Verlängerung des Verbots von Al Kaida und verwandten Organisationen. Explizite Aufnahme der Organisation "Islamischer Staat"
- ShortId
-
14.3989
- Id
-
20143989
- Updated
-
28.07.2023 06:27
- Language
-
de
- Title
-
Verlängerung des Verbots von Al Kaida und verwandten Organisationen. Explizite Aufnahme der Organisation "Islamischer Staat"
- AdditionalIndexing
-
09;2831;Terrorismus;Al-Qaida;Vereinigungsfreiheit;Islamismus;Dringlichkeitsrecht
- 1
-
- L05K0403010801, Al-Qaida
- L04K04030108, Terrorismus
- L05K0106020201, Islamismus
- L04K05020106, Vereinigungsfreiheit
- L04K05030202, Dringlichkeitsrecht
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Im Kampf gegen den dschihadistischen Extremismus stützt sich die Schweiz insbesondere auf Artikel 260ter des Strafgesetzbuches und die Verordnung der Bundesversammlung vom 23. Dezember 2011, welche die Al Kaida und verwandte Organisationen verbietet. Grundsätzlich ist die Organisation "Islamischer Staat" damit auch erfasst, zumal die gemeinsamen Wurzeln dieser beiden Organisationen unbestritten sind. Die Verordnung vom 23. Dezember 2011 gilt bis zum 31. Dezember 2014. Aufgrund der aktuellen Lage muss die Geltungsdauer unbedingt verlängert und die Organisation "Islamischer Staat" explizit erwähnt werden. Ohne eine Verlängerung dieser Verordnung stünden der Schweiz weniger Mittel zur Bekämpfung des Dschihadismus zur Verfügung, und sie würde sich innerhalb der internationalen Gemeinschaft isolieren.</p>
- <p>Per 9. Oktober 2014 hat der Bundesrat die Verordnung über das Verbot der Gruppierung "Islamischer Staat" und verwandter Organisationen in Kraft gesetzt. Demgegenüber ist sich der Bundesrat bewusst, dass die parlamentarische Verordnung über das Verbot der Gruppierung Al Kaida und verwandter Organisationen vom 23. Dezember 2011 per Ende Jahr auslaufen wird und nach geltendem Recht nicht mehr verlängert werden kann (Art. 7d Abs. 3 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).</p><p>Der Erlass des Verbots der Gruppierung "Islamischer Staat" und verwandter Organisationen stützt sich auf die Kompetenzen des Bundesrates nach Artikel 184 Absatz 3 (aussenpolitische Interessen) und Artikel 185 Absatz 3 (innere und äussere Sicherheit) der Bundesverfassung. Nach Erlass einer solchen Verordnung ist der Bundesrat verpflichtet, der Bundesversammlung innert sechs Monaten den Entwurf eines Gesetzes oder einer Parlamentsverordnung zu unterbreiten, die den Inhalt des Verbots übernimmt (Art. 7d Abs. 2 Bst. a RVOG).</p><p>Mit Auftrag des Bundesrates vom 8. Oktober 2014 hat das VBS zusammen mit dem EJPD die rechtlichen Möglichkeiten geprüft, wie sichergestellt werden kann, dass das Verbot der Gruppierung "Islamischer Staat" und verwandter Organisationen wie auch das Verbot der Gruppierung Al Kaida und verwandter Organisationen über das Jahr 2014 hinaus gewährleistet werden kann.</p><p>Gestützt auf diese Abklärungen hat der Bundesrat am 5. November 2014 über das Vorgehen eine Aussprache geführt. Am 12. November 2012 verabschiedete der Bundesrat die Botschaft und den Entwurf zu einem dringlichen Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen Al Kaida und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen. Das Geschäft sollte von den eidgenössischen Räten spätestens in der Wintersession 2014 verabschiedet werden.</p><p>Der Bundesrat betrachtet somit das Anliegen der Motion als vollumfänglich erfüllt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Ich beauftrage den Bundesrat, der Bundesversammlung in der Wintersession 2014 eine Verordnung zur Verlängerung der Verordnung der Bundesversammlung vom 23. Dezember 2011 über das Verbot der Gruppierung Al Kaida und verwandter Organisationen vorzulegen. Mit der Verlängerung ist auch die Organisation "Islamischer Staat" explizit in die Verordnung aufzunehmen.</p>
