Desinformation im Rahmen des Abstimmungskampfes zur Einheitskrankenkasse und Erklärungen zu den regionalen Prämienunterschieden
- ShortId
-
14.3983
- Id
-
20143983
- Updated
-
28.07.2023 06:29
- Language
-
de
- Title
-
Desinformation im Rahmen des Abstimmungskampfes zur Einheitskrankenkasse und Erklärungen zu den regionalen Prämienunterschieden
- AdditionalIndexing
-
2841;Krankenkassenprämie;Gleichbehandlung;Kosten des Gesundheitswesens
- 1
-
- L05K0104010903, Krankenkassenprämie
- L04K05020303, Gleichbehandlung
- L04K01050501, Kosten des Gesundheitswesens
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Bei der Festlegung der Prämien müssen die Versicherer die Kosten der medizinischen Leistungen, ihre Verwaltungskosten, den Risikoausgleich, die allenfalls erforderlichen Ressourcen zur Bildung ihrer Reserven, Rückstellungsschwankungen sowie die Grösse und Entwicklung ihres Versichertenbestandes im betroffenen Kanton berücksichtigen. Das BAG genehmigt nur Prämien, die die geschätzten Kosten decken. Die Versicherer müssen somit ihre Prämien aufgrund der kantonalen Kostenunterschiede abstufen, um Quersubventionierungen zwischen den Kantonen zu vermeiden.</p><p>Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) gestattet den Versicherern auch, ihre Prämien nach Region festzulegen. Bei der Beurteilung der regionalen Prämienunterschiede innerhalb eines Kantons muss sich das BAG nicht auf die regionalen Kostenunterschiede stützen, sondern es muss prüfen, ob die maximal zulässigen Rabatte eingehalten werden. Nach geltendem Recht definiert der Bundesrat diese Rabatte. Nach Artikel 91 Absatz 1 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) darf die Differenz für die Prämie der ordentlichen Versicherung mit Unfalldeckung höchstens 15 Prozent zwischen der Region 1 und der Region 2 betragen. Der Kanton Waadt umfasst zwei Prämienregionen. Der von der Interpellantin angesprochene Prämienunterschied lässt sich folglich mit dem zulässigen Rabatt für die Region 2 des Kantons Waadt, der die Gemeinde Bavois angehört, erklären.</p><p>2. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Abgrenzung der Prämienregionen nicht mehr so gerechtfertigt ist wie bei Inkrafttreten des KVG. Die Ergebnisse der im Auftrag des BAG durchgeführten Studien zeigen, dass es zwar klar Kostenunterschiede zwischen den Regionen gibt, diese aber tendenziell abnehmen. Ausserdem verlieren die Prämienregionen an Bedeutung, weil die Organisation der Kantone in den letzten Jahren Änderungen erfahren hat (Gemeindefusionen, Ausdehnung der Agglomerationen). Unter Berücksichtigung dieser Aspekte hat der Bundesrat die Annahme einer Motion Riklin Kathy beantragt, welche die Abschaffung der Prämienregionen verlangte (10.3276, "Krankenversicherung. Nur noch eine Prämienregion pro Kanton"). Die Motion wurde vom Parlament abgelehnt.</p><p>In den Kantonen mit mehreren Prämienregionen haben die Versicherer das Recht, für jede Region unterschiedliche Prämien festzulegen. Artikel 61 Absatz 2bis KVG, der vom Parlament am 26. September 2014 verabschiedet wurde, erteilt dem EDI die Kompetenz, die maximalen Rabatte festzusetzen, und sieht vor, dass diese auf den regionalen Kostenunterschieden beruhen. Die regionalen Prämienunterschiede entsprechen somit besser den regionalen Kostenunterschieden. Die Übertragung dieser Kompetenz auf das EDI ermöglicht ausserdem eine raschere Anpassung der zulässigen Rabatte an die regionalen Kosten.