Mutmassliche Veruntreuung von Staatsgeldern der Republik Kasachstan. Was tut die Schweiz?
- ShortId
-
14.3957
- Id
-
20143957
- Updated
-
28.07.2023 06:37
- Language
-
de
- Title
-
Mutmassliche Veruntreuung von Staatsgeldern der Republik Kasachstan. Was tut die Schweiz?
- AdditionalIndexing
-
08;1216;24;15;Geldwäscherei;Kapitalflucht;gerichtliche Untersuchung;Interpol;Wirtschaftsstrafrecht;Kasachstan
- 1
-
- L05K1106020104, Geldwäscherei
- L04K03030601, Kasachstan
- L04K05040102, gerichtliche Untersuchung
- L05K1106020106, Kapitalflucht
- L06K050102010208, Wirtschaftsstrafrecht
- L05K1001020502, Interpol
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Die Schweiz verfügt über ein umfassendes Dispositiv zur Verhinderung und Bekämpfung der Geldwäscherei. Unsere Geldwäschereigesetzgebung umfasst weitgehende Sorgfalts- und Meldepflichten der Finanzinstitute und schreibt bei Verdachtsmomenten beziehungsweise bei Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit erhöhten Risiken zudem besondere Abklärungspflichten vor. Geschäftsbeziehungen zu politisch exponierten Personen gelten in jedem Fall als Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken. Falls ein Finanzintermediär weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass Gelder aus einem Verbrechen herrühren oder der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen, muss er der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) unverzüglich Meldung erstatten und die Vermögenswerte sperren. Erhärtet sich der Verdacht, erstattet die MROS Anzeige bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde.</p><p>Da in der Praxis Transaktionen im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Immobilie in den allermeisten Fällen durch ein Schweizer Bankinstitut abgewickelt werden (auch wenn die Gelder aus dem Ausland in die Schweiz fliessen), greifen die Sorgfaltspflichten auch bei dieser Art von Geschäften. Eine vom Bundesrat im Rahmen der Umsetzung der revidierten Gafi-Empfehlungen von 2012 vorgeschlagene Bestimmung, wonach bei Immobilienkäufen der 100 000 Franken übersteigende Teil des Kaufpreises über einen Finanzintermediär nach Geldwäschereigesetz - mit den entsprechenden Pflichten - abgewickelt werden muss, befindet sich zurzeit im Parlament im Differenzbereinigungsverfahren.</p><p>2. Grundsätzlich hat jede ausländische Person das Recht, in der Schweiz um Asyl zu ersuchen. Asyl erhalten Personen, die in ihrem Heimatland aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen an Leib und Leben gefährdet sind. Bei der Prüfung des Asylgesuches werden strafrechtliche Aspekte, wie sie etwa der Nennung einer Person auf der Interpol-Fahndungsliste zugrunde liegen können, in Form eines allfälligen Ausschlusses von der Asylgewährung berücksichtigt. Eine über Interpol verbreitete Fahndung per se hat allerdings nur beschränkten Beweiswert. Dabei hat auch der Umstand, dass die Schweiz - wie andere Staaten - einem bestimmten ausländischen Fahndungsersuchen aus rechtsstaatlichen Überlegungen nicht entspricht, keine grosse Bedeutung. Die zuständigen schweizerischen Behörden müssen nämlich eine unabhängige, umfassende Beurteilung vornehmen, ob der betroffenen Person Asyl gewährt werden kann.</p><p>3. Geldwäschereiverfahren - insbesondere wenn sie eine internationale Dimension haben - sind häufig sehr komplex und umfangreich und können sich aufgrund verschiedener Faktoren wie etwa der unterschiedlichen Rechtssysteme erheblich in die Länge ziehen. Die Strafverfolgungsbehörden verfügen in derartigen Verfahren über das notwendige Instrumentarium, um zu verhindern, dass die fraglichen Gelder in der Zwischenzeit ins Ausland verschoben werden. Beachtung verdient in diesem Zusammenhang insbesondere die automatische Administrativsperre gemäss Artikel 10 des Geldwäschereigesetzes.