Verwaltungsunabhängige Untersuchung der Steuer-Rulings von Eidgenössischer Steuerverwaltung und Steuerverwaltung des Kantons Bern
- ShortId
-
14.3929
- Id
-
20143929
- Updated
-
28.07.2023 06:28
- Language
-
de
- Title
-
Verwaltungsunabhängige Untersuchung der Steuer-Rulings von Eidgenössischer Steuerverwaltung und Steuerverwaltung des Kantons Bern
- AdditionalIndexing
-
2446;15;Unternehmenssteuer;Eidgenössische Steuerverwaltung;Steuererklärung;Steuererhebung;Rechtsform einer Gesellschaft;Bern (Kanton)
- 1
-
- L04K11070407, Unternehmenssteuer
- L03K070303, Rechtsform einer Gesellschaft
- L04K11070602, Steuererhebung
- L04K11070603, Steuererklärung
- L04K08040507, Eidgenössische Steuerverwaltung
- L05K0301010104, Bern (Kanton)
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Steueroptimierung der Ammann-Holding mithilfe eines ausländischen Steuerdomizils wirft Fragen zu deren Rechtmässigkeit auf. Nur mit einer unabhängigen Untersuchung kann der Verdacht der Begünstigung beziehungsweise von gesetzwidrigen Veranlagungen durch die Steuerbehörden von Bund und Kanton ausgeräumt werden. Das liegt auch im Interesse der Ammann-Holding, ihres ehemaligen Firmenchefs, Herrn Bundesrat Schneider-Ammann, und der verantwortlichen Steuerbehörden von Bund und Kanton. Insbesondere ist auch zu klären, ob diese Unterlassungen begangen haben.</p><p>Die Untersuchung von Steuer-Rulings mit weiteren Unternehmen mit ausländischen Finanzkonstrukten ist auf die letzten fünf Jahre zu beschränken, da bei länger zurückliegenden Vereinbarungen keine nachträglichen Steuerforderungen mehr gestellt werden können. </p><p>Das entschiedene Vorgehen gegen gesetzwidrige Steueroptimierung ist im Interesse der normalen Steuerzahlenden mit einem Lohnausweis sowie kleiner Firmen, welche keine Möglichkeiten haben, mit ausländischen Finanzkonstrukten ihrer Steuerpflicht auszuweichen. Das Gewährenlassen von gesetzwidrigen Steuerpraktiken im Sinne eines Standortfaktors im Steuerwettbewerb ist entschieden abzulehnen.</p>
- <p>Mit einem sog. Steuer-Ruling stellt eine steuerpflichtige Person ein Begehren um eine schriftliche Auskunft der Steuerbehörden zu den steuerrechtlichen Folgen eines individuell-konkreten Sachverhalts. Dabei legt die steuerpflichtige Person die Sachlage und die daraus resultierende Besteuerung dar. Durch Gegenzeichnung bestätigt die Steuerverwaltung, dass die Steuerfolgen ausschliesslich für den geschilderten Sachverhalt dem geltenden Recht entsprechend korrekt dargelegt wurden. Ein Steuer-Ruling zielt folglich darauf ab, den Steuerpflichtigen, beispielsweise einem Unternehmen, Klarheit über die geltende Rechtslage zu verschaffen. Bei einem Steuer-Ruling handelt es sich somit nicht um eine Vereinbarung zwischen Steuerverwaltung und Steuerpflichtigen in dem Sinne, dass vom Gesetz abweichende Steuerfolgen ausgehandelt oder abgesprochen würden, wie dies die Motion in ihrer Begründung vermuten lassen könnte.</p><p>Zu den Ziffern 1 und 2 der Motion ist auszuführen, dass das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) bestimmt, welche direkten Steuern die Kantone zu erheben haben. Das StHG legt auch die Grundsätze fest, nach denen die kantonale Gesetzgebung zu gestalten ist. Im StHG finden sich indes keine Bestimmungen zur Aufsicht. Zur Schliessung dieser Aufsichtslücke bei der Durchsetzung des StHG wurden - insbesondere im Rahmen der Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren - mehrfach Berichte erstellt. In der Folge wurden aber nie formelle Aufsichtsrechte für den Bund im StHG verankert. Somit ist die Überprüfung eines Veranlagungsentscheids bezüglich des kantonalen Steuerrechts durch den Bund nicht möglich.