Keine Benachteiligung der Anbindeställe
- ShortId
-
14.3899
- Id
-
20143899
- Updated
-
25.06.2025 00:34
- Language
-
de
- Title
-
Keine Benachteiligung der Anbindeställe
- AdditionalIndexing
-
55;52;Stallhaltung;Freilandhaltung;Tierschutz
- 1
-
- L05K1401010211, Stallhaltung
- L05K1401010203, Freilandhaltung
- L05K0601040802, Tierschutz
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Anbindestall ist nach wie vor ein weitverbreitetes Stallsystem in der Rindviehhaltung. Die heutigen Anforderungen an das System stellen sicher, dass die Tiere sehr gute Haltungsbedingungen haben und die Ansprüche des Tierwohls mehr als erfüllt werden. Verschiedene Studien belegen dies deutlich. Es gibt keinen Grund, dieses Haltungssystem anders zu behandeln als Freilaufsysteme. Trotzdem ist eine klare Tendenz spürbar, dieses System zu benachteiligen. Das ist nicht fair und stellt einen unangemessenen Eingriff in die Entscheidungsfreiheit des Landwirtes bei der Wahl seines Stallsystems dar. Solange alle Bestimmungen des Tierwohls gemäss dem Tierschutzgesetz erfüllt werden, gibt es keinen Grund, diese Haltungsform zu benachteiligen.</p>
- <p>Der Bundesrat hatte bereits Gelegenheit, in seiner Antwort auf das Postulat von Siebenthal 13.4202 zur gleichen Thematik Stellung zu nehmen.</p><p>Die Tierschutzgesetzgebung definiert die Vorgaben, die erfüllt sein müssen, damit ein Haltungssystem für bestimmte Tiere als artgerecht gilt. Anbindeställe gelten, sofern die massgebenden Vorgaben eingehalten sind, für die Haltung von Rindvieh ab einem Alter von vier Monaten als artgerecht.</p><p>In der Landwirtschaftsgesetzgebung werden Stallhaltungssysteme und Haltungsformen beim Rindvieh einerseits über die Strukturverbesserungsmassnahmen mit Investitionshilfen und anderseits über die Direktzahlungen mit BTS- und RAUS-Beiträgen gefördert. Der Bundesrat hat die RAUS-Beiträge, die unabhängig von Stallsystem gewährt werden, im Rahmen des Verordnungspakets zur Umsetzung der AP 2014-2017 per 1. Januar 2014 erhöht.</p><p>Trotz politischer Forderungen, die Anbindehaltung von den Strukturverbesserungsmassnahmen auszuschliessen, hat sich der Bundesrat entschieden, den Landwirten weiterhin die Wahlfreiheit bezüglich Stallhaltungssystem zu überlassen. Bauvorhaben mit besonders tierfreundlichen Stallhaltungssystemen (BTS) werden im Sinn einer Anreizstrategie mit einem Zuschlag von 20 Prozent der pauschalen Investitionshilfen für das Element Stall gefördert. Mit diesen Massnahmen wird der politische Wille zur Förderung des Tierwohls in der Schweiz in Form einer Anreizstrategie zugunsten von besonders tierfreundlichen Haltungssystemen (Laufställe, regelmässiger Auslauf ins Freie, Weidehaltung) umgesetzt.</p><p>Einzelne Kantone setzen im Rahmen der Strukturverbesserungen eigene Prioritäten und fördern Nicht-BTS-Ställe nur in zweiter Linie. Da der Beitrag des Bundes für Strukturverbesserungen einen Beitrag des Kantons voraussetzt, legt der Kanton die Prioritäten für die Unterstützung von Stallbauten fest. Mit zinsfreien, rückzahlbaren Investitionskrediten des Bundes werden jedoch alle Stallbauvorhaben unterstützt, sofern die Eintretenskriterien gemäss Strukturverbesserungsverordnung erfüllt sind.</p><p>Die Entscheidungsfreiheit der Landwirte ist mit der heutigen Gesetzgebung des Bundes nicht eingeschränkt. Aufgrund der Vorteile des Laufstalls entscheidet sich eine überwiegende Mehrheit der Tierhalter für diese Variante. In den Jahren 2004 bis 2012 bauten beim Rindvieh zirka 90 Prozent freiwillig einen BTS-konformen Laufstall.</p><p>Die Anreizstrategie zur Förderung des Tierwohls in der Schweiz zugunsten von besonders tierfreundlichen Haltungssystemen hat sich bewährt und berücksichtigt den Willen einer grossen Mehrheit der Schweizer Bevölkerung (Univox-Umfragen), der sich in den politischen Entscheiden des Gesetzgebers widerspiegelt (Art. 75 Abs. 1 Bst. c und Art. 87 Abs. 1 Bst. d LwG).</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, sicherzustellen, dass es auf Ebene Gesetz, Verordnung und bei weiteren Bestimmungen zu keiner Benachteiligung von Anbindeställen gegenüber anderen Stallsystemen kommt.</p>