- Verlängerung des Verbots von Al Kaida und verwandten Organisationen. Explizite Aufnahme der Organisation "Islamischer Staat"
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Im Kampf gegen den dschihadistischen Extremismus stützt sich die Schweiz insbesondere auf Artikel 260ter des Strafgesetzbuches und die Verordnung der Bundesversammlung vom 23. Dezember 2011, welche die Al Kaida und verwandte Organisationen verbietet. Grundsätzlich ist die Organisation "Islamischer Staat" damit auch erfasst, zumal die gemeinsamen Wurzeln dieser beiden Organisationen unbestritten sind. Die Verordnung vom 23. Dezember 2011 gilt bis zum 31. Dezember 2014. Aufgrund der aktuellen Lage muss die Geltungsdauer unbedingt verlängert und die Organisation "Islamischer Staat" explizit erwähnt werden. Ohne eine Verlängerung dieser Verordnung stünden der Schweiz weniger Mittel zur Bekämpfung des Dschihadismus zur Verfügung, und sie würde sich innerhalb der internationalen Gemeinschaft isolieren.</p>
- <p>Per 9. Oktober 2014 hat der Bundesrat die Verordnung über das Verbot der Gruppierung "Islamischer Staat" und verwandter Organisationen in Kraft gesetzt. Demgegenüber ist sich der Bundesrat bewusst, dass die parlamentarische Verordnung über das Verbot der Gruppierung Al Kaida und verwandter Organisationen vom 23. Dezember 2011 per Ende Jahr auslaufen wird und nach geltendem Recht nicht mehr verlängert werden kann (Art. 7d Abs. 3 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).</p><p>Der Erlass des Verbots der Gruppierung "Islamischer Staat" und verwandter Organisationen stützt sich auf die Kompetenzen des Bundesrates nach Artikel 184 Absatz 3 (aussenpolitische Interessen) und Artikel 185 Absatz 3 (innere und äussere Sicherheit) der Bundesverfassung. Nach Erlass einer solchen Verordnung ist der Bundesrat verpflichtet, der Bundesversammlung innert sechs Monaten den Entwurf eines Gesetzes oder einer Parlamentsverordnung zu unterbreiten, die den Inhalt des Verbots übernimmt (Art. 7d Abs. 2 Bst. a RVOG).</p><p>Mit Auftrag des Bundesrates vom 8. Oktober 2014 hat das VBS zusammen mit dem EJPD die rechtlichen Möglichkeiten geprüft, wie sichergestellt werden kann, dass das Verbot der Gruppierung "Islamischer Staat" und verwandter Organisationen wie auch das Verbot der Gruppierung Al Kaida und verwandter Organisationen über das Jahr 2014 hinaus gewährleistet werden kann.</p><p>Gestützt auf diese Abklärungen hat der Bundesrat am 5. November 2014 über das Vorgehen eine Aussprache geführt. Am 12. November 2012 verabschiedete der Bundesrat die Botschaft und den Entwurf zu einem dringlichen Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen Al Kaida und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen. Das Geschäft sollte von den eidgenössischen Räten spätestens in der Wintersession 2014 verabschiedet werden.</p><p>Der Bundesrat betrachtet somit das Anliegen der Motion als vollumfänglich erfüllt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Ich beauftrage den Bundesrat, der Bundesversammlung in der Wintersession 2014 eine Verordnung zur Verlängerung der Verordnung der Bundesversammlung vom 23. Dezember 2011 über das Verbot der Gruppierung Al Kaida und verwandter Organisationen vorzulegen. Mit der Verlängerung ist auch die Organisation "Islamischer Staat" explizit in die Verordnung aufzunehmen.</p>
- Verlängerung des Verbots von Al Kaida und verwandten Organisationen. Explizite Aufnahme der Organisation "Islamischer Staat"
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