Unilateralen Handelshemmnissen der EU gegenüber Schweizer Exporteuren entgegentreten

ShortId
14.3996
Id
20143996
Updated
28.07.2023 06:22
Language
de
Title
Unilateralen Handelshemmnissen der EU gegenüber Schweizer Exporteuren entgegentreten
AdditionalIndexing
15;10;Ausfuhrpolitik;Beziehungen Schweiz-EU;Handelsbeschränkung;Exportindustrie
1
  • L04K07010301, Ausfuhrpolitik
  • L05K0705070201, Exportindustrie
  • L04K09020103, Beziehungen Schweiz-EU
  • L04K07010201, Handelsbeschränkung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Auf den 13. Dezember 2014 führt die EU offenbar eine neue Vorschrift ein, wonach auf allen Lebensmitteln, die in die EU exportiert werden, eine EU-Adresse als Anlaufstelle für EU-Konsumentinnen und -Konsumenten angegeben werden soll. Für den Fall der Nichteinhaltung dieser zusätzlichen Formalität, die für Schweizer Unternehmen mit erheblichen Zusatzaufwendungen und Risiken verbunden ist, wird bereits mit Sanktionen (Abmahnungen durch EU-Behörden, Einfuhrbeschränkungen usw.) gedroht. Derartige unilaterale Handelshemmnisse sind aus Schweizer Sicht nicht verständlich, erst recht nicht, nachdem das Schweizer Parlament erst vor Kurzem im Rahmen der Revision des Lebensmittelgesetzes weitgehende Konzessionen an die EU-Rechtsgrundlagen eingegangen ist. Die Bundesbehörden bestätigen zwar die Benachteiligung von Schweizer Exporteuren gegenüber EU-Anbietern durch unilaterale EU-Importhürden. Anscheinend kann die kohärente Einhaltung der bilateralen Verträge aber bisher nicht durchgesetzt werden. Eine Lösung ist jedenfalls bisher nicht in Sicht.</p>
  • <p>1./2. Das Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse (THG, SR 946.51) ist ein "Massnahmenkatalog", um technische Handelshemmnisse zu bekämpfen. Dabei sind zwei Hauptinstrumente zu erwähnen. Erstens werden technische Vorschriften der Schweiz auf jene ihrer wichtigsten Handelspartner abgestimmt, d. h. in der Regel auf jene der EU. Zweitens schliesst die Schweiz insbesondere mit der EU Vereinbarungen zur gegenseitigen Anerkennung von Vorschriften ab. In diesem Zusammenhang wurden im Rahmen der Bilateralen I mit der EU das Landwirtschaftsabkommen (SR 0.916.026.81) und das Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA, SR 0.946.526.81) abgeschlossen.</p><p>Im Landwirtschaftsabkommen anerkennen die Schweiz und die EU gegenseitig ihre Produktevorschriften - unter anderem für Wein und Spirituosen sowie für die biologische Landwirtschaft - als gleichwertig. Weiter wird durch den Veterinäranhang des Abkommens die Gleichwertigkeit der Vorschriften bezüglich Gesundheits-, Tierzucht- und Tierschutzmassnahmen für den Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen tierischer Herkunft sichergestellt. Mit diesen Massnahmen werden technische Handelshemmnisse abgebaut. So konnten z. B. am 1. Januar 2009 die Veterinärgrenzkontrollen zwischen der EU und der Schweiz abgeschafft werden.</p><p>Das MRA garantiert den Zugang zum EU-Binnenmarkt für ausgewählte Industrieprodukte, sodass Produkte ohne weitere Anpassungen und Kontrollen auf dem Markt der anderen Vertragspartei zugelassen werden. Das MRA umfasst zurzeit 20 Produktesektoren, z. B. Maschinen, Spielzeuge und Bauprodukte. In den Sektoren, in denen das EU-Recht Verpflichtungen vorsieht, welche durch eine in der EU domizilierte Person wahrgenommen werden müssen, z. B. bei Maschinen oder Spielzeugen, garantiert das MRA, dass auch eine in der Schweiz ansässige Person diese Verpflichtungen wahrnehmen kann.