Kulturgüterraub in Syrien und Irak

ShortId
14.4001
Id
20144001
Updated
24.06.2025 23:44
Language
de
Title
Kulturgüterraub in Syrien und Irak
AdditionalIndexing
2831;08
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Europäische Union (EU) hat im Dezember 2013 ihre Sanktionen gegenüber Syrien u. a. mit einem Handelsverbot für Kulturgüter aus Syrien ergänzt, falls Grund zur Annahme besteht, dass die Güter ohne Einwilligung ihrer Eigentümer oder unter Verstoss gegen syrisches Recht oder Völkerrecht aus Syrien entfernt wurden.</p><p>Zwar verfügt die Schweiz mit dem Bundesgesetz über den internationalen Kulturgütertransfer (Kulturgütertransfergesetz, KGTG, SR 444.1) vom 20. Juni 2003 bereits über ein wirksames Instrument, um zu verhindern, dass gestohlene Kulturgüter in die Schweiz eingeführt werden (Art. 24 KGTG). Das Abwehrdispositiv der EU geht aber, v. a. was den expliziten Verweis auf das anwendbare syrische Recht anbelangt, weiter als das KGTG, welches nur mittels bilateraler Vereinbarungen das anwendbare ausländische Recht bei der Umsetzung der Kontrollen einbeziehen kann. Um diese Lücke gegenüber der EU zu schliessen und um zu verhindern, dass die Schweiz zu einer Drehscheibe für den Handel mit gestohlenen Kulturgütern aus Syrien wird, soll die schweizerische Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien (SR 946.231.172.7) vom 8. Juni 2012 angepasst werden. Die Verordnung über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der Republik Irak (SR 946.206) vom 7. August 1990 verbietet den Handel mit gestohlenen Kulturgütern bereits.</p><p>Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen (KGSG, SR 520.3) vom 20. Juni 2014 wird am 1. Januar 2015 in Kraft treten. Er sieht die Möglichkeit vor, dass der Bund einen Bergungsort (Safe Haven) zur Verfügung stellen kann. Die vorübergehende treuhänderische Aufbewahrung steht nach Artikel 12 Absatz 1 unter der Voraussetzung der Schirmherrschaft der Unesco.</p><p>Ein möglicher Bergungsort wurde bereits evaluiert, dieser steht innert nützlicher Frist zur Verfügung.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, umgehend die Umsetzung von Artikel 8 KGTG sowie Artikel 1 EmbG vorzunehmen, damit Kulturgüter aus Syrien und Irak nicht illegal in die Schweiz gelangen und damit für solche Güter in der Schweiz ein Handelsverbot gilt.</p><p>Weiter wird er beauftragt, raschestmöglich die Umsetzung von Artikel 12 KGSG vorzunehmen und einen "Bergungsort" für Kulturgüter aus Syrien und Irak einzurichten. </p><p>Eine Minderheit (Mörgeli, Herzog, Keller Peter, Müri, Pieren, Schilliger, Stolz) beantragt die Ablehnung der Motion.</p>
  • Kulturgüterraub in Syrien und Irak
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Europäische Union (EU) hat im Dezember 2013 ihre Sanktionen gegenüber Syrien u. a. mit einem Handelsverbot für Kulturgüter aus Syrien ergänzt, falls Grund zur Annahme besteht, dass die Güter ohne Einwilligung ihrer Eigentümer oder unter Verstoss gegen syrisches Recht oder Völkerrecht aus Syrien entfernt wurden.</p><p>Zwar verfügt die Schweiz mit dem Bundesgesetz über den internationalen Kulturgütertransfer (Kulturgütertransfergesetz, KGTG, SR 444.1) vom 20. Juni 2003 bereits über ein wirksames Instrument, um zu verhindern, dass gestohlene Kulturgüter in die Schweiz eingeführt werden (Art. 24 KGTG). Das Abwehrdispositiv der EU geht aber, v. a. was den expliziten Verweis auf das anwendbare syrische Recht anbelangt, weiter als das KGTG, welches nur mittels bilateraler Vereinbarungen das anwendbare ausländische Recht bei der Umsetzung der Kontrollen einbeziehen kann. Um diese Lücke gegenüber der EU zu schliessen und um zu verhindern, dass die Schweiz zu einer Drehscheibe für den Handel mit gestohlenen Kulturgütern aus Syrien wird, soll die schweizerische Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien (SR 946.231.172.7) vom 8. Juni 2012 angepasst werden. Die Verordnung über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der Republik Irak (SR 946.206) vom 7. August 1990 verbietet den Handel mit gestohlenen Kulturgütern bereits.</p><p>Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen (KGSG, SR 520.3) vom 20. Juni 2014 wird am 1. Januar 2015 in Kraft treten. Er sieht die Möglichkeit vor, dass der Bund einen Bergungsort (Safe Haven) zur Verfügung stellen kann. Die vorübergehende treuhänderische Aufbewahrung steht nach Artikel 12 Absatz 1 unter der Voraussetzung der Schirmherrschaft der Unesco.</p><p>Ein möglicher Bergungsort wurde bereits evaluiert, dieser steht innert nützlicher Frist zur Verfügung.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, umgehend die Umsetzung von Artikel 8 KGTG sowie Artikel 1 EmbG vorzunehmen, damit Kulturgüter aus Syrien und Irak nicht illegal in die Schweiz gelangen und damit für solche Güter in der Schweiz ein Handelsverbot gilt.</p><p>Weiter wird er beauftragt, raschestmöglich die Umsetzung von Artikel 12 KGSG vorzunehmen und einen "Bergungsort" für Kulturgüter aus Syrien und Irak einzurichten. </p><p>Eine Minderheit (Mörgeli, Herzog, Keller Peter, Müri, Pieren, Schilliger, Stolz) beantragt die Ablehnung der Motion.</p>
    • Kulturgüterraub in Syrien und Irak

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