Rückvergütung von Inkontinenzhilfen
- ShortId
-
14.3920
- Id
-
20143920
- Updated
-
14.11.2025 07:41
- Language
-
de
- Title
-
Rückvergütung von Inkontinenzhilfen
- AdditionalIndexing
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2841;Versicherungsleistung;Krankenversicherung;Invalidenversicherung;Selbstbehalt
- 1
-
- L04K01040103, Invalidenversicherung
- L05K1110011304, Versicherungsleistung
- L05K1110011303, Selbstbehalt
- L04K01040109, Krankenversicherung
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Die Höchstvergütungsbeträge für aufsaugende Inkontinenzhilfen nach der Migel sind seit dem 1. Januar 2005 nicht mehr angepasst worden. Nun sind aber die geltenden Höchstbeträge nicht immer ausreichend, sodass die Patientin oder der Patient den Fehlbetrag selbst begleichen muss; dazu kommen eine Kostenbeteiligung von 10 Prozent sowie die Franchise, die jährlich mehrere Hundert Franken betragen kann.</p><p>Ebenfalls seit dem 1. Januar 2005 gilt für jede der folgenden drei Untergruppen (mittlere, schwere oder totale Inkontinenz) ein jährlicher Höchstvergütungsbetrag. Diese Unterteilung soll die Handhabung der Inkontinenzhilfen und deren Rechnungstellung erleichtern. Allerdings steht dem Vorteil der vereinfachten Abrechnung "in Einzelfällen der Nachteil gegenüber, dass die Inkontinenzhilfen dann von der versicherten Person selbst bezahlt werden müssen, wenn der Plafond überschritten ist", wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Anfrage Schenker Silvia 12.1101 schreibt. Insbesondere dann, wenn eine Ärztin oder ein Arzt zögert, der Patientin oder dem Patienten eine Verschlechterung des Zustandes zu attestieren, oder wenn eine nahestehende Person die Inkontinenzhilfe häufig wechselt, übersteigen die Kosten für die benötigten Mengen an solchen Hilfen den rückvergüteten Betrag.</p><p>Im Bericht vom 7. März 2014 über Motionen und Postulate der gesetzgebenden Räte im Jahr 2013 erklärt der Bundesrat, es bestehe "Bedarf nach einer Überprüfung der Gliederung sowie der HVB [Höchstvergütungsbeträge] bei diversen Mitteln und Gegenständen. Vorgesehen ist daher eine Revision der MigeL." Angesichts dessen muss bei der Revision auch die besondere Situation von Menschen, die an Inkontinenz leiden, berücksichtigt werden.</p>
- <p>1. Mittel und Gegenstände, die der Behandlung oder der Untersuchung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen, gehören nach Artikel 25 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) zu den Pflichtleistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP). Die Mittel- und Gegenstände-Liste (Migel) enthält grundsätzlich nur Produkte, die von den Versicherten direkt oder allenfalls unter Beizug von nichtberuflich an der Untersuchung oder der Behandlung mitwirkenden Personen angebracht und/oder verwendet werden können (Art. 20 der Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV; SR 832.112.31). Der in der Migel aufgeführte Höchstvergütungsbetrag (HVB) wird in der Regel in Anlehnung an den Durchschnittspreis der auf dem Markt erhältlichen Produkte festgelegt, dabei wird auch der Preis im Ausland für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit herangezogen. Der versicherten Person ist es freigestellt, ein spezifisches geeignetes Produkt im Rahmen dieses HVB auszuwählen, wobei ein allfälliger Mehrbetrag zulasten der versicherten Person geht (Art. 24 Abs. 2 KLV).</p><p>Seit Erstellung der Migel wurden die Positionen nicht systematisch überprüft, jedoch wurden gewisse Senkungen der HVB vorgenommen. Im Rahmen der geplanten Revision der Migel soll daher ein System zur kontinuierlichen periodischen Überprüfung und Anpassung der Migel entwickelt und eingeführt werden. Dabei sollen die technische Entwicklung bei Medizinprodukten, Veränderungen im Produktemarkt sowie Preisentwicklungen periodisch analysiert und bei Bedarf Anpassungen in der Migel vorgenommen werden. Eingeschlossen sind alle Produktegruppen der Migel wie auch die Inkontinenzhilfen. Im Rahmen der vorgesehenen Revisionsarbeiten wird also auch eine allfällige Anpassung des HVB für Inkontinenzhilfen geprüft. Es ist derzeit allerdings noch nicht absehbar, in welcher Art und Weise Anpassungen in diesem Bereich erfolgen werden. Im Weiteren steht interessierten Organisationen jederzeit die Möglichkeit offen, einen Antrag zur Anpassung der Migel einzureichen. Ein solcher Antrag muss die Informationen enthalten, aufgrund derer ermittelt werden kann, ob die Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit für die beantragte Leistung erfüllt sind.