</p><p>4. Die Rückerstattung der rund 48 Millionen US-Dollar steht nicht im Zusammenhang mit dem Verfahren gegen Viktor Chrapunow. Im Rahmen eines von der Genfer Justiz geführten Verfahrens gegen mehrere kasachische Staatsangehörige kamen die beteiligten Personen überein, die besagten in der Schweiz blockierten Gelder an die kasachische Bevölkerung zurückzuerstatten. Auf Vermittlung des Bundes erklärte sich die Weltbank bereit, die Verwaltung der Gelder zu übernehmen und deren Verwendung in den Bereichen Jugendpolitik und Energieeffizienz zu veranlassen und zu überwachen. Dieses Vorgehen steht im Einklang mit der langjährigen Schweizer Restitutionspraxis.</p><p>5. Die Schweiz arbeitet mit Kasachstan auf der Basis des Rechtshilfegesetzes zusammen. Diese Grundlage hat sich in der Vergangenheit bewährt und sich im Verhältnis zu Staaten, mit denen es nicht so viele Rechtshilfefälle gibt, als geeignetes Instrument für eine wirkungsvolle Zusammenarbeit erwiesen. Gestützt auf das Rechtshilfegesetz sind in der Schweiz verschiedene Rechtshilfeverfahren gegen kasachische Staatsangehörige am Laufen, darunter auch gegen Viktor Chrapunow. Einem Auslieferungsersuchen kann nur stattgegeben werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind und keine Ausschlussgründe (z. B. Verfolgung wegen politischer Anschauungen, Menschenrechtsverletzungen) vorliegen. Ist eine Auslieferung nicht möglich, kann der ersuchende Staat, um Straflosigkeit zu vermeiden, die Schweiz um stellvertretende Strafverfolgung ersuchen. Zu konkreten schweizerischen Strafverfahren, die in der Kompetenz der Strafverfolgungsbehörden liegen, kann sich der Bundesrat nicht näher äussern.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Schweiz bemüht sich seit Jahren zu verhindern, dass ihr Finanzplatz als Hafen für unrechtmässig erworbene Vermögenswerte missbraucht wird und Gelder über Schweizer Firmen und Immobilien gewaschen werden. Trotzdem finden sich gerade am Genfersee zahlreiche Ausländer aus Kasachstan, Usbekistan und anderen früheren Sowjetrepubliken, die ihr Geld - oder das Geld des Volkes - in Luxusimmobilien investiert haben. Um dieses zu waschen, setzt man oft komplizierte Firmenkonstrukte ein.</p><p>Ein Beispiel dafür ist Viktor Chrapunow, Oberhaupt eines Clans, der sich in Kasachstan mutmasslich an Hunderten von Millionen Franken Staatsgeldern vergriffen und diese ins Ausland geschafft hat. In einem Rechtshilfegesuch aus Kasachstan vom Februar 2012 wird dargelegt, wie das veruntreute Geld in die Schweiz gebracht und hier in einem komplizierten Firmengeflecht gewaschen wurde. Die Genfer Staatsanwaltschaft lässt sich mit ihren Ermittlungen übermässig Zeit. So können Chrapunow und sein Umfeld mithilfe von Schweizer Handlangern weiterhin über das Vermögen verfügen und haben es teilweise auch schon ins Ausland verschoben. Es stellen sich folgende Fragen:</p><p>1. Was unternimmt der Bundesrat in diesem konkreten Fall, um zu verhindern, dass unrechtmässig erworbene Vermögenswerte in die Schweiz gelangen und hier durch Immobilientransaktionen gewaschen werden?</p><p>2. Wie ist es möglich, dass Personen, die der Geldwäscherei beschuldigt sind und auf der Fahndungsliste von Interpol aufgeführt werden, in der Schweiz Asyl erhalten können?</p><p>3. Wieso dauern Geldwäschereiverfahren, wie das gegen Viktor Chrapunow, so lange? Gibt man damit den Beschuldigten nicht die Möglichkeit, ihre Spuren zu verwischen und Geld ins Ausland zu schaffen? </p><p>4. Im Rahmen der Bemühungen, den Missbrauch des Finanzplatzes Schweiz zu bekämpfen, führte die Schweiz über einen Treuhandfonds der Weltbank 48 Millionen US-Dollar an Kasachstan zurück. Hat diese Rückerstattung etwas mit dem Verfahren der Genfer Justizbehörden gegen die Familie Chrapunow zu tun, oder was sind die Beweggründe dazu? </p><p>5. Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass die Schweiz die Rechtshilfe mit Kasachstan stärken sollte, um einen Beitrag zur Bekämpfung der Korruption und zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Bevölkerung zu leisten? Wäre die Schweiz bereit, Personen wie Viktor Chrapunow an Kasachstan auszuliefern und ihrer gerechten Strafe zuzuführen?</p>
- Mutmassliche Veruntreuung von Staatsgeldern der Republik Kasachstan. Was tut die Schweiz?