</p><p>Vorschriften für Lebensmittel nichttierischer Herkunft sind bisher nicht Gegenstand bilateraler Abkommen. Der Bundesrat bemüht sich, neue Regulierungen unilateral so zu gestalten, dass die Schweizer Lebensmittelindustrie ihre Waren soweit möglich ohne Handelshemmnisse exportieren kann. Im Rahmen des bilateralen Weges ist der Bundesrat weiterhin bestrebt (nach Abschluss eines institutionellen Abkommens), im Lebensmittelbereich mit der EU eine umfassende vertragliche Lösung auszuhandeln.</p><p>3. Als Nichtmitglied der EU kann die Schweiz eine nichtdiskriminierende Behandlung grundsätzlich dann einfordern, wenn diese spezifisch zwischen der Schweiz und der EU vertraglich geregelt ist. Bei Marktzugangshürden, die vertraglich nicht geregelt sind, d. h., in denen die Schweiz gegenüber der EU ein Drittstaat wie andere Länder ist, sucht die Schweiz mit der Europäischen Kommission nach pragmatischen Lösungen. Dies ist bei der in der Begründung der Motion angesprochenen Vorschrift der Fall. Der Bund ist diesbezüglich seit mehr als einem Jahr mit den zuständigen Stellen der EU in Kontakt. Ziel ist eine Vereinbarung zur Abwendung diskriminierender Auswirkungen. Eine solche Vereinbarung bedingt die Bereitschaft der EU, bis zum Abschluss eines umfassenden Lebensmittelabkommens einer Übergangslösung zuzustimmen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert:</p><p>1. einen Massnahmenplan gegen unilaterale Handelshemmnisse der EU gegenüber Schweizer Exporteuren vorzulegen.</p><p>2. einen Bericht zu erstellen, wie er Schweizer Exporteuren gleich lange Spiesse im EU-Raum zu verschaffen gedenkt.</p><p>3. künftigen einseitigen EU-Importhürden für Schweizer Unternehmen, die nicht mit den bilateralen Abkommen kohärent sind, entschlossener entgegenzutreten.</p>
  • Unilateralen Handelshemmnissen der EU gegenüber Schweizer Exporteuren entgegentreten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Auf den 13. Dezember 2014 führt die EU offenbar eine neue Vorschrift ein, wonach auf allen Lebensmitteln, die in die EU exportiert werden, eine EU-Adresse als Anlaufstelle für EU-Konsumentinnen und -Konsumenten angegeben werden soll. Für den Fall der Nichteinhaltung dieser zusätzlichen Formalität, die für Schweizer Unternehmen mit erheblichen Zusatzaufwendungen und Risiken verbunden ist, wird bereits mit Sanktionen (Abmahnungen durch EU-Behörden, Einfuhrbeschränkungen usw.) gedroht. Derartige unilaterale Handelshemmnisse sind aus Schweizer Sicht nicht verständlich, erst recht nicht, nachdem das Schweizer Parlament erst vor Kurzem im Rahmen der Revision des Lebensmittelgesetzes weitgehende Konzessionen an die EU-Rechtsgrundlagen eingegangen ist. Die Bundesbehörden bestätigen zwar die Benachteiligung von Schweizer Exporteuren gegenüber EU-Anbietern durch unilaterale EU-Importhürden. Anscheinend kann die kohärente Einhaltung der bilateralen Verträge aber bisher nicht durchgesetzt werden. Eine Lösung ist jedenfalls bisher nicht in Sicht.</p>
