CMS-Hybriden und andere potenziell problematische Pflanzenzüchtungstechniken
- ShortId
-
14.3935
- Id
-
20143935
- Updated
-
28.07.2023 06:26
- Language
-
de
- Title
-
CMS-Hybriden und andere potenziell problematische Pflanzenzüchtungstechniken
- AdditionalIndexing
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55;36;52;2841;Agrarforschung;Pflanzenschutzverfahren;Gentechnologie;Pflanzenzucht
- 1
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- L05K1401010113, Pflanzenzucht
- L06K070601050104, Gentechnologie
- L05K1401030201, Agrarforschung
- L05K1401020309, Pflanzenschutzverfahren
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Das Bundesamt für Landwirtschaft erarbeitet zusammen mit Experten von Agroscope, ETH, Fibl, Vertretern der Saatgutwirtschaft sowie des Schweizerischen Bauernverbands einen Vorschlag für eine Züchtungsstrategie des Bundes. Die Züchtungsstrategie definiert die Ziele, welche mit Bundesmitteln erreicht werden sollen. Im Zentrum steht die langfristige Versorgung der Schweizer Land- und Ernährungswirtschaft mit Sorten, die standortangepasst, vielfältig, nachhaltig und gesund sind und damit einen Beitrag an die Ernährungssicherheit leisten.</p><p>2. Gentechnisch veränderte Organismen (GVO) sind in einem Spezialgesetz, dem Gentechnikgesetz, geregelt. Bei gentechnisch veränderten Organismen wird das Genom mithilfe von molekularen Methoden gezielt verändert. Züchtungstechniken wie die Protoplastenfusion oder die Erzeugung von Hybridomazellen gelten gemäss Anhang 1 der Freisetzungsverordnung nicht als gentechnologische Methoden. Die Risikobeurteilung von GVO wird gemäss der Freisetzungsverordnung, diejenige von nicht gentechnisch veränderten Sorten nach der Vermehrungsmaterialverordnung vorgenommen. Der Beurteilungsprozess folgt unterschiedlichen Anforderungen. Immer aber werden die Sorten, welche negative Auswirkungen auf Mensch, Tier oder die Umwelt haben, nicht zugelassen. Je nach Produkt ist die Haftungsregelung im geltenden Recht klar festgelegt. Das NFP 59 über Nutzen und Risiken von GVO hat gezeigt, dass GVO grundsätzlich nicht mit höheren Risiken als konventionell gezüchtete Kulturpflanzen behaftet sind.</p><p>3. GVO müssen gemäss dem Gentechnikgesetz als solche gekennzeichnet werden. Für andere Züchtungsmethoden, wie zum Beispiel die in einzelnen Kulturen bereits seit Jahrzehnten eingesetzte CMS-Technik, besteht keine Kennzeichnungspflicht. Wie diese und weitere neue Züchtungstechniken und die damit erzeugten Produkte zu klassieren sind, wird zurzeit aufgrund der Bestimmungen im geltenden Recht untersucht.</p><p>4. Die Qualitätsstrategie der Land- und Ernährungswirtschaft bezweckt, wettbewerbsfähige, hochstehende und nachhaltig erzeugte Produkte für eine gesunde Ernährung anzubieten. Im Rahmen dieser Strategie wird auf GVO verzichtet, solange damit die Marktchancen besser genutzt werden können. Der Bundesrat unterstützt diese Ausrichtung. Er sieht derzeit keinen Anlass, die geltende Charta zu ändern oder zu ergänzen.</p><p>5. Die Nachkommen einer Kreuzung von zwei Inzuchtlinien sind Hybride mit hybridspezifischen Eigenschaften, wie einem uniformen Aussehen, hohem Ertrag und mehr Ertragsstabilität. Diese Eigenschaften sind in Nachkommen von Kreuzungen mit Hybriden nicht mehr vorhanden. Dies verhindert faktisch, dass mit der Weiterzüchtung von Hybriden deren spezifische Eigenschaften erhalten werden. Rechtlich darf jede auf dem Markt verfügbare Sorte, auch CMS-Hybride, für die Weiterzüchtung von konventionellen Sorten verwendet werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Pflanzenzüchtung setzt immer mehr problematische Züchtungstechniken ein, welche von den Konsumenten und Konsumentinnen abgelehnt werden. Jüngstes Beispiel ist die CMS-Hybridisierung, welche von Medien auch als "kleine Gentechnik" bezeichnet wurde. Dabei werden Zellen unterschiedlicher Arten wie Sonnenblume und Chicorée miteinander verschmolzen. Die daraus entstehenden Pflanzen bilden keine männlichen Organe und eignen sich darum besonders für die Hybridzüchtung. Allerdings ergeben sich daraus mehrere gravierende Probleme.