Wie verstecken sich Pädophile hinter dem Datenschutz?

ShortId
14.3963
Id
20143963
Updated
28.07.2023 06:35
Language
de
Title
Wie verstecken sich Pädophile hinter dem Datenschutz?
AdditionalIndexing
12;1216;1236;28;Strafverfahren;Jugendschutz;Datenschutz;sexuelle Gewalt
1
  • L04K05020513, Datenschutz
  • L04K05040402, Strafverfahren
  • L04K01040206, Jugendschutz
  • L06K050102010305, sexuelle Gewalt
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die meisten pädokriminellen Taten hinterlassen Ermittlungs- und Tatgegenstände in elektronischer Form. Entführungen werden per E-Mail vorbereitet, Täter hinterlassen eine Ortungsspur durch ihr Handy, kinderpornografische Bilder werden ins Netz gestellt und gehandelt. Es darf nicht sein, dass diese Spuren aufgrund des Datenschutzes nicht schnellstmöglich ausgewertet werden können. Pädokriminelle dürfen sich nicht hinter dem Datenschutz verstecken können! Der geforderte Bericht soll eine Entscheidgrundlage darstellen, um allfällig erforderliche Massnahmen ergreifen zu können.</p>
  • <p>Dem Postulanten geht es um die Verfolgung von Pädokriminalität durch die Auswertung elektronischer Spuren, insbesondere auch im Internet. Hierbei ist aber nicht nur der Datenschutz relevant, sondern auch die anderen grundrechtlichen Regelungen, welche die Privatsphäre schützen, so insbesondere das Fernmeldegeheimnis. Der Schutz der Privatsphäre bedeutet aber nicht, dass damit der Strafanspruch des Staates oder die öffentliche Sicherheit unterminiert werden, die ebenso wichtige Interessen sind. Es geht vielmehr darum, die auf dem Spiel stehenden Interessen je nach Sachgebiet abzuwägen und auszutarieren. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, nimmt das geltende Recht diese Abwägung bereits vor.</p><p>Während eines hängigen Strafverfahrens sind die kantonalen Datenschutzgesetze und das Bundesgesetz über den Datenschutz (SR 235.1) nicht anwendbar, und das Fernmeldegeheimnis ist unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben: So können im Rahmen eines Strafverfahrens z. B. IP-Adressen abgeklärt, digitale Spuren gesichert oder die Kommunikation überwacht werden. Es ist ebenfalls möglich, verdeckt in Internet-Chat-Rooms zu ermitteln. Läuft noch kein Strafverfahren, können Massnahmen gestützt auf das Polizeirecht ergriffen werden. Diese Massnahmen müssen datenschutzkonform ausgestaltet sein. Zahlreiche Kantone haben ihre Polizeigesetze mittlerweile so angepasst, dass auch verdeckte Fahndungen und Ermittlungen im Internet möglich sind; dies insbesondere auch zur Bekämpfung der Pädokriminalität.</p><p>Es bestehen allerdings neue technische Möglichkeiten, welche die Überwachung der Kommunikation und damit auch die Strafverfolgung im Internet erschweren oder sogar verhindern. Der Bundesrat hat deshalb in seinem Entwurf zum Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Büpf) vorgeschlagen, eine gesetzliche Grundlage für den Einsatz von besonderen Informatikprogrammen zu schaffen, namentlich um im Bereich der Internettelefonie Gespräche abfangen und überwachen zu können.</p><p>Weiter ist zu bedenken, dass sich bei Straftaten im Internet regelmässig auch Rechtshilfeprobleme stellen, weil sich Indizien oder Beweise für eine strafbare Handlung oft im Ausland befinden. Die Verfahren dauern somit regelmässig deutlich länger. Der Bundesrat hat deshalb (ebenfalls im Entwurf zum Büpf) vorgeschlagen, die Speicherpflicht für Randdaten von sechs auf zwölf Monate anzuheben.</p><p>Datenschutzrechtliche Vorschriften verhindern somit nicht die effektive Strafverfolgung im Bereich der Pädokriminalität. Ein Bericht hierzu ist aus Sicht des Bundesrates derzeit nicht notwendig.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in einem Bericht aufzuzeigen, wie gross der Konflikt zwischen Datenschutz und der Verfolgung der Pädokriminalität ist. Der Bundesrat soll aufzeigen:</p><p>1. in wie vielen Fällen eine Strafuntersuchung wegen des rechtlichen Rahmens, der durch den Datenschutz gesteckt wurde, abgebrochen werden oder modifiziert werden musste;</p><p>2. wie die kantonalen Strafverfolgungsbehörden den genannten Zielkonflikt einschätzen;</p><p>3. welche gesetzlichen Massnahmen (ausserhalb der laufenden Revision des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs) durch die Strafverfolgungsbehörden als dringlich erachtet werden, um der Pädokriminalität besser Herr zu werden.</p>