</p><p>Gemäss Artikel 128 Absatz 4 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 und Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) sind die Kantone zuständig für die Veranlagung und den Bezug der direkten Bundessteuer. Dem Bund kommt in diesem Zusammenhang einzig eine Aufsichtsfunktion zu, die darin besteht, für eine einheitliche Anwendung des DBG zu sorgen. Konkret wird die Aufsicht über die kantonalen Steuerbehörden durch die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) wahrgenommen. Der ESTV stehen dabei insbesondere die in Artikel 102 Absatz 2 und Artikel 103 DBG genannten Aufsichtsmittel zur Verfügung. Hinsichtlich der Veranlagung der direkten Bundessteuer der Ammann Group Holding AG führt die ESTV derzeit im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit zusammen mit der Steuerverwaltung des Kantons Bern auf Ersuchen der Finanzdirektion des Kantons Bern eine Überprüfung durch.</p><p>Folglich sieht der Bundesrat derzeit, insbesondere vor Abschluss der vorgenannten aufsichtsrechtlichen Überprüfung, keine Veranlassung, weitere Schritte in die Wege zu leiten. Im Übrigen ist zu erwähnen, dass dem Bundesrat kein Untersuchungsmittel zur Verfügung steht, das auch die Kantone einbeziehen würde, wie dies die Motion anstrebt. Zu erwähnen gilt ferner, dass das Steuergeheimnis auch im Rahmen einer verwaltungsunabhängigen Untersuchung gelten würde. Eine Berichterstattung an Dritte, somit auch ans Parlament, wäre daher nicht möglich.</p><p>Zu Ziffer 3 der Motion ist zudem festzuhalten, dass der Bund angesichts der kantonalen Zuständigkeit für die Veranlagung der direkten Bundessteuer die von den Kantonen bearbeiteten Steuer-Rulings nicht erfasst. Ebenso besteht keine Übersicht über Unternehmen mit ausländischen Finanzkonstrukten, wobei hinzukommt, dass solche Unternehmen kaum je ihre Struktur zum Gegenstand von Rulings machen. Aus diesen Gründen ist eine umfassende Überprüfung im Sinne von Ziffer 3 der Motion nicht möglich.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine verwaltungsunabhängige Untersuchung mit folgenden Vorgaben einzuleiten und dem Parlament darüber Bericht zu erstatten: </p><p>1. Überprüfung der Rechtmässigkeit der Steuer-Rulings (Steuervorbescheide) mit der Ammann-Holding vor 2009, insbesondere gemäss Artikel 76 des bernischen Steuergesetzes und Artikel 105 Absatz 3 DBG.</p><p>2. Überprüfung der Zusammenarbeit zwischen ESTV und Steuerverwaltung des Kantons Bern bei der Steuerveranlagung der Ammann-Holding vor 2009.</p><p>3. Überprüfung der Rechtmässigkeit von Steuer-Rulings der letzten fünf Jahre von Unternehmen mit einem ausländischen Steuerdomizil.</p>
- Verwaltungsunabhängige Untersuchung der Steuer-Rulings von Eidgenössischer Steuerverwaltung und Steuerverwaltung des Kantons Bern
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Steueroptimierung der Ammann-Holding mithilfe eines ausländischen Steuerdomizils wirft Fragen zu deren Rechtmässigkeit auf. Nur mit einer unabhängigen Untersuchung kann der Verdacht der Begünstigung beziehungsweise von gesetzwidrigen Veranlagungen durch die Steuerbehörden von Bund und Kanton ausgeräumt werden. Das liegt auch im Interesse der Ammann-Holding, ihres ehemaligen Firmenchefs, Herrn Bundesrat Schneider-Ammann, und der verantwortlichen Steuerbehörden von Bund und Kanton. Insbesondere ist auch zu klären, ob diese Unterlassungen begangen haben.</p><p>Die Untersuchung von Steuer-Rulings mit weiteren Unternehmen mit ausländischen Finanzkonstrukten ist auf die letzten fünf Jahre zu beschränken, da bei länger zurückliegenden Vereinbarungen keine nachträglichen Steuerforderungen mehr gestellt werden können. </p><p>Das entschiedene Vorgehen gegen gesetzwidrige Steueroptimierung ist im Interesse der normalen Steuerzahlenden mit einem Lohnausweis sowie kleiner Firmen, welche keine Möglichkeiten haben, mit ausländischen Finanzkonstrukten ihrer Steuerpflicht auszuweichen. Das Gewährenlassen von gesetzwidrigen Steuerpraktiken im Sinne eines Standortfaktors im Steuerwettbewerb ist entschieden abzulehnen.</p>
