Inhaber von konkursiten Unternehmen für die Schulden gegenüber der Arbeitslosenversicherung zur Kasse bitten

ShortId
14.3906
Id
20143906
Updated
28.07.2023 06:36
Language
de
Title
Inhaber von konkursiten Unternehmen für die Schulden gegenüber der Arbeitslosenversicherung zur Kasse bitten
AdditionalIndexing
15;44;2836;1211;Insolvenzentschädigung;Arbeitslosenversicherung
1
  • L04K01040102, Arbeitslosenversicherung
  • L05K0104010201, Insolvenzentschädigung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Wenn ein Unternehmen Konkurs macht, werden den ehemaligen Angestellten die ausstehenden Löhne im Insolvenzverfahren aus dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung vorwegbezahlt. Dadurch kann verhindert werden, nicht selbstverschuldet, sondern aus Schuld des Unternehmers in Not zu geraten. In den allermeisten Fällen können die Arbeitslosenkassen die von privaten Inhaberinnen und Inhabern eines Unternehmens angehäuften Schulden nicht eintreiben, sodass schliesslich die Allgemeinheit dafür aufkommen muss. In den letzten drei Jahren nahm die Zahl der Konkurse zu. Deshalb stieg die Summe, die die Arbeitslosenversicherung im Rahmen von Insolvenzverfahren zahlen musste, deutlich an. 2011 fielen für die Arbeitslosenversicherung infolge von Insolvenzverfahren allein im Tessin 4,3 Millionen Franken an, 2012 waren es schon 7,6 Millionen und 2013 8,5 Millionen.</p><p>Aufgrund des geltenden Rechts schafft es die Arbeitslosenversicherung kaum je, etwas aus dem Konkurs zurückzugewinnen. Im Unterschied zum Avig ermöglicht es das AHVG den Behörden, Unternehmerinnen und Unternehmer, die die Löhne nicht bezahlt haben, auch strafrechtlich zu verfolgen, wenn sie in Konkurs gehen und ihre Lohnschulden von der Allgemeinheit übernommen werden. So kann die AHV fast alles Geld, das sie den Versicherten zu Recht ausbezahlt hat, wieder eintreiben.</p>
  • <p>Artikel 52 Absatz 1 AHVG (SR 831.10) verpflichtet den Arbeitgeber zum Ersatz des der Versicherung durch Missachtung der Vorschriften zugefügten Schadens. Somit kann unter anderem die Ausgleichskasse bei Konkursverfahren gegen insolvente Arbeitgeber vorgehen, um allfällige nichteinbezahlte Beiträge einzufordern.</p><p>Das Avig (SR 837.0) enthält in Artikel 88 Absatz 2 einen analogen Passus zur Haftung des Arbeitgebers. Im Falle der Insolvenz eines Arbeitgebers interveniert die Arbeitslosenversicherung jedoch nur, wenn eine Insolvenzentschädigung beantragt wurde (Art. 51ff. Avig), sprich wenn eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer eine solche geltend macht. Im Gegensatz zur AHV erleidet die Arbeitslosenkasse durch die Insolvenz eines Arbeitgebers keinen direkten Schaden.</p><p>Bei einer Insolvenzentschädigung richtet die zuständige kantonale Arbeitslosenkasse der betroffenen Person die ausstehenden Löhne für die letzten vier Arbeitsmonate aus und fordert diese Summe anstelle der betroffenen Person im Konkursverfahren wieder ein. Damit erhält die kantonale Arbeitslosenversicherung genau wie die AHV-Ausgleichskasse und jeder andere Gläubiger am Ende des Verfahrens unter Umständen nur einen Verlustschein.</p><p>Entsprechend ist für eine erfolgreiche Rückforderung einer Schuld nicht ein Artikel im AHVG oder Avig ausschlaggebend, sondern vielmehr der Ausgang des Konkursverfahrens. Nach Ansicht des Bundesrates ist es deshalb nicht angezeigt, eine zusätzliche Rechtsgrundlage im Avig aufzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, ins Arbeitslosenversicherungsgesetz (Avig) den Grundsatz der Haftung der Arbeitgeber einzuführen, und zwar so, dass die Arbeitslosenkassen Schadenersatz geltend machen können, wenn ein Unternehmen Konkurs macht. Als Modell ist das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung heranzuziehen.</p>
