Inkongruente Übersetzungen von Initiativtexten

ShortId
14.3926
Id
20143926
Updated
14.11.2025 09:06
Language
de
Title
Inkongruente Übersetzungen von Initiativtexten
AdditionalIndexing
2831;04;Vorprüfung von Volksinitiativen;Mehrsprachigkeit;Amtssprache;Bundeskanzlei
1
  • L04K08010206, Vorprüfung von Volksinitiativen
  • L03K080408, Bundeskanzlei
  • L04K08060102, Amtssprache
  • L05K0106010306, Mehrsprachigkeit
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Das Volksinitiativrecht als Gestaltungsmöglichkeit der Stimmberechtigten ist eine der grössten Errungenschaften unseres modernen föderalistischen und direktdemokratischen Staates. Die Übersetzungen von Volksinitiativen sind in einen stark umstrittenen politischen Kontext eingebettet. Bei Volksinitiativen besteht dabei die Besonderheit, dass die Textredaktion abgeschlossen ist, bevor die eigentliche politische Diskussion über den Text beginnt. Die Implikationen der neuen Regelungen sind daher im Zeitpunkt der Übersetzung oftmals nicht vollends erkannt, was das Übersetzen zu einer komplexen Aufgabe macht. Die Übersetzungen von Volksinitiativen entstehen in mehreren Durchgängen, zu deren Ergebnissen die Urheberinnen und Urheber der Volksinitiative regelmässig wieder Stellung nehmen können. Eindeutige Texte gibt es jedoch nicht; jede Übersetzung ist interpretierbar.</p><p>Zu den einzelnen Fragen:</p><p>1. Abstimmungsergebnisse müssen unbestrittenermassen die freie Willensäusserung der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht wiedergeben (Art. 34 der Bundesverfassung). Unklarheiten über die Auslegung eines Initiativtextes können auf verschiedene Gründe zurückzuführen sein, u. a. auf politische Kompromisse oder auf das Bestreben der Urheberinnen und Urheber eines Erlasses, mehrheitsfähig zu bleiben. Befürwortende und gegnerische Stimmen streiten sich oft über den genauen Sinn eines Initiativtextes. Zuweilen versuchen Initiativkomitees, den Sinn ihrer Wortwahl im Abstimmungskampf abzuschwächen. Übersetzungen dürfen nicht zu den Gründen solcher Unklarheiten gehören.</p><p>2. Nach Artikel 69 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1) ist die Bundeskanzlei für die Übereinstimmung der Sprachfassungen und gegebenenfalls für die Übersetzung des Initiativtextes verantwortlich. Nach dem Willen des Gesetzgebers von 1976 sind Übersetzungen der Bundeskanzlei indessen nicht mit Beschwerde vor dem Bundesgericht anfechtbar (vgl. Art. 80 Abs. 2 und 3 BPR). Aus diesem Grund hat die Bundeskanzlei seither die Initiativkomitees in die verschiedenen Etappen des Übersetzungsprozesses einbezogen und ihre Übersetzungen am Ende des Übersetzungsprozesses den Urheberinnen und Urhebern der Volksinitiativen ausnahmslos zur Gutheissung vorgelegt. Ohne die ausdrückliche Zustimmung der Urheberinnen und Urheber zu ihren Übersetzungen lässt die Bundeskanzlei keine Unterschriftensammlung zu einer Volksinitiative starten. Dies gilt auch für alle vom Interpellanten angeführten Volksinitiativen.</p><p>3. Wie die Rechtsetzung allgemein, so zeichnen sich auch Volksinitiativen durch steigenden Detaillierungsgrad und entsprechende Spezialisierung aus. Die hohe Kadenz von Volksinitiativen, die nicht selten auch in Konkurrenz zueinander stehen, erschwert Übersetzungen insofern, als die Terminologie nicht nur auf das geltende Recht abgestimmt sein muss, sondern auch auf jene von Konkurrenzinitiativen aus dem zeitlichen Umfeld. Die Bundeskanzlei setzt verschiedene interne Massnahmen zur Qualitätssicherung um wie das Vier-Augen-Prinzip oder Textabgleiche zwischen den Sprachfassungen eines Initiativtextes. Häufig liegen Divergenzen zwischen den Sprachfassungen sehr versteckt und erschliessen sich nur Fachleuten und erst bei präzisem fachsprachlichem Vergleich. Die Bundeskanzlei versucht auch dem Rechnung zu tragen, indem sie neben den Urheberinnen und Urhebern der Volksinitiative punktuell auch Fachkräfte, die mit dem Thema der fraglichen Volksinitiative vertraut sind, in die verschiedenen Übersetzungsetappen einbezieht. Wie die Bundeskanzlei anlässlich der Diskussionen um die Volksinitiative "Stopp der Überbevölkerung - zur Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen" dargelegt hat, ist sie derzeit daran, die Prozesse zu überprüfen und erweiterte Qualitätssicherungsmechanismen zu evaluieren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Vorprüfungsverfahren sich deshalb nicht in die Länge ziehen darf: Wer eine Initiative lanciert, will starten, nicht warten. Häufig wollen Initiativkomitees ein besonderes Momentum nutzen.