Delegationen an internationalen Konferenzen. Verstösst der Bundesrat gegen seine eigenen Richtlinien?
- ShortId
-
14.3954
- Id
-
20143954
- Updated
-
28.07.2023 06:21
- Language
-
de
- Title
-
Delegationen an internationalen Konferenzen. Verstösst der Bundesrat gegen seine eigenen Richtlinien?
- AdditionalIndexing
-
04;08;52;Interessenvertretung;diplomatische Vertretung;Klimapolitik;internationales Treffen
- 1
-
- L04K06010310, Klimapolitik
- L04K10020107, internationales Treffen
- L04K08020311, Interessenvertretung
- L05K1002010201, diplomatische Vertretung
- PriorityCouncil1
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Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Einbezug von Vertreterinnen oder Vertretern von schweizerischen Interessengruppen wie Verbänden und Nichtregierungsorganisationen in die Delegation an internationale Konferenzen kann einen grossen Mehrwert darstellen. Damit kann deren Fachwissen direkt in die Verhandlungen einfliessen. Um eine einheitliche Praxis zu gewährleisten, hat der Bundesrat am 7. Dezember 2012 Richtlinien erlassen, die die maximale Anzahl solcher Interessenvertreter festsetzen und einige weitere Grundsätze für deren Einbezug regeln (BBl 2012 9491; <a href="http://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2012/9491.pdf)">http://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2012/9491.pdf)</a>.</p><p>Anfang Februar 2014 wurden die verschiedenen Verbände und Institutionen aus den Bereichen Umwelt, Wirtschaft, Entwicklung und Wissenschaft eingeladen, Personen für die Teilnahme an der Klimakonferenz vom Dezember 2014 vorzuschlagen. Die angeschriebenen Interessengruppen haben insgesamt fünf Personen für die Teilnahme in der Schweizer Delegation vorgeschlagen. Mit Schreiben vom 9. Mai 2014 informierte der Direktor des Bundesamtes für Umwelt die interessierten Verbände, dass die folgenden drei Organisationen für eine Vertretung in die Delegation vorgesehen sind: WWF, Schweizerischer Gewerbeverband sowie Öbu (Netzwerk für nachhaltiges Wirtschaften).</p><p>1. Dem Bundesrat ist nicht bekannt, dass eine Privatperson ohne Vertretungsanspruch für die Teilnahme in der Schweizer Delegation vorgesehen ist. Alle drei für die Teilnahme vorgesehenen Personen werden dies in Vertretung und im Auftrag von Interessengruppen machen.</p><p>2. Die Begrenzung der Anzahl der Interessenvertreterinnen und -vertreter in Verhandlungsdelegationen kann es mit sich bringen, dass unter den interessierten Verbänden eine Auswahl getroffen werden muss. Massgebend bei der Auswahl der Interessenvertreterin bzw. des Interessenvertreters ist, dass sie oder er einen Beitrag zur Formulierung der schweizerischen Politik leisten kann und zur Verankerung der internationalen Geschäfte in der Innenpolitik beiträgt. Um einen wesentlichen Beitrag zur Formulierung der schweizerischen Politik leisten zu können, muss die betreffende Person mit den im Vordergrund der Verhandlungen stehenden politischen Fragestellung bestens vertraut sein, über ein für die Verhandlungen relevantes spezifisches Wissen verfügen und insbesondere auch die Interessen und Anliegen von relevanten und interessierten Akteuren kennen und diese in die Diskussion innerhalb der Delegation einbringen können. Zudem sollen sich die Delegierten ergänzen und gemeinsam einen Gesamtüberblick über die schweizerische Politik und die Rechtsordnung mitbringen.</p><p>3. Grundsätzlich steht die Möglichkeit der Mitwirkung in Verhandlungsdelegationen schweizerischen Interessengruppen wie Verbänden und Nichtregierungsorganisationen offen. Diese schlagen in der Regel Experten vor, welche die Interessen der Organisationen als auch deren persönliche Expertise einbringen. Das rechtliche Verhältnis (Arbeitsvertrag, Mandat, blosse Mitgliedschaft) zwischen der Institution und der Expertin, dem Experten ist dabei nicht erheblich.</p><p>4. Die Richtlinien des Bundesrates über die Entsendung von Delegationen an internationale Konferenzen sind diesbezüglich bewusst offen gefasst. Die Grösse der Organisation ist ein Element für die Auswahl, aber kein absolutes. Vielmehr wird die Qualität des Austausches zwischen diesen Institutionen und der Bundesverwaltung berücksichtigt. Sowohl Öbu als auch die von Öbu mandatierte Expertin haben sich in der Vergangenheit in Fragen des internationalen Klimaschutzes profiliert. Zudem sind im Vorstand namhafte Schweizer Unternehmen vertreten. Der Bundesrat sieht daher keinen Anlass, von seiner Praxis abzurücken.