</p><p>3. Die Prämien müssen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Die Prämien eines Versicherers in einem bestimmten Kanton müssen seine Kosten in diesem Kanton decken. Wie unter Ziffer 1 weiter oben dargelegt, werden die regionalen Prämienunterschiede derzeit nicht aufgrund der regionalen Kosten festgelegt, sondern müssen sich an die maximal zulässigen Rabatte halten. Dank Artikel 61 Absatz 2bis KVG werden die zulässigen Rabatte künftig besser den regionalen Kostenunterschieden entsprechen. Der von der Interpellantin angesprochene Rabatt liegt unter dem derzeit zulässigen Rabatt oder ist gleich hoch. Deshalb wurde die Prämie vom BAG genehmigt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Nur wenn die Bürgerinnen und Bürger unser Krankenkassensystem gänzlich verstehen, haben sie auch Vertrauen in dieses System; damit dies geschieht, müssen der Bevölkerung Fakten und Zahlen zur Verfügung stehen, die voll und ganz der Wahrheit entsprechen. Im Rahmen des Abstimmungskampfes zur Einheitskasse sind die Bürgerinnen und Bürger aber dermassen mit Unwahrheiten und Halbwahrheiten eingedeckt worden, dass sie nicht mehr wussten, wem sie glauben sollten.</p><p>Und so hat ein Leser der Zeitung "24 heures", Rémy Viquerat aus Lausanne, in einem am 25. September 2014 veröffentlichten Leserbrief die Frage gestellt, "weshalb ein in Lausanne wohnhafter Waadtländer im Durchschnitt pro Monat zwischen 15 und 45 Franken mehr zahlt als ein anderer Waadtländer, der gleich alt und bei derselben Krankenkasse ist, der aber in einer anderen Gemeinde des Kantons wohnt, beispielsweise in Bavois". Dieser Leser fügt an, dass er das Argument, ein Lausanner suche häufiger einen Arzt auf als ein Bewohner aus dem Rest des Kantons, nicht glaube; er bezweifelt stark, dass ihm die Behörden eine Antwort auf seine Fragen geben könnten.</p><p>Dieses Beispiel zeigt, wie verärgert die Bürgerinnen und Bürger durch die im Rahmen des Abstimmungskampfes zur Einheitskasse verbreiteten Desinformationen sind. Ich hoffe, dass der Bundesrat Herrn Viquerat mit einer einfachen, aber überzeugenden Antwort zufriedenstellen kann. Mir obliegt die ehrenvolle Aufgabe, die folgenden Fragen weiterzuleiten:</p><p>1. Kann der Bundesrat erklären, weshalb ein Lausanner für seine Krankenversicherung eine höhere Grundprämie zahlt als ein Einwohner von Bavois? </p><p>2. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass die Unterschiede in der Höhe der Prämie offenkundig eine Ungleichbehandlung darstellen?</p><p>3. Hält der Bundesrat diesen Sachverhalt für gerecht?</p>
- Desinformation im Rahmen des Abstimmungskampfes zur Einheitskrankenkasse und Erklärungen zu den regionalen Prämienunterschieden
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Bei der Festlegung der Prämien müssen die Versicherer die Kosten der medizinischen Leistungen, ihre Verwaltungskosten, den Risikoausgleich, die allenfalls erforderlichen Ressourcen zur Bildung ihrer Reserven, Rückstellungsschwankungen sowie die Grösse und Entwicklung ihres Versichertenbestandes im betroffenen Kanton berücksichtigen. Das BAG genehmigt nur Prämien, die die geschätzten Kosten decken. Die Versicherer müssen somit ihre Prämien aufgrund der kantonalen Kostenunterschiede abstufen, um Quersubventionierungen zwischen den Kantonen zu vermeiden.</p><p>Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) gestattet den Versicherern auch, ihre Prämien nach Region festzulegen. Bei der Beurteilung der regionalen Prämienunterschiede innerhalb eines Kantons muss sich das BAG nicht auf die regionalen Kostenunterschiede stützen, sondern es muss prüfen, ob die maximal zulässigen Rabatte eingehalten werden. Nach geltendem Recht definiert der Bundesrat diese Rabatte. Nach Artikel 91 Absatz 1 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) darf die Differenz für die Prämie der ordentlichen Versicherung mit Unfalldeckung höchstens 15 Prozent zwischen der Region 1 und der Region 2 betragen. Der Kanton Waadt umfasst zwei Prämienregionen. Der von der Interpellantin angesprochene Prämienunterschied lässt sich folglich mit dem zulässigen Rabatt für die Region 2 des Kantons Waadt, der die Gemeinde Bavois angehört, erklären.</p><p>2. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Abgrenzung der Prämienregionen nicht mehr so gerechtfertigt ist wie bei Inkrafttreten des KVG. Die Ergebnisse der im Auftrag des BAG durchgeführten Studien zeigen, dass es zwar klar Kostenunterschiede zwischen den Regionen gibt, diese aber tendenziell abnehmen. Ausserdem verlieren die Prämienregionen an Bedeutung, weil die Organisation der Kantone in den letzten Jahren Änderungen erfahren hat (Gemeindefusionen, Ausdehnung der Agglomerationen). Unter Berücksichtigung dieser Aspekte hat der Bundesrat die Annahme einer Motion Riklin Kathy beantragt, welche die Abschaffung der Prämienregionen verlangte (10.3276, "Krankenversicherung. Nur noch eine Prämienregion pro Kanton"). Die Motion wurde vom Parlament abgelehnt.</p><p>In den Kantonen mit mehreren Prämienregionen haben die Versicherer das Recht, für jede Region unterschiedliche Prämien festzulegen. Artikel 61 Absatz 2bis KVG, der vom Parlament am 26. September 2014 verabschiedet wurde, erteilt dem EDI die Kompetenz, die maximalen Rabatte festzusetzen, und sieht vor, dass diese auf den regionalen Kostenunterschieden beruhen. Die regionalen Prämienunterschiede entsprechen somit besser den regionalen Kostenunterschieden. Die Übertragung dieser Kompetenz auf das EDI ermöglicht ausserdem eine raschere Anpassung der zulässigen Rabatte an die regionalen Kosten.</p><p>3. Die Prämien müssen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Die Prämien eines Versicherers in einem bestimmten Kanton müssen seine Kosten in diesem Kanton decken. Wie unter Ziffer 1 weiter oben dargelegt, werden die regionalen Prämienunterschiede derzeit nicht aufgrund der regionalen Kosten festgelegt, sondern müssen sich an die maximal zulässigen Rabatte halten. Dank Artikel 61 Absatz 2bis KVG werden die zulässigen Rabatte künftig besser den regionalen Kostenunterschieden entsprechen. Der von der Interpellantin angesprochene Rabatt liegt unter dem derzeit zulässigen Rabatt oder ist gleich hoch. Deshalb wurde die Prämie vom BAG genehmigt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Nur wenn die Bürgerinnen und Bürger unser Krankenkassensystem gänzlich verstehen, haben sie auch Vertrauen in dieses System; damit dies geschieht, müssen der Bevölkerung Fakten und Zahlen zur Verfügung stehen, die voll und ganz der Wahrheit entsprechen. Im Rahmen des Abstimmungskampfes zur Einheitskasse sind die Bürgerinnen und Bürger aber dermassen mit Unwahrheiten und Halbwahrheiten eingedeckt worden, dass sie nicht mehr wussten, wem sie glauben sollten.</p><p>Und so hat ein Leser der Zeitung "24 heures", Rémy Viquerat aus Lausanne, in einem am 25. September 2014 veröffentlichten Leserbrief die Frage gestellt, "weshalb ein in Lausanne wohnhafter Waadtländer im Durchschnitt pro Monat zwischen 15 und 45 Franken mehr zahlt als ein anderer Waadtländer, der gleich alt und bei derselben Krankenkasse ist, der aber in einer anderen Gemeinde des Kantons wohnt, beispielsweise in Bavois". Dieser Leser fügt an, dass er das Argument, ein Lausanner suche häufiger einen Arzt auf als ein Bewohner aus dem Rest des Kantons, nicht glaube; er bezweifelt stark, dass ihm die Behörden eine Antwort auf seine Fragen geben könnten.</p><p>Dieses Beispiel zeigt, wie verärgert die Bürgerinnen und Bürger durch die im Rahmen des Abstimmungskampfes zur Einheitskasse verbreiteten Desinformationen sind. Ich hoffe, dass der Bundesrat Herrn Viquerat mit einer einfachen, aber überzeugenden Antwort zufriedenstellen kann. Mir obliegt die ehrenvolle Aufgabe, die folgenden Fragen weiterzuleiten:</p><p>1. Kann der Bundesrat erklären, weshalb ein Lausanner für seine Krankenversicherung eine höhere Grundprämie zahlt als ein Einwohner von Bavois? </p><p>2. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass die Unterschiede in der Höhe der Prämie offenkundig eine Ungleichbehandlung darstellen?</p><p>3. Hält der Bundesrat diesen Sachverhalt für gerecht?</p>
- Desinformation im Rahmen des Abstimmungskampfes zur Einheitskrankenkasse und Erklärungen zu den regionalen Prämienunterschieden
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