</p><p>4. Nach Artikel 14 Absatz 1 des Publikationsgesetzes (SR 170.512) und der Judikatur (BGE 135 IV 209 E. 5, 130 III 628 E. 3.4.1) sind alle Sprachversionen grundsätzlich gleichwertig. Bei Divergenzen zwischen den verschiedenen Sprachversionen eines Erlasses gilt nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung diejenige Fassung, welche auf dem Wege der Auslegung mittels der anerkannten Methoden (BGE 137 II 170 E. 4.1, 131 I 80 E. 4.1) als richtig ermittelt wurde. Die Auslegung erfolgt in erster Linie aus dem Wortlaut; weitere Kriterien sind der Zweck und die Entstehungsgeschichte der Norm sowie die Rechtssystematik.</p><p>5. Berichtigungen eines Initiativtextes im Bundesblatt sind zu Beginn der Unterschriftensammlung denkbar und wären angezeigt, wenn versehentlich ein anderer als der von den Urheberinnen und Urhebern der Volksinitiative unterschriftlich abgesegnete Initiativtext veröffentlicht worden ist. Nach der Behandlung einer Volksinitiative durch die Bundesversammlung sind sie hingegen klar ausgeschlossen. Zu prüfen ist, ob offensichtliche Übersetzungsfehler aber im Rahmen der parlamentarischen Beratung korrigiert werden können oder ob Artikel 99 des Parlamentsgesetzes (SR 171.10, "Eine Volksinitiative ist in allen gültigen Teilen, so wie sie lautet, der Volksabstimmung zu unterbreiten") dem entgegensteht.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Artikel 69 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR) regelt die Vorprüfung von Volksinitiativen durch die Bundeskanzlei. Dabei "prüft (sie) die Initiativtexte auf ihre sprachliche Übereinstimmung und nimmt allfällige Übersetzungen vor".</p><p>In den letzten Monaten wurden plötzlich diverse Fälle von mangelhaft übersetzten Initiativtexten publik, wobei jeweils insbesondere die deutsch- und die französischsprachigen Fassungen nicht übereinstimmen (beispielsweise Volksinitiative "Stopp der Überbevölkerung - zur Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen", BBl 2011 3797 gegenüber FF 2011 3567; Volksinitiative "für eine öffentliche Krankenkasse", BBl 2011 1319 gegenüber FF 2011 1259; Volksinitiative "Millionen-Erbschaften besteuern für unsere AHV (Erbschaftssteuerreform)", BBl 2011 6461 gegenüber FF 2011 5999).</p><p>Vor diesem Hintergrund richte ich die folgenden Fragen an den Bundesrat:</p><p>1. Erachtet er es nicht auch als heikel, ja gar als Einbruch in die Garantie der politischen Rechte, wonach kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmbürger zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt (Art. 34 Abs. 2 der Bundesverfassung), wenn im Vorfeld von Abstimmungen teilweise Unklarheit darüber herrscht, wie der Initiativtext sprachlich auszulegen sei?</p><p>2. Ist es richtig, dass nach Artikel 69 Absatz 3 BPR die Bundeskanzlei verantwortlich ist für die finale Abgleichung der drei Sprachversionen von Initiativtexten? Oder zeichnen dafür die Urheber verantwortlich?</p><p>3. Hat die kürzliche Häufung von Übersetzungsfehlern systemische Ursachen, oder handelt es sich hierbei um eine unglücklich-zufällige Serie? Ergreift die Bundeskanzlei etwaige Massnahmen, um die Qualität, Kohärenz und Kongruenz der Sprachversionen wieder zu gewährleisten?</p><p>4. Gilt bei Divergenzen der Sprachversionen das Original als massgebend? Falls ja, wie ist erkennbar, welche Version die Urheber als Original eingereicht haben? Sollte mit der Verfügung der Bundeskanzlei nicht transparent gemacht werden, welche Version im Zweifel massgebend ist?</p><p>5. Oder wäre es nicht opportun, nach Entdecken von Inkongruenzen und Fehlern im Bundesblatt ex post eine Berichtigung mit der Korrektur zu publizieren?</p>
