Internet. Intoleranz nicht tolerieren
- ShortId
-
14.3908
- Id
-
20143908
- Updated
-
28.07.2023 06:32
- Language
-
de
- Title
-
Internet. Intoleranz nicht tolerieren
- AdditionalIndexing
-
1216;1236;34;Computerkriminalität;Strafgesetzbuch;Rassendiskriminierung;religiöse Diskriminierung;ethnische Diskriminierung
- 1
-
- L04K05010207, Strafgesetzbuch
- L04K05020401, Rassendiskriminierung
- L04K05020404, ethnische Diskriminierung
- L04K05020407, religiöse Diskriminierung
- L04K12030301, Computerkriminalität
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Nach Artikel 261bis des Strafgesetzbuches darf eine Person nicht wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise diskriminiert werden. Seit einer gewissen Zeit greifen im Internet Aufrufe zu Hass und Gewalt um sich, die gegen diese Strafnorm verstossen. Mit rassistischen, antisemitischen, homophoben und frauenfeindlichen Botschaften werden Gewalt und Hass propagiert - die vor Kurzem im Internet veröffentlichten Aufnahmen von grausamen Enthauptungen machen das deutlich. Dadurch wird die Spirale des Hasses immer weiter hochgeschraubt. Foren dienen nicht nur der Verbreitung von Botschaften, sondern auch der Planung von terroristischen Angriffen. Die Autorinnen und Autoren der Hassbotschaften bleiben anonym und haben so die Garantie, dass sie straffrei bleiben. Den sozialen Netzwerken, die als Vehikel für strafbare Handlungen verwendet werden, muss ihre Verantwortung in Erinnerung gerufen werden. Der Betreiberin oder dem Betreiber eines Forums muss die gleiche herausgeberische Verantwortung zukommen wie der Herausgeberin oder dem Herausgeber einer Zeitung.</p><p>Die herausgeberische Verantwortung könnte in einer summarischen Identifizierung der Userinnen und User eines Forums bestehen, wenn möglich via SMS. Zudem sollten die Herausgeberinnen und Herausgeber verpflichtet werden, illegale Inhalte herauszufiltern und zu melden sowie zu garantieren, dass sie die Autorin oder den Autor von Hassbotschaften im Fall eines Straf- oder Zivilverfahrens identifizieren.</p>
- <p>Schon heute darf nach geltendem Recht der Betreiber einer Diskussionsplattform nicht untätig bleiben, wenn er von rassistischen oder ehrverletzenden Beiträgen Kenntnis hat. Er riskiert nämlich, zivil- oder strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden, wenn er diese Beiträge nicht löscht. Daher wird er die Kommentare nur schon im eigenen Interesse moderieren. Falls er sich weigert, den Strafverfolgungsbehörden auf deren Aufforderung hin Beweise herauszugeben, kann er sich strafbar machen. Anonyme Publikationen mit journalistischem (d. h. informationsvermittelndem) Charakter geniessen jedoch nach Massgabe von Artikel 28a des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) Quellenschutz. Dieser Schutz gilt auch für soziale Plattformen, falls sie von professionellen Medienschaffenden betrieben werden. Der Quellenschutz führt aber nicht zu einer Strafverfolgungslücke, denn anstelle des Autors kann die für die Veröffentlichung verantwortliche Person bzw. der Redaktor bestraft werden (vgl. Art. 28 und 322bis StGB). Zudem können sich nach der Praxis des Bundesgerichtes bei rassendiskriminierenden Äusserungen (Art. 261bis StGB), harter Pornografie (Art. 197 Abs. 3 StGB) und Gewaltdarstellungen (Art. 135 StGB) alle an der Publikation Beteiligten als Gehilfen oder Mittäter strafbar machen. Zudem durchsucht die Koordinationsstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität (Kobik) das Internet aktiv nach Websites mit strafrechtlich relevanten Inhalten, nimmt Meldungen entgegen und leitet diese an die zuständigen Behörden im In- und Ausland weiter.</p><p>Die eigentliche Herausforderung ist dabei die Internationalität des Internets. Die meisten strafbaren Inhalte, die in der Schweiz im Internet entdeckt oder gemeldet werden, befinden sich auf ausländischen Servern, weshalb die Schweizer Behörden nicht direkt dagegen vorgehen können. Um Straftaten aufklären zu können, müssen oftmals Beweise nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (SR 351.1) im Ausland angefordert werden. Diese Verfahren sind deutlich aufwendiger als die rein innerschweizerische Strafverfolgung. Die internationalen Bezüge lassen zugleich die Einführung einer auf die Schweiz beschränkten Identifikationspflicht mittels SMS wenig wirkungsvoll erscheinen, denn sie dürfte auch mit Durchsetzungsproblemen behaftet sein.</p><p>Weiter ist auf die Arbeiten der interdepartementalen Arbeitsgruppe zur Providerhaftung hinzuweisen. Diese untersucht zurzeit aus Sicht des Zivilrechts (u. a. des Persönlichkeitsschutzes) den gesetzgeberischen Handlungsbedarf und wird gegebenenfalls bis Ende 2015 eine Vernehmlassungsvorlage erarbeiten. Insofern sind die entsprechenden Arbeiten bereits am Laufen, sodass eine zusätzliche Untersuchung nicht angezeigt ist und nur zu Doppelspurigkeiten führen würde.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert zu prüfen, welche Möglichkeiten es gibt zur Einführung der Pflicht, Kommentare auf hochfrequentierten Websites zu moderieren.</p>
