Kosten der Folgebehandlungen nach einer Verstümmelung weiblicher Genitalien. Übernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung
- ShortId
-
14.3919
- Id
-
20143919
- Updated
-
28.07.2023 06:29
- Language
-
de
- Title
-
Kosten der Folgebehandlungen nach einer Verstümmelung weiblicher Genitalien. Übernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung
- AdditionalIndexing
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2841;Versicherungsleistung;Krankenversicherung;sexuelle Verstümmelung
- 1
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- L04K01010213, sexuelle Verstümmelung
- L04K01040109, Krankenversicherung
- L05K1110011304, Versicherungsleistung
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Genitalverstümmelungen sind eine Verletzung der Menschenrechte von Mädchen und Frauen. Sie können gravierende Folgen für die physische und psychische Gesundheit der Betroffenen haben: Infektionen, gynäkologische Komplikationen, Komplikationen bei der Geburt, psychische Beeinträchtigungen, chronische Schmerzen, Unfruchtbarkeit.</p><p>Studien zeigen, dass Frauen mit Genitalverstümmelungen, insbesondere mit Infibulation (ganze oder teilweise Verschliessung der Genitalöffnung), ein höheres Risiko haben, vaginale oder urinale Infektionen zu bekommen, unfruchtbar zu werden oder während des Geschlechtsverkehrs Schmerzen zu empfinden, und dass bei ihnen das Risiko höher ist, dass, wenn sie gebären, Blutungen auftreten, notfallmässige Kaiserschnitte nötig werden, es zu Perinealrissen kommt oder bei der Geburt Komplikationen auftreten. </p><p>Diese Frauen leiden oft seit ihrer Kindheit unter den Folgen einer Verstümmelung ihrer Genitalien; die Desinfibulation, die Wiederherstellung der Klitoris, zusammen mit einer psychosexuellen Behandlung, trägt zu einer Verbesserung der Gesundheit dieser Frauen in psychischer, sexueller, gynäkologischer Hinsicht und im Hinblick auf die Gebärfähigkeit bei. </p><p>In einigen Ländern, beispielsweise in Frankreich, werden solche Behandlungen seit rund zehn Jahren von der Krankengrundversicherung übernommen. Auch in der Schweiz scheint es angebracht, dass die Wirksamkeit, die Angemessenheit und der wirtschaftliche Aspekt solcher bewährter Behandlungen geprüft werden, damit wir die Grundlagen dafür haben zu entscheiden, ob diese künftig von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden sollen. In der Tat sind die Ärztinnen und Ärzte oftmals damit konfrontiert, dass die Übernahme der Kosten solcher Behandlungen verweigert wird, während diese doch entscheidend zu einer allgemeinen Verbesserung des Gesundheitszustands dieser Patientinnen beitragen.</p>
- <p>Die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) übernimmt die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen. Der Begriff Krankheit wird heute in Artikel 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) als jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, definiert. Die weibliche Genitalverstümmelung hat anerkannterweise vielfältige medizinische und psychische Folgen, die die körperlichen oder geistigen Funktionen in so beträchtlichem Masse einschränken können, dass eine Behandlungsbedürftigkeit besteht.</p><p>Als Voraussetzung der Kostenvergütung zulasten der OKP gilt allgemein, dass die Leistungen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein müssen (WZW-Kriterien). Für die medizinischen Leistungen besteht keine abschliessende Positivliste aller Pflichtleistungen. Ausnahmen bilden Präventivmassnahmen, zahnärztliche Behandlungen und Leistungen bei Mutterschaft. Vielmehr wird der Pflichtleistungscharakter von diagnostischen und therapeutischen Leistungen implizit vermutet (Vertrauensprinzip). Die von Ärztinnen und Ärzten vorgenommenen Untersuchungen und Behandlungen werden damit grundsätzlich vergütet, sofern in Anhang 1 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31) keine Sonderregelung festgehalten ist. Wird die Vergütung einer Leistung infrage gestellt, prüft eine Expertenkommission (Eidgenössische Kommission für allgemeine Leistungen und Grundsatzfragen, ELGK) die fragliche Leistung und empfiehlt deren Kostenübernahme oder nicht. Die definitiven Entscheide, die vom Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) getroffen werden, werden in Anhang 1 KLV übernommen. Die Leistungen werden auf Antrag hinsichtlich der Erfüllung der Kriterien für die Leistungspflicht durch die ELGK überprüft (Antragsverfahren). Die Parlamentarische Verwaltungskontrolle hat dieses Verfahren 2008 geprüft und für angemessen befunden.