Überzahlung von Wasserkraftwerken durch die KEV
- ShortId
-
14.3972
- Id
-
20143972
- Updated
-
28.07.2023 06:32
- Language
-
de
- Title
-
Überzahlung von Wasserkraftwerken durch die KEV
- AdditionalIndexing
-
66;Wassernutzung;Wasserkraft;Gewinn
- 1
-
- L03K170507, Wasserkraft
- L04K06010504, Wassernutzung
- L06K070302010206, Gewinn
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Grundsätzlich gilt es festzuhalten, dass sich die Tarife des Systems der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) nach den Gestehungskosten von Referenzanlagen und nicht von Einzelanlagen richten; dabei ist die langfristige Wirtschaftlichkeit Voraussetzung (Art. 7a Abs. 2 des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998, EnG; SR 730.0). Um übermässige Gewinne, aber auch übermässige Verluste oder Fehlanreize zu verhindern, hat das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die Möglichkeit, für Anlagen, die bereits in Betrieb sind, Anpassungen vorzunehmen (Art. 3e Abs. 5 der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998, EnV; SR 730.01).</p><p>Zu den einzelnen Fragen nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</p><p>1. Das System der KEV sieht keine einzelanlagenspezifischen Rückmeldungen zu den effektiv erzielten Wirtschaftlichkeitszahlen vor. Allfällige Übervergütungen können daher nicht quantifiziert werden.</p><p>2. In einem Referenzanlagensystem kann es vorkommen, dass Einzelanlagen tiefere oder höhere Gestehungskosten ausweisen als die Referenzanlage. Einzelanlagen mit tieferen Gestehungskosten können höhere Gewinne als die Referenzanlage erzielen, während Einzelanlagen mit höheren Gestehungskosten zu wenig rentieren und allenfalls gar nie gebaut werden. Solche systembedingten Abweichungen wurden vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen. Mittels einer komplexen Berechnungsmechanik der Vergütungssätze für die Kleinwasserkraft (Grundvergütung, Druckstufenbonus, Wasserbaubonus) wird versucht, diese Abweichungen so gering wie möglich zu halten.</p><p>Die Vergütungssätze wurden derart bestimmt, dass sich für die Referenzanlage über die gesamte Vergütungsdauer unter Berücksichtigung eines Anlagenrestwertes eine kostendeckende Vergütung (bei einem durchschnittlichen Kapitalkostensatz (WACC) von 4,75 Prozent) ergibt.</p><p>3. Artikel 3e Absatz 5 EnV bezieht sich auf die Kostenüberprüfung von Referenzanlagen und kann - je nach Ausgang der Überprüfung - zu einer Anpassung der Vergütungssätze für bereits bestehende Anlagen führen.</p><p>4. Ja, bei Holzkraftwerken. Der Vergütungssatz wurde infolge einer Preiserhöhung beim Brennstoff für alle Anlagen - auch für diejenigen, die bereits durch die KEV vergütet wurden - angepasst (Erhöhung des Holzbonus).</p><p>5. Bei den geförderten Kleinwasserkraftwerken konnten im Rahmen des Referenzanlagensystems keine übermässigen Gewinne oder Verluste festgestellt werden. Dies heisst aber nicht, dass es nicht Einzelanlagen gibt, die tiefere oder höhere Gestehungskosten ausweisen als die Referenzanlage (siehe Punkt 2).</p><p>6. Im Rahmen des ersten Massnahmenpakets der Energiestrategie 2050 wurden die Vor- und Nachteile der verschiedenen Fördermodelle geprüft. Der Bundesrat hat in Kenntnis dieser Ergebnisse beschlossen, das System der Einspeisevergütung grundsätzlich beizubehalten und weiterhin nach Referenzanlagen zu vergüten. Erheblich erweiterte oder erneuerte Wasserkraftanlagen sollen aber neu aus dem System der Einspeisevergütung ausgeschlossen und mit Investitionsbeiträgen aufgrund effektiver, anrechenbarer Investitionskosten gefördert werden (Art. 19 und 28 des Entwurfes des EnG; BBl 2013 7757).