Schnittzeitpunkt von landwirtschaftlichen Ökoflächen flexibilisieren

ShortId
14.3942
Id
20143942
Updated
28.07.2023 06:24
Language
de
Title
Schnittzeitpunkt von landwirtschaftlichen Ökoflächen flexibilisieren
AdditionalIndexing
55;52;ökologische Ausgleichsfläche
1
  • L05K1401020110, ökologische Ausgleichsfläche
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Voraussetzungen für das Schneiden der Ökoflächen ändern aufgrund des Wetters jedes Jahr. Darum ist eine Flexibilisierung des Schnittzeitpunktes dringend notwendig.</p><p>Sobald die Pflanzen verblüht haben, müssen die Wiesen gemäht werden können, damit eine möglichst hohe Qualität des Futters gewährleistet bleibt. Damit erhalten die Landwirte für verschiedene Tiere noch ein Grundfutter, das diesen Namen auch verdient. Alles andere ist auch nicht im Sinn des Tier- und Naturschutzes.</p>
  • <p>Der Schnittzeitpunkt auf Biodiversitätsförderflächen ist so gewählt, dass die Biodiversität dieser Flächen erhalten bleibt und gefördert werden kann. Der Schnittzeitpunkt richtet sich dabei nicht nur nach floristischen, sondern auch nach faunistischen Ansprüchen.</p><p>Bereits heute gibt es Ausnahmen in der Direktzahlungsverordnung, welche eine Flexibilität bezüglich Schnittzeitpunkt ermöglichen:</p><p>- Sofern es die botanische Qualität erfordert, kann der Kanton auf Flächen der Qualitätsstufe II, die mehr als einmal jährlich geschnitten werden, einen früheren Schnittzeitpunkt festlegen (Art. 59 Abs. 4 DZV).</p><p>- Für Flächen mit einer besonders frühen Vegetationsentwicklung in Gebieten der Alpensüdseite kann der Schnittzeitpunkt vorverlegt werden (Anhang 4, Ziff. 1.1.2 DZV).</p><p>- Auf Biodiversitätsförderflächen in Vernetzungsprojekten kann der Schnittzeitpunkt ebenfalls angepasst werden, wenn es aufgrund der Ziel- und Leitarten erforderlich ist (Art. 62 Abs. 5 DZV).</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass damit genügend flexible und in der Praxis etablierte Instrumente bestehen. Eine weitere Flexibilisierung des Schnittzeitpunktes würde zudem auch den administrativen Aufwand beträchtlich erhöhen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Die Rechtsgrundlagen für den Schnittzeitpunkt von landwirtschaftlichen Ökoflächen sind so zu ändern, dass auch vor dem 15. Juni geerntet werden kann, wenn die rechtlichen Anforderungen erfüllt sind.</p>
  • Schnittzeitpunkt von landwirtschaftlichen Ökoflächen flexibilisieren
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Voraussetzungen für das Schneiden der Ökoflächen ändern aufgrund des Wetters jedes Jahr. Darum ist eine Flexibilisierung des Schnittzeitpunktes dringend notwendig.</p><p>Sobald die Pflanzen verblüht haben, müssen die Wiesen gemäht werden können, damit eine möglichst hohe Qualität des Futters gewährleistet bleibt. Damit erhalten die Landwirte für verschiedene Tiere noch ein Grundfutter, das diesen Namen auch verdient. Alles andere ist auch nicht im Sinn des Tier- und Naturschutzes.</p>
    • <p>Der Schnittzeitpunkt auf Biodiversitätsförderflächen ist so gewählt, dass die Biodiversität dieser Flächen erhalten bleibt und gefördert werden kann. Der Schnittzeitpunkt richtet sich dabei nicht nur nach floristischen, sondern auch nach faunistischen Ansprüchen.</p><p>Bereits heute gibt es Ausnahmen in der Direktzahlungsverordnung, welche eine Flexibilität bezüglich Schnittzeitpunkt ermöglichen:</p><p>- Sofern es die botanische Qualität erfordert, kann der Kanton auf Flächen der Qualitätsstufe II, die mehr als einmal jährlich geschnitten werden, einen früheren Schnittzeitpunkt festlegen (Art. 59 Abs. 4 DZV).</p><p>- Für Flächen mit einer besonders frühen Vegetationsentwicklung in Gebieten der Alpensüdseite kann der Schnittzeitpunkt vorverlegt werden (Anhang 4, Ziff. 1.1.2 DZV).</p><p>- Auf Biodiversitätsförderflächen in Vernetzungsprojekten kann der Schnittzeitpunkt ebenfalls angepasst werden, wenn es aufgrund der Ziel- und Leitarten erforderlich ist (Art. 62 Abs. 5 DZV).</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass damit genügend flexible und in der Praxis etablierte Instrumente bestehen. Eine weitere Flexibilisierung des Schnittzeitpunktes würde zudem auch den administrativen Aufwand beträchtlich erhöhen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Die Rechtsgrundlagen für den Schnittzeitpunkt von landwirtschaftlichen Ökoflächen sind so zu ändern, dass auch vor dem 15. Juni geerntet werden kann, wenn die rechtlichen Anforderungen erfüllt sind.</p>
    • Schnittzeitpunkt von landwirtschaftlichen Ökoflächen flexibilisieren

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