</p><p>Auch wenn die weibliche Genitalverstümmelung in der aktuell in der Schweiz gültigen Klassifikation "Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme", Diagnose-Code ICD-10-GM Version 2012, welche für die Kodierung und Abrechnung als Grundlage dient, noch nicht explizit aufgeführt wird, kann ein Krankheitswert vorliegen, und in Bezug auf die Behandlung von deren Folgen gilt das Vertrauensprinzip: Die Vergütung von Leistungen zur Behandlung der körperlichen und seelischen Folgen einer Genitalverstümmelung durch die OKP ist somit möglich, falls die angewendeten Leistungen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind. Ab der Umstellung per 1. Januar 2015 auf die Version 2014 des Diagnose-Codes ICD-10-GM wird die weibliche Genitalverstümmelung explizit als Diagnose respektive Krankheit genannt sein, was die einheitliche und rechtsgleiche Vergütung von Leistungen zur Behandlung der körperlichen und seelischen Folgen einer Genitalverstümmelung durch die OKP fördern dürfte.</p><p>Die Anerkennung der weiblichen Genitalverstümmelung als eigenständige Erkrankung ist mit der Umstellung des Diagnose-Codes ab dem 1. Januar 2015 bereits eingeleitet. Es braucht hierzu keine weiteren Anträge. Ein Bericht des Bundesrates zur Beurteilung der Zweckmässigkeit von Behandlungen von Folgen weiblicher Genitalverstümmelung würde zudem dem geltenden Antragsverfahren widersprechen. Es ist Sache der interessierten Kreise, einen Antrag im Rahmen dieses Verfahrens einzureichen. Die Rolle des EDI ist es, aufgrund der Empfehlung der ELGK eine Entscheidung über die Vergütung zu treffen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, ob es möglich und sinnvoll ist, dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten für die Behandlung physischer und psychischer Folgen von Frauen übernimmt, die eine Verstümmelung ihrer Genitalien erlitten haben. Der Bundesrat soll dazu einen Bericht vorlegen.</p><p>Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) definiert als Verstümmelung weiblicher Genitalien jeden Eingriff, der zu einer teilweisen oder vollständigen Entfernung der äusseren weiblichen Geschlechtsorgane führt, sowie jede andere Verstümmelung der weiblichen Geschlechtsorgane zu anderen als therapeutischen Zwecken. Gemäss den letzten Schätzungen der Unicef von 2012 haben 10 700 in der Schweiz lebende Frauen eine solche Verstümmelung selber erlitten oder sind der Gefahr einer solchen Verstümmelung ausgesetzt. </p>
- Kosten der Folgebehandlungen nach einer Verstümmelung weiblicher Genitalien. Übernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Genitalverstümmelungen sind eine Verletzung der Menschenrechte von Mädchen und Frauen. Sie können gravierende Folgen für die physische und psychische Gesundheit der Betroffenen haben: Infektionen, gynäkologische Komplikationen, Komplikationen bei der Geburt, psychische Beeinträchtigungen, chronische Schmerzen, Unfruchtbarkeit.</p><p>Studien zeigen, dass Frauen mit Genitalverstümmelungen, insbesondere mit Infibulation (ganze oder teilweise Verschliessung der Genitalöffnung), ein höheres Risiko haben, vaginale oder urinale Infektionen zu bekommen, unfruchtbar zu werden oder während des Geschlechtsverkehrs Schmerzen zu empfinden, und dass bei ihnen das Risiko höher ist, dass, wenn sie gebären, Blutungen auftreten, notfallmässige Kaiserschnitte nötig werden, es zu Perinealrissen kommt oder bei der Geburt Komplikationen auftreten. </p><p>Diese Frauen leiden oft seit ihrer Kindheit unter den Folgen einer Verstümmelung ihrer Genitalien; die Desinfibulation, die Wiederherstellung der Klitoris, zusammen mit einer psychosexuellen Behandlung, trägt zu einer Verbesserung der Gesundheit dieser Frauen in psychischer, sexueller, gynäkologischer Hinsicht und im Hinblick auf die Gebärfähigkeit bei. </p><p>In einigen Ländern, beispielsweise in Frankreich, werden solche Behandlungen seit rund zehn Jahren von der Krankengrundversicherung übernommen. Auch in der Schweiz scheint es angebracht, dass die Wirksamkeit, die Angemessenheit und der wirtschaftliche Aspekt solcher bewährter Behandlungen geprüft werden, damit wir die Grundlagen dafür haben zu entscheiden, ob diese künftig von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden sollen. In der Tat sind die Ärztinnen und Ärzte oftmals damit konfrontiert, dass die Übernahme der Kosten solcher Behandlungen verweigert wird, während diese doch entscheidend zu einer allgemeinen Verbesserung des Gesundheitszustands dieser Patientinnen beitragen.</p>