</p><p>2. Aufsaugende Inkontinenzhilfen sind in der Migel unter der Positionsnummer 15.01 mit einer Einstufung nach Inkontinenzgraden mit den entsprechenden Jahrespauschalen aufgelistet. Es bedarf der Indikationsstellung und Verordnung unter Angabe des Inkontinenzgrades durch einen Arzt oder durch eine Ärztin, damit die OKP die Kosten der Inkontinenzprodukte bis höchstens zur Höhe der Jahrespauschale rückerstattet. Änderungen der Kategorienzugehörigkeit können durch begründete ärztliche Diagnose und entsprechende ärztliche Anordnung erfolgen. Es liegt in der Verantwortung der behandelnden Ärzte und Ärztinnen, dass dies rechtzeitig erfolgt. Wie in der Antwort auf die Anfrage Schenker Silvia 12.1101, "Behinderungsbedingte Mehrkosten. Probleme für erwerbstätige Behinderte", festgehalten, wurde das System der Pauschalierung nicht zuletzt zur Vereinfachung der Abrechnung dieser Produkte gewählt, dies vor dem Hintergrund, dass auch in der Migel die Voraussetzungen der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit zu erfüllen sind (Art. 32 KVG). Der Bundesrat ist sich mit Blick auf die anstehende Revision auch bewusst, dass dem Vorteil der vereinfachten Abrechnung in Einzelfällen auch Nachteile gegenüberstehen. Wie bereits festgehalten, ist noch nicht absehbar, wie sich die geplante Revision auf den Bereich der Inkontinenzhilfen auswirkt.</p><p>Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass Mittel und Gegenstände, die im Rahmen einer medizinischen Behandlung durch einen Leistungserbringer nach Artikel 35 KVG wie auch im Rahmen der Pflege in Pflegeheimen oder durch die Krankenpflege zu Hause angewandt werden, nicht in den Geltungsbereich der Migel fallen und somit von einer allfälligen Revision auch nicht direkt betroffen wären.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Beabsichtigt der Bundesrat, im Rahmen der nächsten Revision der Migel den Höchstvergütungsbetrag für Inkontinenzhilfen anzupassen? Falls ja, in welche Richtung?</p><p>2. Beabsichtigt der Bundesrat, Massnahmen zu ergreifen, damit die Kosten zulasten von Personen, die an Inkontinenz leiden, begrenzt werden? Falls ja, welche?</p>
- Rückvergütung von Inkontinenzhilfen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Höchstvergütungsbeträge für aufsaugende Inkontinenzhilfen nach der Migel sind seit dem 1. Januar 2005 nicht mehr angepasst worden. Nun sind aber die geltenden Höchstbeträge nicht immer ausreichend, sodass die Patientin oder der Patient den Fehlbetrag selbst begleichen muss; dazu kommen eine Kostenbeteiligung von 10 Prozent sowie die Franchise, die jährlich mehrere Hundert Franken betragen kann.</p><p>Ebenfalls seit dem 1. Januar 2005 gilt für jede der folgenden drei Untergruppen (mittlere, schwere oder totale Inkontinenz) ein jährlicher Höchstvergütungsbetrag. Diese Unterteilung soll die Handhabung der Inkontinenzhilfen und deren Rechnungstellung erleichtern. Allerdings steht dem Vorteil der vereinfachten Abrechnung "in Einzelfällen der Nachteil gegenüber, dass die Inkontinenzhilfen dann von der versicherten Person selbst bezahlt werden müssen, wenn der Plafond überschritten ist", wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Anfrage Schenker Silvia 12.1101 schreibt. Insbesondere dann, wenn eine Ärztin oder ein Arzt zögert, der Patientin oder dem Patienten eine Verschlechterung des Zustandes zu attestieren, oder wenn eine nahestehende Person die Inkontinenzhilfe häufig wechselt, übersteigen die Kosten für die benötigten Mengen an solchen Hilfen den rückvergüteten Betrag.</p><p>Im Bericht vom 7. März 2014 über Motionen und Postulate der gesetzgebenden Räte im Jahr 2013 erklärt der Bundesrat, es bestehe "Bedarf nach einer Überprüfung der Gliederung sowie der HVB [Höchstvergütungsbeträge] bei diversen Mitteln und Gegenständen. Vorgesehen ist daher eine Revision der MigeL." Angesichts dessen muss bei der Revision auch die besondere Situation von Menschen, die an Inkontinenz leiden, berücksichtigt werden.</p>