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Für die Klimakonferenz im Dezember 2014 in Lima, Peru wird der Bundesrat wieder drei verwaltungsexterne Vertreterinnen und Vertreter der Zivilgesellschaft und der Wirtschaft in die Delegation aufnehmen. Dem Vernehmen nach hat das Bafu diese Personen bereits bestimmt. Nebst je einem Vertreter des Schweizerischen Gewerbeverbandes und des WWF Schweiz ist eine Person vorgesehen, die gar keine Organisation mehr vertritt, weil sie seit Juni nicht mehr dort tätig ist. </p><p>Die Richtlinien des Bundesrates über die Entsendung von Delegationen an internationale Konferenzen vom 7. Dezember 2012 in halten Ziffer 15 dagegen Folgendes fest: </p><p>"Schweizerische Interessengruppen wie Verbände und Nichtregierungsorganisationen können in internationale Konferenzen sowie in deren Vorbereitung und Folgearbeiten einbezogen werden. Sie werden in angemessenem Rahmen beteiligt und ihre Vertreterinnen und Vertreter können auch in die Delegation selbst aufgenommen werden. Um zur Mitwirkung beigezogen zu werden, müssen die Interessengruppen zur Formulierung der schweizerischen Politik einen wesentlichen Beitrag leisten können und zur Verankerung des aussenpolitischen Geschäftes in der Innenpolitik beitragen."</p><p>Fragen: </p><p>1. Ist dem Bundesrat bekannt, dass eine Privatperson ohne Vertretungsanspruch für die Teilnahme in der Schweizer Delegation vorgesehen ist? </p><p>2. Wie interpretiert er die erlassene Richtlinie bezüglich der Leistung eines wesentlichen Beitrags zur Formulierung der schweizerischen Politik? </p><p>3. Sind damit Dachverbände oder Einzelpersonen gemeint? </p><p>4. Ist es mit den Richtlinien vereinbar, einen Fachverband mit lediglich dreihundert Mitgliedern, davon nur neun mit mehr als fünfhundert Mitarbeitern, sowie einer grossen Anzahl von Mitgliedern, die rein mit Geld der Steuerzahlenden und dank grosszügigen Bundesaufträgen und Subventionen operieren, als "Dachverband" an solche Konferenzen mitzunehmen?</p>
- Delegationen an internationalen Konferenzen. Verstösst der Bundesrat gegen seine eigenen Richtlinien?
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Der Einbezug von Vertreterinnen oder Vertretern von schweizerischen Interessengruppen wie Verbänden und Nichtregierungsorganisationen in die Delegation an internationale Konferenzen kann einen grossen Mehrwert darstellen. Damit kann deren Fachwissen direkt in die Verhandlungen einfliessen. Um eine einheitliche Praxis zu gewährleisten, hat der Bundesrat am 7. Dezember 2012 Richtlinien erlassen, die die maximale Anzahl solcher Interessenvertreter festsetzen und einige weitere Grundsätze für deren Einbezug regeln (BBl 2012 9491; <a href="http://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2012/9491.pdf)">http://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2012/9491.pdf)</a>.</p><p>Anfang Februar 2014 wurden die verschiedenen Verbände und Institutionen aus den Bereichen Umwelt, Wirtschaft, Entwicklung und Wissenschaft eingeladen, Personen für die Teilnahme an der Klimakonferenz vom Dezember 2014 vorzuschlagen. Die angeschriebenen Interessengruppen haben insgesamt fünf Personen für die Teilnahme in der Schweizer Delegation vorgeschlagen. Mit Schreiben vom 9. Mai 2014 informierte der Direktor des Bundesamtes für Umwelt die interessierten Verbände, dass die folgenden drei Organisationen für eine Vertretung in die Delegation vorgesehen sind: WWF, Schweizerischer Gewerbeverband sowie Öbu (Netzwerk für nachhaltiges Wirtschaften).</p><p>1. Dem Bundesrat ist nicht bekannt, dass eine Privatperson ohne Vertretungsanspruch für die Teilnahme in der Schweizer Delegation vorgesehen ist. Alle drei für die Teilnahme vorgesehenen Personen werden dies in Vertretung und im Auftrag von Interessengruppen machen.