- Keine Benachteiligung der Anbindeställe
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Der Anbindestall ist nach wie vor ein weitverbreitetes Stallsystem in der Rindviehhaltung. Die heutigen Anforderungen an das System stellen sicher, dass die Tiere sehr gute Haltungsbedingungen haben und die Ansprüche des Tierwohls mehr als erfüllt werden. Verschiedene Studien belegen dies deutlich. Es gibt keinen Grund, dieses Haltungssystem anders zu behandeln als Freilaufsysteme. Trotzdem ist eine klare Tendenz spürbar, dieses System zu benachteiligen. Das ist nicht fair und stellt einen unangemessenen Eingriff in die Entscheidungsfreiheit des Landwirtes bei der Wahl seines Stallsystems dar. Solange alle Bestimmungen des Tierwohls gemäss dem Tierschutzgesetz erfüllt werden, gibt es keinen Grund, diese Haltungsform zu benachteiligen.</p>
- <p>Der Bundesrat hatte bereits Gelegenheit, in seiner Antwort auf das Postulat von Siebenthal 13.4202 zur gleichen Thematik Stellung zu nehmen.</p><p>Die Tierschutzgesetzgebung definiert die Vorgaben, die erfüllt sein müssen, damit ein Haltungssystem für bestimmte Tiere als artgerecht gilt. Anbindeställe gelten, sofern die massgebenden Vorgaben eingehalten sind, für die Haltung von Rindvieh ab einem Alter von vier Monaten als artgerecht.</p><p>In der Landwirtschaftsgesetzgebung werden Stallhaltungssysteme und Haltungsformen beim Rindvieh einerseits über die Strukturverbesserungsmassnahmen mit Investitionshilfen und anderseits über die Direktzahlungen mit BTS- und RAUS-Beiträgen gefördert. Der Bundesrat hat die RAUS-Beiträge, die unabhängig von Stallsystem gewährt werden, im Rahmen des Verordnungspakets zur Umsetzung der AP 2014-2017 per 1. Januar 2014 erhöht.</p><p>Trotz politischer Forderungen, die Anbindehaltung von den Strukturverbesserungsmassnahmen auszuschliessen, hat sich der Bundesrat entschieden, den Landwirten weiterhin die Wahlfreiheit bezüglich Stallhaltungssystem zu überlassen. Bauvorhaben mit besonders tierfreundlichen Stallhaltungssystemen (BTS) werden im Sinn einer Anreizstrategie mit einem Zuschlag von 20 Prozent der pauschalen Investitionshilfen für das Element Stall gefördert. Mit diesen Massnahmen wird der politische Wille zur Förderung des Tierwohls in der Schweiz in Form einer Anreizstrategie zugunsten von besonders tierfreundlichen Haltungssystemen (Laufställe, regelmässiger Auslauf ins Freie, Weidehaltung) umgesetzt.</p><p>Einzelne Kantone setzen im Rahmen der Strukturverbesserungen eigene Prioritäten und fördern Nicht-BTS-Ställe nur in zweiter Linie. Da der Beitrag des Bundes für Strukturverbesserungen einen Beitrag des Kantons voraussetzt, legt der Kanton die Prioritäten für die Unterstützung von Stallbauten fest. Mit zinsfreien, rückzahlbaren Investitionskrediten des Bundes werden jedoch alle Stallbauvorhaben unterstützt, sofern die Eintretenskriterien gemäss Strukturverbesserungsverordnung erfüllt sind.</p><p>Die Entscheidungsfreiheit der Landwirte ist mit der heutigen Gesetzgebung des Bundes nicht eingeschränkt. Aufgrund der Vorteile des Laufstalls entscheidet sich eine überwiegende Mehrheit der Tierhalter für diese Variante. In den Jahren 2004 bis 2012 bauten beim Rindvieh zirka 90 Prozent freiwillig einen BTS-konformen Laufstall.</p><p>Die Anreizstrategie zur Förderung des Tierwohls in der Schweiz zugunsten von besonders tierfreundlichen Haltungssystemen hat sich bewährt und berücksichtigt den Willen einer grossen Mehrheit der Schweizer Bevölkerung (Univox-Umfragen), der sich in den politischen Entscheiden des Gesetzgebers widerspiegelt (Art. 75 Abs. 1 Bst. c und Art. 87 Abs. 1 Bst. d LwG).</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, sicherzustellen, dass es auf Ebene Gesetz, Verordnung und bei weiteren Bestimmungen zu keiner Benachteiligung von Anbindeställen gegenüber anderen Stallsystemen kommt.</p>
- Keine Benachteiligung der Anbindeställe
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