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Die Schweiz verfügt über ein umfassendes Dispositiv zur Verhinderung und Bekämpfung der Geldwäscherei. Unsere Geldwäschereigesetzgebung umfasst weitgehende Sorgfalts- und Meldepflichten der Finanzinstitute und schreibt bei Verdachtsmomenten beziehungsweise bei Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit erhöhten Risiken zudem besondere Abklärungspflichten vor. Geschäftsbeziehungen zu politisch exponierten Personen gelten in jedem Fall als Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken. Falls ein Finanzintermediär weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass Gelder aus einem Verbrechen herrühren oder der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen, muss er der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) unverzüglich Meldung erstatten und die Vermögenswerte sperren. Erhärtet sich der Verdacht, erstattet die MROS Anzeige bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde.</p><p>Da in der Praxis Transaktionen im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Immobilie in den allermeisten Fällen durch ein Schweizer Bankinstitut abgewickelt werden (auch wenn die Gelder aus dem Ausland in die Schweiz fliessen), greifen die Sorgfaltspflichten auch bei dieser Art von Geschäften. Eine vom Bundesrat im Rahmen der Umsetzung der revidierten Gafi-Empfehlungen von 2012 vorgeschlagene Bestimmung, wonach bei Immobilienkäufen der 100 000 Franken übersteigende Teil des Kaufpreises über einen Finanzintermediär nach Geldwäschereigesetz - mit den entsprechenden Pflichten - abgewickelt werden muss, befindet sich zurzeit im Parlament im Differenzbereinigungsverfahren.</p><p>2. Grundsätzlich hat jede ausländische Person das Recht, in der Schweiz um Asyl zu ersuchen. Asyl erhalten Personen, die in ihrem Heimatland aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen an Leib und Leben gefährdet sind. Bei der Prüfung des Asylgesuches werden strafrechtliche Aspekte, wie sie etwa der Nennung einer Person auf der Interpol-Fahndungsliste zugrunde liegen können, in Form eines allfälligen Ausschlusses von der Asylgewährung berücksichtigt. Eine über Interpol verbreitete Fahndung per se hat allerdings nur beschränkten Beweiswert. Dabei hat auch der Umstand, dass die Schweiz - wie andere Staaten - einem bestimmten ausländischen Fahndungsersuchen aus rechtsstaatlichen Überlegungen nicht entspricht, keine grosse Bedeutung. Die zuständigen schweizerischen Behörden müssen nämlich eine unabhängige, umfassende Beurteilung vornehmen, ob der betroffenen Person Asyl gewährt werden kann.</p><p>3. Geldwäschereiverfahren - insbesondere wenn sie eine internationale Dimension haben - sind häufig sehr komplex und umfangreich und können sich aufgrund verschiedener Faktoren wie etwa der unterschiedlichen Rechtssysteme erheblich in die Länge ziehen. Die Strafverfolgungsbehörden verfügen in derartigen Verfahren über das notwendige Instrumentarium, um zu verhindern, dass die fraglichen Gelder in der Zwischenzeit ins Ausland verschoben werden. Beachtung verdient in diesem Zusammenhang insbesondere die automatische Administrativsperre gemäss Artikel 10 des Geldwäschereigesetzes.</p><p>4. Die Rückerstattung der rund 48 Millionen US-Dollar steht nicht im Zusammenhang mit dem Verfahren gegen Viktor Chrapunow. Im Rahmen eines von der Genfer Justiz geführten Verfahrens gegen mehrere kasachische Staatsangehörige kamen die beteiligten Personen überein, die besagten in der Schweiz blockierten Gelder an die kasachische Bevölkerung zurückzuerstatten. Auf Vermittlung des Bundes erklärte sich die Weltbank bereit, die Verwaltung der Gelder zu übernehmen und deren Verwendung in den Bereichen Jugendpolitik und Energieeffizienz zu veranlassen und zu überwachen. Dieses Vorgehen steht im Einklang mit der langjährigen Schweizer Restitutionspraxis.