- <p>1. Mittel und Gegenstände, die der Behandlung oder der Untersuchung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen, gehören nach Artikel 25 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) zu den Pflichtleistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP). Die Mittel- und Gegenstände-Liste (Migel) enthält grundsätzlich nur Produkte, die von den Versicherten direkt oder allenfalls unter Beizug von nichtberuflich an der Untersuchung oder der Behandlung mitwirkenden Personen angebracht und/oder verwendet werden können (Art. 20 der Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV; SR 832.112.31). Der in der Migel aufgeführte Höchstvergütungsbetrag (HVB) wird in der Regel in Anlehnung an den Durchschnittspreis der auf dem Markt erhältlichen Produkte festgelegt, dabei wird auch der Preis im Ausland für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit herangezogen. Der versicherten Person ist es freigestellt, ein spezifisches geeignetes Produkt im Rahmen dieses HVB auszuwählen, wobei ein allfälliger Mehrbetrag zulasten der versicherten Person geht (Art. 24 Abs. 2 KLV).</p><p>Seit Erstellung der Migel wurden die Positionen nicht systematisch überprüft, jedoch wurden gewisse Senkungen der HVB vorgenommen. Im Rahmen der geplanten Revision der Migel soll daher ein System zur kontinuierlichen periodischen Überprüfung und Anpassung der Migel entwickelt und eingeführt werden. Dabei sollen die technische Entwicklung bei Medizinprodukten, Veränderungen im Produktemarkt sowie Preisentwicklungen periodisch analysiert und bei Bedarf Anpassungen in der Migel vorgenommen werden. Eingeschlossen sind alle Produktegruppen der Migel wie auch die Inkontinenzhilfen. Im Rahmen der vorgesehenen Revisionsarbeiten wird also auch eine allfällige Anpassung des HVB für Inkontinenzhilfen geprüft. Es ist derzeit allerdings noch nicht absehbar, in welcher Art und Weise Anpassungen in diesem Bereich erfolgen werden. Im Weiteren steht interessierten Organisationen jederzeit die Möglichkeit offen, einen Antrag zur Anpassung der Migel einzureichen. Ein solcher Antrag muss die Informationen enthalten, aufgrund derer ermittelt werden kann, ob die Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit für die beantragte Leistung erfüllt sind.</p><p>2. Aufsaugende Inkontinenzhilfen sind in der Migel unter der Positionsnummer 15.01 mit einer Einstufung nach Inkontinenzgraden mit den entsprechenden Jahrespauschalen aufgelistet. Es bedarf der Indikationsstellung und Verordnung unter Angabe des Inkontinenzgrades durch einen Arzt oder durch eine Ärztin, damit die OKP die Kosten der Inkontinenzprodukte bis höchstens zur Höhe der Jahrespauschale rückerstattet. Änderungen der Kategorienzugehörigkeit können durch begründete ärztliche Diagnose und entsprechende ärztliche Anordnung erfolgen. Es liegt in der Verantwortung der behandelnden Ärzte und Ärztinnen, dass dies rechtzeitig erfolgt. Wie in der Antwort auf die Anfrage Schenker Silvia 12.1101, "Behinderungsbedingte Mehrkosten. Probleme für erwerbstätige Behinderte", festgehalten, wurde das System der Pauschalierung nicht zuletzt zur Vereinfachung der Abrechnung dieser Produkte gewählt, dies vor dem Hintergrund, dass auch in der Migel die Voraussetzungen der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit zu erfüllen sind (Art. 32 KVG). Der Bundesrat ist sich mit Blick auf die anstehende Revision auch bewusst, dass dem Vorteil der vereinfachten Abrechnung in Einzelfällen auch Nachteile gegenüberstehen. Wie bereits festgehalten, ist noch nicht absehbar, wie sich die geplante Revision auf den Bereich der Inkontinenzhilfen auswirkt.</p><p>Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass Mittel und Gegenstände, die im Rahmen einer medizinischen Behandlung durch einen Leistungserbringer nach Artikel 35 KVG wie auch im Rahmen der Pflege in Pflegeheimen oder durch die Krankenpflege zu Hause angewandt werden, nicht in den Geltungsbereich der Migel fallen und somit von einer allfälligen Revision auch nicht direkt betroffen wären.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Beabsichtigt der Bundesrat, im Rahmen der nächsten Revision der Migel den Höchstvergütungsbetrag für Inkontinenzhilfen anzupassen? Falls ja, in welche Richtung?</p><p>2. Beabsichtigt der Bundesrat, Massnahmen zu ergreifen, damit die Kosten zulasten von Personen, die an Inkontinenz leiden, begrenzt werden? Falls ja, welche?</p>
- Rückvergütung von Inkontinenzhilfen
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