</p><p>Die UREK-N, welche das erste Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050 als Erstkommission beraten hat, schlägt zudem gerade im Bereich der Förderung der erneuerbaren Energien Änderungen vor: Unter anderem soll die Untergrenze zur Förderung von Kleinwasserkraftwerken von 300 Kilowatt auf 1 Megawatt angehoben werden, und es soll ein Einspeiseprämiensystem eingeführt werden, welches auf der bestehenden kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) aufbaut.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Durch die Bemessung der KEV anhand von starren Referenzanlagen fallen bei gewissen Wasserkraftwerken viel zu hohe Vergütungen und somit ungerechtfertigte Gewinne an. Laut Hochrechnungen aus öffentlich zugänglichen Daten könnten sie in den nächsten 20 Jahren insgesamt über 300 Millionen Franken betragen. Die Energieverordnung (Art. 3e Abs. 5) sieht vor, dass auch bereits laufende Vergütungen bei übermässigen Gewinnen oder Fehlanreizen durch das UVEK angepasst werden können.</p><p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie hoch ist die gesamthafte Übervergütung über die Laufzeit der KEV bei der geförderten Wasserkraft?</p><p>2. Ab welchem Umfang der Übervergütung ist bei Einzelwerken von übermässigen Gewinnen oder Fehlanreizen auszugehen?</p><p>3. Bei welchem Umfang der Übervergütung ist Verfassungs- und Gesetzmässigkeit der Ausgleichsabgabe nicht mehr gegeben und daher eine individuelle Bestimmung der KEV aufgrund von Artikel 3e Absatz 5 EnV geboten?</p><p>4. Hat das UVEK bereits einmal im Sinne von EnV Artikel 3e Absatz 5 bei laufenden Vergütungen Anpassungen vorgenommen?</p><p>5. Falls nein, hat das UVEK schon je überprüft, ob übermässige Gewinne oder übermässige Verluste im Sinne von Artikel 3e Absatz 5 EnV bei den geförderten Kleinwasserkraftwerken vorliegen, und zu welchen Ergebnissen ist es gelangt? </p><p>6. Teilt er die Ansicht, dass bei solchen Anlagen eine anlagenspezifische Einzelfestlegung der KEV sinnvoll wäre, um der Gefahr falscher Vergütungen entgegenzuwirken?</p>
- Überzahlung von Wasserkraftwerken durch die KEV
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Grundsätzlich gilt es festzuhalten, dass sich die Tarife des Systems der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) nach den Gestehungskosten von Referenzanlagen und nicht von Einzelanlagen richten; dabei ist die langfristige Wirtschaftlichkeit Voraussetzung (Art. 7a Abs. 2 des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998, EnG; SR 730.0). Um übermässige Gewinne, aber auch übermässige Verluste oder Fehlanreize zu verhindern, hat das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die Möglichkeit, für Anlagen, die bereits in Betrieb sind, Anpassungen vorzunehmen (Art. 3e Abs. 5 der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998, EnV; SR 730.01).</p><p>Zu den einzelnen Fragen nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</p><p>1. Das System der KEV sieht keine einzelanlagenspezifischen Rückmeldungen zu den effektiv erzielten Wirtschaftlichkeitszahlen vor. Allfällige Übervergütungen können daher nicht quantifiziert werden.</p><p>2. In einem Referenzanlagensystem kann es vorkommen, dass Einzelanlagen tiefere oder höhere Gestehungskosten ausweisen als die Referenzanlage. Einzelanlagen mit tieferen Gestehungskosten können höhere Gewinne als die Referenzanlage erzielen, während Einzelanlagen mit höheren Gestehungskosten zu wenig rentieren und allenfalls gar nie gebaut werden. Solche systembedingten Abweichungen wurden vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen. Mittels einer komplexen Berechnungsmechanik der Vergütungssätze für die Kleinwasserkraft (Grundvergütung, Druckstufenbonus, Wasserbaubonus) wird versucht, diese Abweichungen so gering wie möglich zu halten.