</p><p>2. Die Begrenzung der Anzahl der Interessenvertreterinnen und -vertreter in Verhandlungsdelegationen kann es mit sich bringen, dass unter den interessierten Verbänden eine Auswahl getroffen werden muss. Massgebend bei der Auswahl der Interessenvertreterin bzw. des Interessenvertreters ist, dass sie oder er einen Beitrag zur Formulierung der schweizerischen Politik leisten kann und zur Verankerung der internationalen Geschäfte in der Innenpolitik beiträgt. Um einen wesentlichen Beitrag zur Formulierung der schweizerischen Politik leisten zu können, muss die betreffende Person mit den im Vordergrund der Verhandlungen stehenden politischen Fragestellung bestens vertraut sein, über ein für die Verhandlungen relevantes spezifisches Wissen verfügen und insbesondere auch die Interessen und Anliegen von relevanten und interessierten Akteuren kennen und diese in die Diskussion innerhalb der Delegation einbringen können. Zudem sollen sich die Delegierten ergänzen und gemeinsam einen Gesamtüberblick über die schweizerische Politik und die Rechtsordnung mitbringen.</p><p>3. Grundsätzlich steht die Möglichkeit der Mitwirkung in Verhandlungsdelegationen schweizerischen Interessengruppen wie Verbänden und Nichtregierungsorganisationen offen. Diese schlagen in der Regel Experten vor, welche die Interessen der Organisationen als auch deren persönliche Expertise einbringen. Das rechtliche Verhältnis (Arbeitsvertrag, Mandat, blosse Mitgliedschaft) zwischen der Institution und der Expertin, dem Experten ist dabei nicht erheblich.</p><p>4. Die Richtlinien des Bundesrates über die Entsendung von Delegationen an internationale Konferenzen sind diesbezüglich bewusst offen gefasst. Die Grösse der Organisation ist ein Element für die Auswahl, aber kein absolutes. Vielmehr wird die Qualität des Austausches zwischen diesen Institutionen und der Bundesverwaltung berücksichtigt. Sowohl Öbu als auch die von Öbu mandatierte Expertin haben sich in der Vergangenheit in Fragen des internationalen Klimaschutzes profiliert. Zudem sind im Vorstand namhafte Schweizer Unternehmen vertreten. Der Bundesrat sieht daher keinen Anlass, von seiner Praxis abzurücken.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Für die Klimakonferenz im Dezember 2014 in Lima, Peru wird der Bundesrat wieder drei verwaltungsexterne Vertreterinnen und Vertreter der Zivilgesellschaft und der Wirtschaft in die Delegation aufnehmen. Dem Vernehmen nach hat das Bafu diese Personen bereits bestimmt. Nebst je einem Vertreter des Schweizerischen Gewerbeverbandes und des WWF Schweiz ist eine Person vorgesehen, die gar keine Organisation mehr vertritt, weil sie seit Juni nicht mehr dort tätig ist. </p><p>Die Richtlinien des Bundesrates über die Entsendung von Delegationen an internationale Konferenzen vom 7. Dezember 2012 in halten Ziffer 15 dagegen Folgendes fest: </p><p>"Schweizerische Interessengruppen wie Verbände und Nichtregierungsorganisationen können in internationale Konferenzen sowie in deren Vorbereitung und Folgearbeiten einbezogen werden. Sie werden in angemessenem Rahmen beteiligt und ihre Vertreterinnen und Vertreter können auch in die Delegation selbst aufgenommen werden. Um zur Mitwirkung beigezogen zu werden, müssen die Interessengruppen zur Formulierung der schweizerischen Politik einen wesentlichen Beitrag leisten können und zur Verankerung des aussenpolitischen Geschäftes in der Innenpolitik beitragen."</p><p>Fragen: </p><p>1. Ist dem Bundesrat bekannt, dass eine Privatperson ohne Vertretungsanspruch für die Teilnahme in der Schweizer Delegation vorgesehen ist? </p><p>2. Wie interpretiert er die erlassene Richtlinie bezüglich der Leistung eines wesentlichen Beitrags zur Formulierung der schweizerischen Politik? </p><p>3. Sind damit Dachverbände oder Einzelpersonen gemeint? </p><p>4. Ist es mit den Richtlinien vereinbar, einen Fachverband mit lediglich dreihundert Mitgliedern, davon nur neun mit mehr als fünfhundert Mitarbeitern, sowie einer grossen Anzahl von Mitgliedern, die rein mit Geld der Steuerzahlenden und dank grosszügigen Bundesaufträgen und Subventionen operieren, als "Dachverband" an solche Konferenzen mitzunehmen?</p>
- Delegationen an internationalen Konferenzen. Verstösst der Bundesrat gegen seine eigenen Richtlinien?
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