- <p>Mit einem sog. Steuer-Ruling stellt eine steuerpflichtige Person ein Begehren um eine schriftliche Auskunft der Steuerbehörden zu den steuerrechtlichen Folgen eines individuell-konkreten Sachverhalts. Dabei legt die steuerpflichtige Person die Sachlage und die daraus resultierende Besteuerung dar. Durch Gegenzeichnung bestätigt die Steuerverwaltung, dass die Steuerfolgen ausschliesslich für den geschilderten Sachverhalt dem geltenden Recht entsprechend korrekt dargelegt wurden. Ein Steuer-Ruling zielt folglich darauf ab, den Steuerpflichtigen, beispielsweise einem Unternehmen, Klarheit über die geltende Rechtslage zu verschaffen. Bei einem Steuer-Ruling handelt es sich somit nicht um eine Vereinbarung zwischen Steuerverwaltung und Steuerpflichtigen in dem Sinne, dass vom Gesetz abweichende Steuerfolgen ausgehandelt oder abgesprochen würden, wie dies die Motion in ihrer Begründung vermuten lassen könnte.</p><p>Zu den Ziffern 1 und 2 der Motion ist auszuführen, dass das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) bestimmt, welche direkten Steuern die Kantone zu erheben haben. Das StHG legt auch die Grundsätze fest, nach denen die kantonale Gesetzgebung zu gestalten ist. Im StHG finden sich indes keine Bestimmungen zur Aufsicht. Zur Schliessung dieser Aufsichtslücke bei der Durchsetzung des StHG wurden - insbesondere im Rahmen der Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren - mehrfach Berichte erstellt. In der Folge wurden aber nie formelle Aufsichtsrechte für den Bund im StHG verankert. Somit ist die Überprüfung eines Veranlagungsentscheids bezüglich des kantonalen Steuerrechts durch den Bund nicht möglich.</p><p>Gemäss Artikel 128 Absatz 4 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 und Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) sind die Kantone zuständig für die Veranlagung und den Bezug der direkten Bundessteuer. Dem Bund kommt in diesem Zusammenhang einzig eine Aufsichtsfunktion zu, die darin besteht, für eine einheitliche Anwendung des DBG zu sorgen. Konkret wird die Aufsicht über die kantonalen Steuerbehörden durch die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) wahrgenommen. Der ESTV stehen dabei insbesondere die in Artikel 102 Absatz 2 und Artikel 103 DBG genannten Aufsichtsmittel zur Verfügung. Hinsichtlich der Veranlagung der direkten Bundessteuer der Ammann Group Holding AG führt die ESTV derzeit im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit zusammen mit der Steuerverwaltung des Kantons Bern auf Ersuchen der Finanzdirektion des Kantons Bern eine Überprüfung durch.</p><p>Folglich sieht der Bundesrat derzeit, insbesondere vor Abschluss der vorgenannten aufsichtsrechtlichen Überprüfung, keine Veranlassung, weitere Schritte in die Wege zu leiten. Im Übrigen ist zu erwähnen, dass dem Bundesrat kein Untersuchungsmittel zur Verfügung steht, das auch die Kantone einbeziehen würde, wie dies die Motion anstrebt. Zu erwähnen gilt ferner, dass das Steuergeheimnis auch im Rahmen einer verwaltungsunabhängigen Untersuchung gelten würde. Eine Berichterstattung an Dritte, somit auch ans Parlament, wäre daher nicht möglich.</p><p>Zu Ziffer 3 der Motion ist zudem festzuhalten, dass der Bund angesichts der kantonalen Zuständigkeit für die Veranlagung der direkten Bundessteuer die von den Kantonen bearbeiteten Steuer-Rulings nicht erfasst. Ebenso besteht keine Übersicht über Unternehmen mit ausländischen Finanzkonstrukten, wobei hinzukommt, dass solche Unternehmen kaum je ihre Struktur zum Gegenstand von Rulings machen. Aus diesen Gründen ist eine umfassende Überprüfung im Sinne von Ziffer 3 der Motion nicht möglich.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine verwaltungsunabhängige Untersuchung mit folgenden Vorgaben einzuleiten und dem Parlament darüber Bericht zu erstatten: </p><p>1. Überprüfung der Rechtmässigkeit der Steuer-Rulings (Steuervorbescheide) mit der Ammann-Holding vor 2009, insbesondere gemäss Artikel 76 des bernischen Steuergesetzes und Artikel 105 Absatz 3 DBG.</p><p>2. Überprüfung der Zusammenarbeit zwischen ESTV und Steuerverwaltung des Kantons Bern bei der Steuerveranlagung der Ammann-Holding vor 2009.</p><p>3. Überprüfung der Rechtmässigkeit von Steuer-Rulings der letzten fünf Jahre von Unternehmen mit einem ausländischen Steuerdomizil.</p>
- Verwaltungsunabhängige Untersuchung der Steuer-Rulings von Eidgenössischer Steuerverwaltung und Steuerverwaltung des Kantons Bern
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