt: "Wer sich an eine Bundesbehörde wendet, kann dies in der Amtssprache eigener Wahl tun. Die Bundesbehörden antworten in der Amtssprache, in der sie angegangen werden." </p><p>Das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB; SR 172.056.1) enthält jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz für den Bereich der öffentlichen Vergaben (siehe insbesondere Art. 24). Der Geltungsbereich des BöB ist jedoch unter anderem durch die in Artikel 6 enthaltenen Schwellenwerte limitiert. Für Aufträge unter dieser Limite gelten die Vorgaben von Artikel 24 BöB nicht. In der Praxis sind die sprachlichen Hürden für Aufträge unter diesem Schwellenwert oft deutlich höher.</p><p>Oft sind es jedoch gerade die Aufträge unter den Schwellenwerten von Artikel 6 BöB, die für das Gewerbe in den verschiedenen Sprachregionen unseres Landes von besonderem Interesse sind. Dies gilt insbesondere für das Baugewerbe, wo die Schwelle relativ hoch liegt, bei 8,7 Millionen Franken pro Auftrag. Die Regeln zur Nutzung der Amtssprache für Bauaufträge des Bundes, die unter den Schwellenwerten gemäss Artikel 6 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen liegen, sind darum besonders sprachenfreundlich zu gestalten.</p>
- <p>In Ausschreibungsverfahren sollen gemäss Entscheid des Bundesrates vom 30. April 2014 neu Eingaben der Verfahrensteilnehmenden (wie Fragen, Anträge auf Teilnahme, Angebote, Verhandlungsangebote) in allen Amtssprachen zugelassen werden. Diese Regelung gilt auch für Bauaufträge, die unter den Schwellenwerten gemäss Artikel 6 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB; SR 172.056.1) liegen. Dem Anliegen des Motionärs wird mit dem Entscheid des Bundesrates vom 30. April 2014 somit bereits entsprochen. Letzterer wird im Rahmen der anstehenden Revision des Beschaffungsrechts umgesetzt.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Der Bundesrat ist beauftragt, alle nötigen rechtsetzenden Massnahmen zu ergreifen, damit die Regeln zur Nutzung der Amtssprache für Bauaufträge des Bundes, die unter den Schwellenwerten gemäss Artikel 6 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB; SR 172.056.1) liegen, mindestens gleich sprachenfreundlich sind wie jene, die für öffentliche Aufträge gelten, die über den Schwellenwerten liegen.</p>
- Für eine sprachenfreundliche Vergabe auch von kleinen öffentlichen Aufträgen im Interesse unserer KMU
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