  • Inkongruente Übersetzungen von Initiativtexten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Volksinitiativrecht als Gestaltungsmöglichkeit der Stimmberechtigten ist eine der grössten Errungenschaften unseres modernen föderalistischen und direktdemokratischen Staates. Die Übersetzungen von Volksinitiativen sind in einen stark umstrittenen politischen Kontext eingebettet. Bei Volksinitiativen besteht dabei die Besonderheit, dass die Textredaktion abgeschlossen ist, bevor die eigentliche politische Diskussion über den Text beginnt. Die Implikationen der neuen Regelungen sind daher im Zeitpunkt der Übersetzung oftmals nicht vollends erkannt, was das Übersetzen zu einer komplexen Aufgabe macht. Die Übersetzungen von Volksinitiativen entstehen in mehreren Durchgängen, zu deren Ergebnissen die Urheberinnen und Urheber der Volksinitiative regelmässig wieder Stellung nehmen können. Eindeutige Texte gibt es jedoch nicht; jede Übersetzung ist interpretierbar.</p><p>Zu den einzelnen Fragen:</p><p>1. Abstimmungsergebnisse müssen unbestrittenermassen die freie Willensäusserung der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht wiedergeben (Art. 34 der Bundesverfassung). Unklarheiten über die Auslegung eines Initiativtextes können auf verschiedene Gründe zurückzuführen sein, u. a. auf politische Kompromisse oder auf das Bestreben der Urheberinnen und Urheber eines Erlasses, mehrheitsfähig zu bleiben. Befürwortende und gegnerische Stimmen streiten sich oft über den genauen Sinn eines Initiativtextes. Zuweilen versuchen Initiativkomitees, den Sinn ihrer Wortwahl im Abstimmungskampf abzuschwächen. Übersetzungen dürfen nicht zu den Gründen solcher Unklarheiten gehören.</p><p>2. Nach Artikel 69 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1) ist die Bundeskanzlei für die Übereinstimmung der Sprachfassungen und gegebenenfalls für die Übersetzung des Initiativtextes verantwortlich. Nach dem Willen des Gesetzgebers von 1976 sind Übersetzungen der Bundeskanzlei indessen nicht mit Beschwerde vor dem Bundesgericht anfechtbar (vgl. Art. 80 Abs. 2 und 3 BPR). Aus diesem Grund hat die Bundeskanzlei seither die Initiativkomitees in die verschiedenen Etappen des Übersetzungsprozesses einbezogen und ihre Übersetzungen am Ende des Übersetzungsprozesses den Urheberinnen und Urhebern der Volksinitiativen ausnahmslos zur Gutheissung vorgelegt. Ohne die ausdrückliche Zustimmung der Urheberinnen und Urheber zu ihren Übersetzungen lässt die Bundeskanzlei keine Unterschriftensammlung zu einer Volksinitiative starten. Dies gilt auch für alle vom Interpellanten angeführten Volksinitiativen.</p><p>3. Wie die Rechtsetzung allgemein, so zeichnen sich auch Volksinitiativen durch steigenden Detaillierungsgrad und entsprechende Spezialisierung aus. Die hohe Kadenz von Volksinitiativen, die nicht selten auch in Konkurrenz zueinander stehen, erschwert Übersetzungen insofern, als die Terminologie nicht nur auf das geltende Recht abgestimmt sein muss, sondern auch auf jene von Konkurrenzinitiativen aus dem zeitlichen Umfeld. Die Bundeskanzlei setzt verschiedene interne Massnahmen zur Qualitätssicherung um wie das Vier-Augen-Prinzip oder Textabgleiche zwischen den Sprachfassungen eines Initiativtextes. Häufig liegen Divergenzen zwischen den Sprachfassungen sehr versteckt und erschliessen sich nur Fachleuten und erst bei präzisem fachsprachlichem Vergleich. Die Bundeskanzlei versucht auch dem Rechnung zu tragen, indem sie neben den Urheberinnen und Urhebern der Volksinitiative punktuell auch Fachkräfte, die mit dem Thema der fraglichen Volksinitiative vertraut sind, in die verschiedenen Übersetzungsetappen einbezieht. Wie die Bundeskanzlei anlässlich der Diskussionen um die Volksinitiative "Stopp der Überbevölkerung - zur Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen" dargelegt hat, ist sie derzeit daran, die Prozesse zu überprüfen und erweiterte Qualitätssicherungsmechanismen zu evaluieren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Vorprüfungsverfahren sich deshalb nicht in die Länge ziehen darf: Wer eine Initiative lanciert, will starten, nicht warten. Häufig wollen Initiativkomitees ein besonderes Momentum nutzen.