Für eine kleine Revision des Kartellgesetzes

ShortId
14.3946
Id
20143946
Updated
28.07.2023 06:23
Language
de
Title
Für eine kleine Revision des Kartellgesetzes
AdditionalIndexing
15;Kartell;Kartellgesetzgebung
1
  • L05K0703010305, Kartellgesetzgebung
  • L07K07030102010401, Kartell
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Aufgrund divergierender Meinungen bezüglich Hochpreisinsel im Kartellgesetz hat die Parlamentsmehrheit schlussendlich die gesamte Revision beerdigt. Unbestritten ist aber, dass im Interesse der Schweizer KMU das Kartellgesetz dringend revidiert werden muss. Es handelt sich dabei insbesondere um folgende Aspekte:</p><p>1. Angesichts der heute vor allem für KMU unerträglich langen und unberechenbaren Verfahren müssen diese verschlankt und beschleunigt werden. Deshalb sollen Behandlungsfristen auch für die Behörden (Sekretariat, Weko, Gericht) gelten. </p><p>2. Der Schaden, namentlich für KMU, ist bereits angerichtet, sobald die Durchführung einer Untersuchung öffentlich wird - unabhängig vom Verfahrensausgang bzw. Urteil. Das Gesetz muss deshalb genau festhalten, in welchem Verfahrensstadium eine Behörde die Öffentlichkeit informieren darf.</p><p>3. Sanktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen sollen sowohl die wirtschaftliche Tragbarkeit wie auch die Grösse eines Unternehmens berücksichtigen.</p>
  • <p>In seiner Botschaft 12.028 zur Änderung des Kartellgesetzes (KG, SR 251) vom 22. Februar 2012 (BBl 2012 3905) schlug der Bundesrat sechs wesentliche Punkte für die Kartellrechtsrevision vor. Die vorgeschlagenen Revisionspunkte stützten sich auf die Arbeiten der gemäss Artikel 59a KG eingesetzten Evaluationsgruppe sowie auf drei in den Jahren 2010 und 2011 durchgeführte Vernehmlassungen.</p><p>Während der Ständerat auf die Revisionsvorlage eingetreten ist und sie im Detail diskutiert hat, lehnte es der Nationalrat zweimal ab, sich damit zu befassen. Damit hat er die gesamte Vorlage abgelehnt und gleichzeitig auch die wenig umstrittenen Revisionspunkte (insb. Kartellzivilrecht, Zusammenschlusskontrolle, Widerspruchsverfahren und verfahrensrechtliche Anpassungen) von jeder Diskussion ausgeschlossen. Der Bundesrat sieht daher keinen Grund, dem Parlament eine neue Vorlage zu unterbreiten, die lediglich ein paar Punkte der letzten Botschaft aufnimmt.</p><p>Hinzu kommt, dass es sich bei den drei in der Begründung der Motion genannten Themen aus Sicht des Bundesrates nicht um "unbestrittene Artikel der gescheiterten Kartellgesetzrevision" handelt: Verbindliche Fristen waren nicht vorgesehen, bloss Ordnungsfristen für die Wettbewerbskommission (Weko) und das Bundesverwaltungsgericht (nicht aber das Sekretariat der Weko und das Bundesgericht). Hinsichtlich Informationsrechten und -pflichten der Wettbewerbsbehörden war keine Revision vorgesehen. Die Sanktionsbemessung erfolgt heute schon im Sinne des dritten Punkts der Motionsbegründung (vgl. Wortlaut von Art. 49a Abs. 1 KG und der KG-Sanktionsverordnung); ob darüber hinaus auch Schadenersatzzahlungen und Compliance-Programme sanktionsmildernd berücksichtigt werden sollen, war in der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates umstritten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die unbestrittenen Artikel der gescheiterten Kartellgesetzrevision möglichst unverzüglich dem Parlament vorzulegen.</p>
  • Für eine kleine Revision des Kartellgesetzes
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Aufgrund divergierender Meinungen bezüglich Hochpreisinsel im Kartellgesetz hat die Parlamentsmehrheit schlussendlich die gesamte Revision beerdigt. Unbestritten ist aber, dass im Interesse der Schweizer KMU das Kartellgesetz dringend revidiert werden muss. Es handelt sich dabei insbesondere um folgende Aspekte:</p><p>1. Angesichts der heute vor allem für KMU unerträglich langen und unberechenbaren Verfahren müssen diese verschlankt und beschleunigt werden. Deshalb sollen Behandlungsfristen auch für die Behörden (Sekretariat, Weko, Gericht) gelten. </p><p>2. Der Schaden, namentlich für KMU, ist bereits angerichtet, sobald die Durchführung einer Untersuchung öffentlich wird - unabhängig vom Verfahrensausgang bzw. Urteil. Das Gesetz muss deshalb genau festhalten, in welchem Verfahrensstadium eine Behörde die Öffentlichkeit informieren darf.</p><p>3. Sanktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen sollen sowohl die wirtschaftliche Tragbarkeit wie auch die Grösse eines Unternehmens berücksichtigen.</p>
    • <p>In seiner Botschaft 12.028 zur Änderung des Kartellgesetzes (KG, SR 251) vom 22. Februar 2012 (BBl 2012 3905) schlug der Bundesrat sechs wesentliche Punkte für die Kartellrechtsrevision vor. Die vorgeschlagenen Revisionspunkte stützten sich auf die Arbeiten der gemäss Artikel 59a KG eingesetzten Evaluationsgruppe sowie auf drei in den Jahren 2010 und 2011 durchgeführte Vernehmlassungen.</p><p>Während der Ständerat auf die Revisionsvorlage eingetreten ist und sie im Detail diskutiert hat, lehnte es der Nationalrat zweimal ab, sich damit zu befassen. Damit hat er die gesamte Vorlage abgelehnt und gleichzeitig auch die wenig umstrittenen Revisionspunkte (insb. Kartellzivilrecht, Zusammenschlusskontrolle, Widerspruchsverfahren und verfahrensrechtliche Anpassungen) von jeder Diskussion ausgeschlossen. Der Bundesrat sieht daher keinen Grund, dem Parlament eine neue Vorlage zu unterbreiten, die lediglich ein paar Punkte der letzten Botschaft aufnimmt.</p><p>Hinzu kommt, dass es sich bei den drei in der Begründung der Motion genannten Themen aus Sicht des Bundesrates nicht um "unbestrittene Artikel der gescheiterten Kartellgesetzrevision" handelt: Verbindliche Fristen waren nicht vorgesehen, bloss Ordnungsfristen für die Wettbewerbskommission (Weko) und das Bundesverwaltungsgericht (nicht aber das Sekretariat der Weko und das Bundesgericht). Hinsichtlich Informationsrechten und -pflichten der Wettbewerbsbehörden war keine Revision vorgesehen. Die Sanktionsbemessung erfolgt heute schon im Sinne des dritten Punkts der Motionsbegründung (vgl. Wortlaut von Art. 49a Abs. 1 KG und der KG-Sanktionsverordnung); ob darüber hinaus auch Schadenersatzzahlungen und Compliance-Programme sanktionsmildernd berücksichtigt werden sollen, war in der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates umstritten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die unbestrittenen Artikel der gescheiterten Kartellgesetzrevision möglichst unverzüglich dem Parlament vorzulegen.</p>
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