</p><p>5. Die Schweiz arbeitet mit Kasachstan auf der Basis des Rechtshilfegesetzes zusammen. Diese Grundlage hat sich in der Vergangenheit bewährt und sich im Verhältnis zu Staaten, mit denen es nicht so viele Rechtshilfefälle gibt, als geeignetes Instrument für eine wirkungsvolle Zusammenarbeit erwiesen. Gestützt auf das Rechtshilfegesetz sind in der Schweiz verschiedene Rechtshilfeverfahren gegen kasachische Staatsangehörige am Laufen, darunter auch gegen Viktor Chrapunow. Einem Auslieferungsersuchen kann nur stattgegeben werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind und keine Ausschlussgründe (z. B. Verfolgung wegen politischer Anschauungen, Menschenrechtsverletzungen) vorliegen. Ist eine Auslieferung nicht möglich, kann der ersuchende Staat, um Straflosigkeit zu vermeiden, die Schweiz um stellvertretende Strafverfolgung ersuchen. Zu konkreten schweizerischen Strafverfahren, die in der Kompetenz der Strafverfolgungsbehörden liegen, kann sich der Bundesrat nicht näher äussern.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Schweiz bemüht sich seit Jahren zu verhindern, dass ihr Finanzplatz als Hafen für unrechtmässig erworbene Vermögenswerte missbraucht wird und Gelder über Schweizer Firmen und Immobilien gewaschen werden. Trotzdem finden sich gerade am Genfersee zahlreiche Ausländer aus Kasachstan, Usbekistan und anderen früheren Sowjetrepubliken, die ihr Geld - oder das Geld des Volkes - in Luxusimmobilien investiert haben. Um dieses zu waschen, setzt man oft komplizierte Firmenkonstrukte ein.</p><p>Ein Beispiel dafür ist Viktor Chrapunow, Oberhaupt eines Clans, der sich in Kasachstan mutmasslich an Hunderten von Millionen Franken Staatsgeldern vergriffen und diese ins Ausland geschafft hat. In einem Rechtshilfegesuch aus Kasachstan vom Februar 2012 wird dargelegt, wie das veruntreute Geld in die Schweiz gebracht und hier in einem komplizierten Firmengeflecht gewaschen wurde. Die Genfer Staatsanwaltschaft lässt sich mit ihren Ermittlungen übermässig Zeit. So können Chrapunow und sein Umfeld mithilfe von Schweizer Handlangern weiterhin über das Vermögen verfügen und haben es teilweise auch schon ins Ausland verschoben. Es stellen sich folgende Fragen:</p><p>1. Was unternimmt der Bundesrat in diesem konkreten Fall, um zu verhindern, dass unrechtmässig erworbene Vermögenswerte in die Schweiz gelangen und hier durch Immobilientransaktionen gewaschen werden?</p><p>2. Wie ist es möglich, dass Personen, die der Geldwäscherei beschuldigt sind und auf der Fahndungsliste von Interpol aufgeführt werden, in der Schweiz Asyl erhalten können?</p><p>3. Wieso dauern Geldwäschereiverfahren, wie das gegen Viktor Chrapunow, so lange? Gibt man damit den Beschuldigten nicht die Möglichkeit, ihre Spuren zu verwischen und Geld ins Ausland zu schaffen? </p><p>4. Im Rahmen der Bemühungen, den Missbrauch des Finanzplatzes Schweiz zu bekämpfen, führte die Schweiz über einen Treuhandfonds der Weltbank 48 Millionen US-Dollar an Kasachstan zurück. Hat diese Rückerstattung etwas mit dem Verfahren der Genfer Justizbehörden gegen die Familie Chrapunow zu tun, oder was sind die Beweggründe dazu? </p><p>5. Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass die Schweiz die Rechtshilfe mit Kasachstan stärken sollte, um einen Beitrag zur Bekämpfung der Korruption und zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Bevölkerung zu leisten? Wäre die Schweiz bereit, Personen wie Viktor Chrapunow an Kasachstan auszuliefern und ihrer gerechten Strafe zuzuführen?</p>
- Mutmassliche Veruntreuung von Staatsgeldern der Republik Kasachstan. Was tut die Schweiz?
Back to List