</p><p>- Züchterprivileg: CMS-Sorten sind steril und eignen sich nicht zur Weiterzüchtung. Damit können Züchter und Züchterinnen nicht mehr auf dieses Material zurückgreifen. Ihr im Sortenschutzgesetz und im Upov-Vertrag garantiertes Recht kann nicht mehr wahrgenommen werden.</p><p>- Wahlfreiheit: Bei einigen Gemüsearten ist bereits kein anderes Saatgut mehr vorhanden. Produzenten und Konsumentinnen verlieren die Wahlfreiheit.</p><p>- Nähe zur Gentechnik: Das ZDF berichtete im Oktober 2013 erstmals über CMS-Hybriden und sprach von "gentechnisch veränderter Nahrung". Der "Kassensturz" ortete am 2. September 2014 "Gemüse aus dem Genlabor" und stellte fest, dass CMS in fast allen Broccoli-Proben enthalten war. Agro-Gentechnik wird von einer grossen Mehrheit der Konsumentinnen und Konsumenten abgelehnt und ist in der Schweiz verboten.</p><p>1. Ist der Bundesrat bereit, unproblematische Züchtungstechniken stärker zu unterstützen, z. B. im Rahmen seiner Pflanzenzüchtungs- und Biodiversitätsstrategien?</p><p>2. Welche Züchtungstechniken ausser GVO erachtet er als potenziell problematisch? Wie wird deren Risikoeinschätzung vorgenommen? Wer haftet bei Schadensfällen?</p><p>3. Wie stellt er langfristig die Wahlfreiheit sicher, wenn bei einer Art nur noch problematische Sorten wie GVO oder CMS erhältlich sind?</p><p>4. Ist er bereit, im Rahmen der Qualitätsstrategie Projekte zu unterstützen, welche unproblematische Züchtungstechniken verwenden und in Wert setzen?</p><p>5. Wie kann mit Massnahmen des Bundes die immer stärker werdende Aushebelung des Züchterprivilegs verhindert werden?</p>
- CMS-Hybriden und andere potenziell problematische Pflanzenzüchtungstechniken
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Das Bundesamt für Landwirtschaft erarbeitet zusammen mit Experten von Agroscope, ETH, Fibl, Vertretern der Saatgutwirtschaft sowie des Schweizerischen Bauernverbands einen Vorschlag für eine Züchtungsstrategie des Bundes. Die Züchtungsstrategie definiert die Ziele, welche mit Bundesmitteln erreicht werden sollen. Im Zentrum steht die langfristige Versorgung der Schweizer Land- und Ernährungswirtschaft mit Sorten, die standortangepasst, vielfältig, nachhaltig und gesund sind und damit einen Beitrag an die Ernährungssicherheit leisten.</p><p>2. Gentechnisch veränderte Organismen (GVO) sind in einem Spezialgesetz, dem Gentechnikgesetz, geregelt. Bei gentechnisch veränderten Organismen wird das Genom mithilfe von molekularen Methoden gezielt verändert. Züchtungstechniken wie die Protoplastenfusion oder die Erzeugung von Hybridomazellen gelten gemäss Anhang 1 der Freisetzungsverordnung nicht als gentechnologische Methoden. Die Risikobeurteilung von GVO wird gemäss der Freisetzungsverordnung, diejenige von nicht gentechnisch veränderten Sorten nach der Vermehrungsmaterialverordnung vorgenommen. Der Beurteilungsprozess folgt unterschiedlichen Anforderungen. Immer aber werden die Sorten, welche negative Auswirkungen auf Mensch, Tier oder die Umwelt haben, nicht zugelassen. Je nach Produkt ist die Haftungsregelung im geltenden Recht klar festgelegt. Das NFP 59 über Nutzen und Risiken von GVO hat gezeigt, dass GVO grundsätzlich nicht mit höheren Risiken als konventionell gezüchtete Kulturpflanzen behaftet sind.