- <p>Die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) übernimmt die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen. Der Begriff Krankheit wird heute in Artikel 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) als jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, definiert. Die weibliche Genitalverstümmelung hat anerkannterweise vielfältige medizinische und psychische Folgen, die die körperlichen oder geistigen Funktionen in so beträchtlichem Masse einschränken können, dass eine Behandlungsbedürftigkeit besteht.</p><p>Als Voraussetzung der Kostenvergütung zulasten der OKP gilt allgemein, dass die Leistungen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein müssen (WZW-Kriterien). Für die medizinischen Leistungen besteht keine abschliessende Positivliste aller Pflichtleistungen. Ausnahmen bilden Präventivmassnahmen, zahnärztliche Behandlungen und Leistungen bei Mutterschaft. Vielmehr wird der Pflichtleistungscharakter von diagnostischen und therapeutischen Leistungen implizit vermutet (Vertrauensprinzip). Die von Ärztinnen und Ärzten vorgenommenen Untersuchungen und Behandlungen werden damit grundsätzlich vergütet, sofern in Anhang 1 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31) keine Sonderregelung festgehalten ist. Wird die Vergütung einer Leistung infrage gestellt, prüft eine Expertenkommission (Eidgenössische Kommission für allgemeine Leistungen und Grundsatzfragen, ELGK) die fragliche Leistung und empfiehlt deren Kostenübernahme oder nicht. Die definitiven Entscheide, die vom Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) getroffen werden, werden in Anhang 1 KLV übernommen. Die Leistungen werden auf Antrag hinsichtlich der Erfüllung der Kriterien für die Leistungspflicht durch die ELGK überprüft (Antragsverfahren). Die Parlamentarische Verwaltungskontrolle hat dieses Verfahren 2008 geprüft und für angemessen befunden.</p><p>Auch wenn die weibliche Genitalverstümmelung in der aktuell in der Schweiz gültigen Klassifikation "Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme", Diagnose-Code ICD-10-GM Version 2012, welche für die Kodierung und Abrechnung als Grundlage dient, noch nicht explizit aufgeführt wird, kann ein Krankheitswert vorliegen, und in Bezug auf die Behandlung von deren Folgen gilt das Vertrauensprinzip: Die Vergütung von Leistungen zur Behandlung der körperlichen und seelischen Folgen einer Genitalverstümmelung durch die OKP ist somit möglich, falls die angewendeten Leistungen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind. Ab der Umstellung per 1. Januar 2015 auf die Version 2014 des Diagnose-Codes ICD-10-GM wird die weibliche Genitalverstümmelung explizit als Diagnose respektive Krankheit genannt sein, was die einheitliche und rechtsgleiche Vergütung von Leistungen zur Behandlung der körperlichen und seelischen Folgen einer Genitalverstümmelung durch die OKP fördern dürfte.</p><p>Die Anerkennung der weiblichen Genitalverstümmelung als eigenständige Erkrankung ist mit der Umstellung des Diagnose-Codes ab dem 1. Januar 2015 bereits eingeleitet. Es braucht hierzu keine weiteren Anträge. Ein Bericht des Bundesrates zur Beurteilung der Zweckmässigkeit von Behandlungen von Folgen weiblicher Genitalverstümmelung würde zudem dem geltenden Antragsverfahren widersprechen. Es ist Sache der interessierten Kreise, einen Antrag im Rahmen dieses Verfahrens einzureichen. Die Rolle des EDI ist es, aufgrund der Empfehlung der ELGK eine Entscheidung über die Vergütung zu treffen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, ob es möglich und sinnvoll ist, dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten für die Behandlung physischer und psychischer Folgen von Frauen übernimmt, die eine Verstümmelung ihrer Genitalien erlitten haben. Der Bundesrat soll dazu einen Bericht vorlegen.</p><p>Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) definiert als Verstümmelung weiblicher Genitalien jeden Eingriff, der zu einer teilweisen oder vollständigen Entfernung der äusseren weiblichen Geschlechtsorgane führt, sowie jede andere Verstümmelung der weiblichen Geschlechtsorgane zu anderen als therapeutischen Zwecken. Gemäss den letzten Schätzungen der Unicef von 2012 haben 10 700 in der Schweiz lebende Frauen eine solche Verstümmelung selber erlitten oder sind der Gefahr einer solchen Verstümmelung ausgesetzt. </p>
- Kosten der Folgebehandlungen nach einer Verstümmelung weiblicher Genitalien. Übernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung
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