  • Inhaber von konkursiten Unternehmen für die Schulden gegenüber der Arbeitslosenversicherung zur Kasse bitten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Wenn ein Unternehmen Konkurs macht, werden den ehemaligen Angestellten die ausstehenden Löhne im Insolvenzverfahren aus dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung vorwegbezahlt. Dadurch kann verhindert werden, nicht selbstverschuldet, sondern aus Schuld des Unternehmers in Not zu geraten. In den allermeisten Fällen können die Arbeitslosenkassen die von privaten Inhaberinnen und Inhabern eines Unternehmens angehäuften Schulden nicht eintreiben, sodass schliesslich die Allgemeinheit dafür aufkommen muss. In den letzten drei Jahren nahm die Zahl der Konkurse zu. Deshalb stieg die Summe, die die Arbeitslosenversicherung im Rahmen von Insolvenzverfahren zahlen musste, deutlich an. 2011 fielen für die Arbeitslosenversicherung infolge von Insolvenzverfahren allein im Tessin 4,3 Millionen Franken an, 2012 waren es schon 7,6 Millionen und 2013 8,5 Millionen.</p><p>Aufgrund des geltenden Rechts schafft es die Arbeitslosenversicherung kaum je, etwas aus dem Konkurs zurückzugewinnen. Im Unterschied zum Avig ermöglicht es das AHVG den Behörden, Unternehmerinnen und Unternehmer, die die Löhne nicht bezahlt haben, auch strafrechtlich zu verfolgen, wenn sie in Konkurs gehen und ihre Lohnschulden von der Allgemeinheit übernommen werden. So kann die AHV fast alles Geld, das sie den Versicherten zu Recht ausbezahlt hat, wieder eintreiben.</p>
    • <p>Artikel 52 Absatz 1 AHVG (SR 831.10) verpflichtet den Arbeitgeber zum Ersatz des der Versicherung durch Missachtung der Vorschriften zugefügten Schadens. Somit kann unter anderem die Ausgleichskasse bei Konkursverfahren gegen insolvente Arbeitgeber vorgehen, um allfällige nichteinbezahlte Beiträge einzufordern.</p><p>Das Avig (SR 837.0) enthält in Artikel 88 Absatz 2 einen analogen Passus zur Haftung des Arbeitgebers. Im Falle der Insolvenz eines Arbeitgebers interveniert die Arbeitslosenversicherung jedoch nur, wenn eine Insolvenzentschädigung beantragt wurde (Art. 51ff. Avig), sprich wenn eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer eine solche geltend macht. Im Gegensatz zur AHV erleidet die Arbeitslosenkasse durch die Insolvenz eines Arbeitgebers keinen direkten Schaden.</p><p>Bei einer Insolvenzentschädigung richtet die zuständige kantonale Arbeitslosenkasse der betroffenen Person die ausstehenden Löhne für die letzten vier Arbeitsmonate aus und fordert diese Summe anstelle der betroffenen Person im Konkursverfahren wieder ein. Damit erhält die kantonale Arbeitslosenversicherung genau wie die AHV-Ausgleichskasse und jeder andere Gläubiger am Ende des Verfahrens unter Umständen nur einen Verlustschein.</p><p>Entsprechend ist für eine erfolgreiche Rückforderung einer Schuld nicht ein Artikel im AHVG oder Avig ausschlaggebend, sondern vielmehr der Ausgang des Konkursverfahrens. Nach Ansicht des Bundesrates ist es deshalb nicht angezeigt, eine zusätzliche Rechtsgrundlage im Avig aufzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, ins Arbeitslosenversicherungsgesetz (Avig) den Grundsatz der Haftung der Arbeitgeber einzuführen, und zwar so, dass die Arbeitslosenkassen Schadenersatz geltend machen können, wenn ein Unternehmen Konkurs macht. Als Modell ist das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung heranzuziehen.</p>
    • Inhaber von konkursiten Unternehmen für die Schulden gegenüber der Arbeitslosenversicherung zur Kasse bitten

Back to List