</p><p>3. GVO müssen gemäss dem Gentechnikgesetz als solche gekennzeichnet werden. Für andere Züchtungsmethoden, wie zum Beispiel die in einzelnen Kulturen bereits seit Jahrzehnten eingesetzte CMS-Technik, besteht keine Kennzeichnungspflicht. Wie diese und weitere neue Züchtungstechniken und die damit erzeugten Produkte zu klassieren sind, wird zurzeit aufgrund der Bestimmungen im geltenden Recht untersucht.</p><p>4. Die Qualitätsstrategie der Land- und Ernährungswirtschaft bezweckt, wettbewerbsfähige, hochstehende und nachhaltig erzeugte Produkte für eine gesunde Ernährung anzubieten. Im Rahmen dieser Strategie wird auf GVO verzichtet, solange damit die Marktchancen besser genutzt werden können. Der Bundesrat unterstützt diese Ausrichtung. Er sieht derzeit keinen Anlass, die geltende Charta zu ändern oder zu ergänzen.</p><p>5. Die Nachkommen einer Kreuzung von zwei Inzuchtlinien sind Hybride mit hybridspezifischen Eigenschaften, wie einem uniformen Aussehen, hohem Ertrag und mehr Ertragsstabilität. Diese Eigenschaften sind in Nachkommen von Kreuzungen mit Hybriden nicht mehr vorhanden. Dies verhindert faktisch, dass mit der Weiterzüchtung von Hybriden deren spezifische Eigenschaften erhalten werden. Rechtlich darf jede auf dem Markt verfügbare Sorte, auch CMS-Hybride, für die Weiterzüchtung von konventionellen Sorten verwendet werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Pflanzenzüchtung setzt immer mehr problematische Züchtungstechniken ein, welche von den Konsumenten und Konsumentinnen abgelehnt werden. Jüngstes Beispiel ist die CMS-Hybridisierung, welche von Medien auch als "kleine Gentechnik" bezeichnet wurde. Dabei werden Zellen unterschiedlicher Arten wie Sonnenblume und Chicorée miteinander verschmolzen. Die daraus entstehenden Pflanzen bilden keine männlichen Organe und eignen sich darum besonders für die Hybridzüchtung. Allerdings ergeben sich daraus mehrere gravierende Probleme.</p><p>- Züchterprivileg: CMS-Sorten sind steril und eignen sich nicht zur Weiterzüchtung. Damit können Züchter und Züchterinnen nicht mehr auf dieses Material zurückgreifen. Ihr im Sortenschutzgesetz und im Upov-Vertrag garantiertes Recht kann nicht mehr wahrgenommen werden.</p><p>- Wahlfreiheit: Bei einigen Gemüsearten ist bereits kein anderes Saatgut mehr vorhanden. Produzenten und Konsumentinnen verlieren die Wahlfreiheit.</p><p>- Nähe zur Gentechnik: Das ZDF berichtete im Oktober 2013 erstmals über CMS-Hybriden und sprach von "gentechnisch veränderter Nahrung". Der "Kassensturz" ortete am 2. September 2014 "Gemüse aus dem Genlabor" und stellte fest, dass CMS in fast allen Broccoli-Proben enthalten war. Agro-Gentechnik wird von einer grossen Mehrheit der Konsumentinnen und Konsumenten abgelehnt und ist in der Schweiz verboten.</p><p>1. Ist der Bundesrat bereit, unproblematische Züchtungstechniken stärker zu unterstützen, z. B. im Rahmen seiner Pflanzenzüchtungs- und Biodiversitätsstrategien?</p><p>2. Welche Züchtungstechniken ausser GVO erachtet er als potenziell problematisch? Wie wird deren Risikoeinschätzung vorgenommen? Wer haftet bei Schadensfällen?</p><p>3. Wie stellt er langfristig die Wahlfreiheit sicher, wenn bei einer Art nur noch problematische Sorten wie GVO oder CMS erhältlich sind?</p><p>4. Ist er bereit, im Rahmen der Qualitätsstrategie Projekte zu unterstützen, welche unproblematische Züchtungstechniken verwenden und in Wert setzen?</p><p>5. Wie kann mit Massnahmen des Bundes die immer stärker werdende Aushebelung des Züchterprivilegs verhindert werden?</p>
- CMS-Hybriden und andere potenziell problematische Pflanzenzüchtungstechniken
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