</p><p>4. Nach Artikel 14 Absatz 1 des Publikationsgesetzes (SR 170.512) und der Judikatur (BGE 135 IV 209 E. 5, 130 III 628 E. 3.4.1) sind alle Sprachversionen grundsätzlich gleichwertig. Bei Divergenzen zwischen den verschiedenen Sprachversionen eines Erlasses gilt nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung diejenige Fassung, welche auf dem Wege der Auslegung mittels der anerkannten Methoden (BGE 137 II 170 E. 4.1, 131 I 80 E. 4.1) als richtig ermittelt wurde. Die Auslegung erfolgt in erster Linie aus dem Wortlaut; weitere Kriterien sind der Zweck und die Entstehungsgeschichte der Norm sowie die Rechtssystematik.</p><p>5. Berichtigungen eines Initiativtextes im Bundesblatt sind zu Beginn der Unterschriftensammlung denkbar und wären angezeigt, wenn versehentlich ein anderer als der von den Urheberinnen und Urhebern der Volksinitiative unterschriftlich abgesegnete Initiativtext veröffentlicht worden ist. Nach der Behandlung einer Volksinitiative durch die Bundesversammlung sind sie hingegen klar ausgeschlossen. Zu prüfen ist, ob offensichtliche Übersetzungsfehler aber im Rahmen der parlamentarischen Beratung korrigiert werden können oder ob Artikel 99 des Parlamentsgesetzes (SR 171.10, "Eine Volksinitiative ist in allen gültigen Teilen, so wie sie lautet, der Volksabstimmung zu unterbreiten") dem entgegensteht.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Artikel 69 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR) regelt die Vorprüfung von Volksinitiativen durch die Bundeskanzlei. Dabei "prüft (sie) die Initiativtexte auf ihre sprachliche Übereinstimmung und nimmt allfällige Übersetzungen vor".</p><p>In den letzten Monaten wurden plötzlich diverse Fälle von mangelhaft übersetzten Initiativtexten publik, wobei jeweils insbesondere die deutsch- und die französischsprachigen Fassungen nicht übereinstimmen (beispielsweise Volksinitiative "Stopp der Überbevölkerung - zur Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen", BBl 2011 3797 gegenüber FF 2011 3567; Volksinitiative "für eine öffentliche Krankenkasse", BBl 2011 1319 gegenüber FF 2011 1259; Volksinitiative "Millionen-Erbschaften besteuern für unsere AHV (Erbschaftssteuerreform)", BBl 2011 6461 gegenüber FF 2011 5999).</p><p>Vor diesem Hintergrund richte ich die folgenden Fragen an den Bundesrat:</p><p>1. Erachtet er es nicht auch als heikel, ja gar als Einbruch in die Garantie der politischen Rechte, wonach kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmbürger zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt (Art. 34 Abs. 2 der Bundesverfassung), wenn im Vorfeld von Abstimmungen teilweise Unklarheit darüber herrscht, wie der Initiativtext sprachlich auszulegen sei?</p><p>2. Ist es richtig, dass nach Artikel 69 Absatz 3 BPR die Bundeskanzlei verantwortlich ist für die finale Abgleichung der drei Sprachversionen von Initiativtexten? Oder zeichnen dafür die Urheber verantwortlich?</p><p>3. Hat die kürzliche Häufung von Übersetzungsfehlern systemische Ursachen, oder handelt es sich hierbei um eine unglücklich-zufällige Serie? Ergreift die Bundeskanzlei etwaige Massnahmen, um die Qualität, Kohärenz und Kongruenz der Sprachversionen wieder zu gewährleisten?</p><p>4. Gilt bei Divergenzen der Sprachversionen das Original als massgebend? Falls ja, wie ist erkennbar, welche Version die Urheber als Original eingereicht haben? Sollte mit der Verfügung der Bundeskanzlei nicht transparent gemacht werden, welche Version im Zweifel massgebend ist?</p><p>5. Oder wäre es nicht opportun, nach Entdecken von Inkongruenzen und Fehlern im Bundesblatt ex post eine Berichtigung mit der Korrektur zu publizieren?</p>
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