- Internet. Intoleranz nicht tolerieren
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Nach Artikel 261bis des Strafgesetzbuches darf eine Person nicht wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise diskriminiert werden. Seit einer gewissen Zeit greifen im Internet Aufrufe zu Hass und Gewalt um sich, die gegen diese Strafnorm verstossen. Mit rassistischen, antisemitischen, homophoben und frauenfeindlichen Botschaften werden Gewalt und Hass propagiert - die vor Kurzem im Internet veröffentlichten Aufnahmen von grausamen Enthauptungen machen das deutlich. Dadurch wird die Spirale des Hasses immer weiter hochgeschraubt. Foren dienen nicht nur der Verbreitung von Botschaften, sondern auch der Planung von terroristischen Angriffen. Die Autorinnen und Autoren der Hassbotschaften bleiben anonym und haben so die Garantie, dass sie straffrei bleiben. Den sozialen Netzwerken, die als Vehikel für strafbare Handlungen verwendet werden, muss ihre Verantwortung in Erinnerung gerufen werden. Der Betreiberin oder dem Betreiber eines Forums muss die gleiche herausgeberische Verantwortung zukommen wie der Herausgeberin oder dem Herausgeber einer Zeitung.</p><p>Die herausgeberische Verantwortung könnte in einer summarischen Identifizierung der Userinnen und User eines Forums bestehen, wenn möglich via SMS. Zudem sollten die Herausgeberinnen und Herausgeber verpflichtet werden, illegale Inhalte herauszufiltern und zu melden sowie zu garantieren, dass sie die Autorin oder den Autor von Hassbotschaften im Fall eines Straf- oder Zivilverfahrens identifizieren.</p>
- <p>Schon heute darf nach geltendem Recht der Betreiber einer Diskussionsplattform nicht untätig bleiben, wenn er von rassistischen oder ehrverletzenden Beiträgen Kenntnis hat. Er riskiert nämlich, zivil- oder strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden, wenn er diese Beiträge nicht löscht. Daher wird er die Kommentare nur schon im eigenen Interesse moderieren. Falls er sich weigert, den Strafverfolgungsbehörden auf deren Aufforderung hin Beweise herauszugeben, kann er sich strafbar machen. Anonyme Publikationen mit journalistischem (d. h. informationsvermittelndem) Charakter geniessen jedoch nach Massgabe von Artikel 28a des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) Quellenschutz. Dieser Schutz gilt auch für soziale Plattformen, falls sie von professionellen Medienschaffenden betrieben werden. Der Quellenschutz führt aber nicht zu einer Strafverfolgungslücke, denn anstelle des Autors kann die für die Veröffentlichung verantwortliche Person bzw. der Redaktor bestraft werden (vgl. Art. 28 und 322bis StGB). Zudem können sich nach der Praxis des Bundesgerichtes bei rassendiskriminierenden Äusserungen (Art. 261bis StGB), harter Pornografie (Art. 197 Abs. 3 StGB) und Gewaltdarstellungen (Art. 135 StGB) alle an der Publikation Beteiligten als Gehilfen oder Mittäter strafbar machen. Zudem durchsucht die Koordinationsstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität (Kobik) das Internet aktiv nach Websites mit strafrechtlich relevanten Inhalten, nimmt Meldungen entgegen und leitet diese an die zuständigen Behörden im In- und Ausland weiter.</p><p>Die eigentliche Herausforderung ist dabei die Internationalität des Internets. Die meisten strafbaren Inhalte, die in der Schweiz im Internet entdeckt oder gemeldet werden, befinden sich auf ausländischen Servern, weshalb die Schweizer Behörden nicht direkt dagegen vorgehen können. Um Straftaten aufklären zu können, müssen oftmals Beweise nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (SR 351.1) im Ausland angefordert werden. Diese Verfahren sind deutlich aufwendiger als die rein innerschweizerische Strafverfolgung. Die internationalen Bezüge lassen zugleich die Einführung einer auf die Schweiz beschränkten Identifikationspflicht mittels SMS wenig wirkungsvoll erscheinen, denn sie dürfte auch mit Durchsetzungsproblemen behaftet sein.</p><p>Weiter ist auf die Arbeiten der interdepartementalen Arbeitsgruppe zur Providerhaftung hinzuweisen. Diese untersucht zurzeit aus Sicht des Zivilrechts (u. a. des Persönlichkeitsschutzes) den gesetzgeberischen Handlungsbedarf und wird gegebenenfalls bis Ende 2015 eine Vernehmlassungsvorlage erarbeiten. Insofern sind die entsprechenden Arbeiten bereits am Laufen, sodass eine zusätzliche Untersuchung nicht angezeigt ist und nur zu Doppelspurigkeiten führen würde.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert zu prüfen, welche Möglichkeiten es gibt zur Einführung der Pflicht, Kommentare auf hochfrequentierten Websites zu moderieren.</p>
- Internet. Intoleranz nicht tolerieren
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