    • <p>1./2. Das Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse (THG, SR 946.51) ist ein "Massnahmenkatalog", um technische Handelshemmnisse zu bekämpfen. Dabei sind zwei Hauptinstrumente zu erwähnen. Erstens werden technische Vorschriften der Schweiz auf jene ihrer wichtigsten Handelspartner abgestimmt, d. h. in der Regel auf jene der EU. Zweitens schliesst die Schweiz insbesondere mit der EU Vereinbarungen zur gegenseitigen Anerkennung von Vorschriften ab. In diesem Zusammenhang wurden im Rahmen der Bilateralen I mit der EU das Landwirtschaftsabkommen (SR 0.916.026.81) und das Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA, SR 0.946.526.81) abgeschlossen.</p><p>Im Landwirtschaftsabkommen anerkennen die Schweiz und die EU gegenseitig ihre Produktevorschriften - unter anderem für Wein und Spirituosen sowie für die biologische Landwirtschaft - als gleichwertig. Weiter wird durch den Veterinäranhang des Abkommens die Gleichwertigkeit der Vorschriften bezüglich Gesundheits-, Tierzucht- und Tierschutzmassnahmen für den Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen tierischer Herkunft sichergestellt. Mit diesen Massnahmen werden technische Handelshemmnisse abgebaut. So konnten z. B. am 1. Januar 2009 die Veterinärgrenzkontrollen zwischen der EU und der Schweiz abgeschafft werden.</p><p>Das MRA garantiert den Zugang zum EU-Binnenmarkt für ausgewählte Industrieprodukte, sodass Produkte ohne weitere Anpassungen und Kontrollen auf dem Markt der anderen Vertragspartei zugelassen werden. Das MRA umfasst zurzeit 20 Produktesektoren, z. B. Maschinen, Spielzeuge und Bauprodukte. In den Sektoren, in denen das EU-Recht Verpflichtungen vorsieht, welche durch eine in der EU domizilierte Person wahrgenommen werden müssen, z. B. bei Maschinen oder Spielzeugen, garantiert das MRA, dass auch eine in der Schweiz ansässige Person diese Verpflichtungen wahrnehmen kann.</p><p>Vorschriften für Lebensmittel nichttierischer Herkunft sind bisher nicht Gegenstand bilateraler Abkommen. Der Bundesrat bemüht sich, neue Regulierungen unilateral so zu gestalten, dass die Schweizer Lebensmittelindustrie ihre Waren soweit möglich ohne Handelshemmnisse exportieren kann. Im Rahmen des bilateralen Weges ist der Bundesrat weiterhin bestrebt (nach Abschluss eines institutionellen Abkommens), im Lebensmittelbereich mit der EU eine umfassende vertragliche Lösung auszuhandeln.</p><p>3. Als Nichtmitglied der EU kann die Schweiz eine nichtdiskriminierende Behandlung grundsätzlich dann einfordern, wenn diese spezifisch zwischen der Schweiz und der EU vertraglich geregelt ist. Bei Marktzugangshürden, die vertraglich nicht geregelt sind, d. h., in denen die Schweiz gegenüber der EU ein Drittstaat wie andere Länder ist, sucht die Schweiz mit der Europäischen Kommission nach pragmatischen Lösungen. Dies ist bei der in der Begründung der Motion angesprochenen Vorschrift der Fall. Der Bund ist diesbezüglich seit mehr als einem Jahr mit den zuständigen Stellen der EU in Kontakt. Ziel ist eine Vereinbarung zur Abwendung diskriminierender Auswirkungen. Eine solche Vereinbarung bedingt die Bereitschaft der EU, bis zum Abschluss eines umfassenden Lebensmittelabkommens einer Übergangslösung zuzustimmen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert:</p><p>1. einen Massnahmenplan gegen unilaterale Handelshemmnisse der EU gegenüber Schweizer Exporteuren vorzulegen.</p><p>2. einen Bericht zu erstellen, wie er Schweizer Exporteuren gleich lange Spiesse im EU-Raum zu verschaffen gedenkt.</p><p>3. künftigen einseitigen EU-Importhürden für Schweizer Unternehmen, die nicht mit den bilateralen Abkommen kohärent sind, entschlossener entgegenzutreten.</p>
    • Unilateralen Handelshemmnissen der EU gegenüber Schweizer Exporteuren entgegentreten

Back to List