</p><p>Die Vergütungssätze wurden derart bestimmt, dass sich für die Referenzanlage über die gesamte Vergütungsdauer unter Berücksichtigung eines Anlagenrestwertes eine kostendeckende Vergütung (bei einem durchschnittlichen Kapitalkostensatz (WACC) von 4,75 Prozent) ergibt.</p><p>3. Artikel 3e Absatz 5 EnV bezieht sich auf die Kostenüberprüfung von Referenzanlagen und kann - je nach Ausgang der Überprüfung - zu einer Anpassung der Vergütungssätze für bereits bestehende Anlagen führen.</p><p>4. Ja, bei Holzkraftwerken. Der Vergütungssatz wurde infolge einer Preiserhöhung beim Brennstoff für alle Anlagen - auch für diejenigen, die bereits durch die KEV vergütet wurden - angepasst (Erhöhung des Holzbonus).</p><p>5. Bei den geförderten Kleinwasserkraftwerken konnten im Rahmen des Referenzanlagensystems keine übermässigen Gewinne oder Verluste festgestellt werden. Dies heisst aber nicht, dass es nicht Einzelanlagen gibt, die tiefere oder höhere Gestehungskosten ausweisen als die Referenzanlage (siehe Punkt 2).</p><p>6. Im Rahmen des ersten Massnahmenpakets der Energiestrategie 2050 wurden die Vor- und Nachteile der verschiedenen Fördermodelle geprüft. Der Bundesrat hat in Kenntnis dieser Ergebnisse beschlossen, das System der Einspeisevergütung grundsätzlich beizubehalten und weiterhin nach Referenzanlagen zu vergüten. Erheblich erweiterte oder erneuerte Wasserkraftanlagen sollen aber neu aus dem System der Einspeisevergütung ausgeschlossen und mit Investitionsbeiträgen aufgrund effektiver, anrechenbarer Investitionskosten gefördert werden (Art. 19 und 28 des Entwurfes des EnG; BBl 2013 7757).</p><p>Die UREK-N, welche das erste Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050 als Erstkommission beraten hat, schlägt zudem gerade im Bereich der Förderung der erneuerbaren Energien Änderungen vor: Unter anderem soll die Untergrenze zur Förderung von Kleinwasserkraftwerken von 300 Kilowatt auf 1 Megawatt angehoben werden, und es soll ein Einspeiseprämiensystem eingeführt werden, welches auf der bestehenden kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) aufbaut.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Durch die Bemessung der KEV anhand von starren Referenzanlagen fallen bei gewissen Wasserkraftwerken viel zu hohe Vergütungen und somit ungerechtfertigte Gewinne an. Laut Hochrechnungen aus öffentlich zugänglichen Daten könnten sie in den nächsten 20 Jahren insgesamt über 300 Millionen Franken betragen. Die Energieverordnung (Art. 3e Abs. 5) sieht vor, dass auch bereits laufende Vergütungen bei übermässigen Gewinnen oder Fehlanreizen durch das UVEK angepasst werden können.</p><p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie hoch ist die gesamthafte Übervergütung über die Laufzeit der KEV bei der geförderten Wasserkraft?</p><p>2. Ab welchem Umfang der Übervergütung ist bei Einzelwerken von übermässigen Gewinnen oder Fehlanreizen auszugehen?</p><p>3. Bei welchem Umfang der Übervergütung ist Verfassungs- und Gesetzmässigkeit der Ausgleichsabgabe nicht mehr gegeben und daher eine individuelle Bestimmung der KEV aufgrund von Artikel 3e Absatz 5 EnV geboten?</p><p>4. Hat das UVEK bereits einmal im Sinne von EnV Artikel 3e Absatz 5 bei laufenden Vergütungen Anpassungen vorgenommen?</p><p>5. Falls nein, hat das UVEK schon je überprüft, ob übermässige Gewinne oder übermässige Verluste im Sinne von Artikel 3e Absatz 5 EnV bei den geförderten Kleinwasserkraftwerken vorliegen, und zu welchen Ergebnissen ist es gelangt? </p><p>6. Teilt er die Ansicht, dass bei solchen Anlagen eine anlagenspezifische Einzelfestlegung der KEV sinnvoll wäre, um der Gefahr falscher Vergütungen entgegenzuwirken?</p>
- Überzahlung von Wasserkraftwerken durch die KEV
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