  • Wie verstecken sich Pädophile hinter dem Datenschutz?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die meisten pädokriminellen Taten hinterlassen Ermittlungs- und Tatgegenstände in elektronischer Form. Entführungen werden per E-Mail vorbereitet, Täter hinterlassen eine Ortungsspur durch ihr Handy, kinderpornografische Bilder werden ins Netz gestellt und gehandelt. Es darf nicht sein, dass diese Spuren aufgrund des Datenschutzes nicht schnellstmöglich ausgewertet werden können. Pädokriminelle dürfen sich nicht hinter dem Datenschutz verstecken können! Der geforderte Bericht soll eine Entscheidgrundlage darstellen, um allfällig erforderliche Massnahmen ergreifen zu können.</p>
    • <p>Dem Postulanten geht es um die Verfolgung von Pädokriminalität durch die Auswertung elektronischer Spuren, insbesondere auch im Internet. Hierbei ist aber nicht nur der Datenschutz relevant, sondern auch die anderen grundrechtlichen Regelungen, welche die Privatsphäre schützen, so insbesondere das Fernmeldegeheimnis. Der Schutz der Privatsphäre bedeutet aber nicht, dass damit der Strafanspruch des Staates oder die öffentliche Sicherheit unterminiert werden, die ebenso wichtige Interessen sind. Es geht vielmehr darum, die auf dem Spiel stehenden Interessen je nach Sachgebiet abzuwägen und auszutarieren. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, nimmt das geltende Recht diese Abwägung bereits vor.</p><p>Während eines hängigen Strafverfahrens sind die kantonalen Datenschutzgesetze und das Bundesgesetz über den Datenschutz (SR 235.1) nicht anwendbar, und das Fernmeldegeheimnis ist unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben: So können im Rahmen eines Strafverfahrens z. B. IP-Adressen abgeklärt, digitale Spuren gesichert oder die Kommunikation überwacht werden. Es ist ebenfalls möglich, verdeckt in Internet-Chat-Rooms zu ermitteln. Läuft noch kein Strafverfahren, können Massnahmen gestützt auf das Polizeirecht ergriffen werden. Diese Massnahmen müssen datenschutzkonform ausgestaltet sein. Zahlreiche Kantone haben ihre Polizeigesetze mittlerweile so angepasst, dass auch verdeckte Fahndungen und Ermittlungen im Internet möglich sind; dies insbesondere auch zur Bekämpfung der Pädokriminalität.</p><p>Es bestehen allerdings neue technische Möglichkeiten, welche die Überwachung der Kommunikation und damit auch die Strafverfolgung im Internet erschweren oder sogar verhindern. Der Bundesrat hat deshalb in seinem Entwurf zum Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Büpf) vorgeschlagen, eine gesetzliche Grundlage für den Einsatz von besonderen Informatikprogrammen zu schaffen, namentlich um im Bereich der Internettelefonie Gespräche abfangen und überwachen zu können.</p><p>Weiter ist zu bedenken, dass sich bei Straftaten im Internet regelmässig auch Rechtshilfeprobleme stellen, weil sich Indizien oder Beweise für eine strafbare Handlung oft im Ausland befinden. Die Verfahren dauern somit regelmässig deutlich länger. Der Bundesrat hat deshalb (ebenfalls im Entwurf zum Büpf) vorgeschlagen, die Speicherpflicht für Randdaten von sechs auf zwölf Monate anzuheben.</p><p>Datenschutzrechtliche Vorschriften verhindern somit nicht die effektive Strafverfolgung im Bereich der Pädokriminalität. Ein Bericht hierzu ist aus Sicht des Bundesrates derzeit nicht notwendig.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in einem Bericht aufzuzeigen, wie gross der Konflikt zwischen Datenschutz und der Verfolgung der Pädokriminalität ist. Der Bundesrat soll aufzeigen:</p><p>1. in wie vielen Fällen eine Strafuntersuchung wegen des rechtlichen Rahmens, der durch den Datenschutz gesteckt wurde, abgebrochen werden oder modifiziert werden musste;</p><p>2. wie die kantonalen Strafverfolgungsbehörden den genannten Zielkonflikt einschätzen;</p><p>3. welche gesetzlichen Massnahmen (ausserhalb der laufenden Revision des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs) durch die Strafverfolgungsbehörden als dringlich erachtet werden, um der Pädokriminalität besser Herr zu werden.</p>
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