Aufsicht durch die EFK. Änderung des FKG
- ShortId
-
14.4009
- Id
-
20144009
- Updated
-
25.06.2025 00:16
- Language
-
de
- Title
-
Aufsicht durch die EFK. Änderung des FKG
- AdditionalIndexing
-
24;04
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Vgl. Bericht 14.057 der FK-N/SR und GPK-N/SR vom 21. November 2014.</p>
- Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung einen Revisionsentwurf zum FKG vorzulegen, wonach:</p><p>- die EFK den Departementsvorstehenden anstelle der Zusammenfassungen zukünftig ihre vollständigen Prüfberichte zustellt; der Versand hat gleichzeitig mit der Zustellung der Prüfberichte an die geprüften Stellen zu erfolgen (Streichung des dritten Satzes von Art. 14 Abs. 1 FKG sowie Ergänzung von Art. 12 Abs. 1 FKG);</p><p>- die EFK festgestellte wesentliche Mängel in der Geschäftsführung den GPK bzw. der GPDel im direkten Verkehr zur Kenntnis bringen muss; die entsprechende Information an die GPK bzw. GPDel hat gleichzeitig mit der Berichterstattung an die FinDel zu erfolgen;</p><p>- die EFK Sonderaufträge ablehnen kann, welche die Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit ihrer künftigen Prüftätigkeit gefährden; die Annahme oder die Ablehnung von Sonderaufträgen soll im Schriftverkehr mit der auftragserteilenden Stelle und unter Angabe der Gründe für eine allfällige Ablehnung erfolgen (Ergänzung von Art. 1 Abs. 2 FKG);</p><p>- die EFK alle betroffenen Querschnittsämter und -organe über wahrgenommene Mängel in der Organisation, Verwaltungsführung oder Aufgabenerfüllung unterrichten muss (Änderung von Art. 13 Abs. 2 FKG);</p><p>- die Verwaltungseinheiten der EFK jährlich sowie unmittelbar nach Ablauf der Umsetzungsfristen den Stand ihrer wichtigen Umsetzungspendenzen ("Revisionspendenzen") - d. h. der offenen Empfehlungen der höchsten Wichtigkeitsstufe - mitteilen müssen; in der französischen Version des FKG ist der Begriff "révisions en suspens" in Artikel 14 Absätze 3 und 4 FKG anzupassen;</p><p>- die EFK an die nächsthöhere Aufsichtsinstanz (Departementsvorsteher - Bundesrat) eskalieren muss, wenn sie feststellt, dass wichtige Umsetzungspendenzen ("Revisionspendenzen") - d. h. offene Empfehlungen der höchsten Wichtigkeitsstufe - nicht innert Frist beseitigt werden; nach erfolgter Eskalation ist die oder der betroffene Departementsvorstehende für die Mitteilungen zum Stand der Umsetzungspendenzen ("Revisionspendenzen") an die EFK zuständig;</p><p>- die EFK zukünftig nicht mehr befugt ist, Beurteilungen der FinDel zu den Prüfberichten der EFK zu veröffentlichen (Anpassung des letzten Satzes von Art. 14 Abs. 2 FKG).</p>
- Aufsicht durch die EFK. Änderung des FKG
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- 20140057
- 20144010
- 20144011
- 20144012
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Vgl. Bericht 14.057 der FK-N/SR und GPK-N/SR vom 21. November 2014.</p>
- Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung einen Revisionsentwurf zum FKG vorzulegen, wonach:</p><p>- die EFK den Departementsvorstehenden anstelle der Zusammenfassungen zukünftig ihre vollständigen Prüfberichte zustellt; der Versand hat gleichzeitig mit der Zustellung der Prüfberichte an die geprüften Stellen zu erfolgen (Streichung des dritten Satzes von Art. 14 Abs. 1 FKG sowie Ergänzung von Art. 12 Abs. 1 FKG);</p><p>- die EFK festgestellte wesentliche Mängel in der Geschäftsführung den GPK bzw. der GPDel im direkten Verkehr zur Kenntnis bringen muss; die entsprechende Information an die GPK bzw. GPDel hat gleichzeitig mit der Berichterstattung an die FinDel zu erfolgen;</p><p>- die EFK Sonderaufträge ablehnen kann, welche die Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit ihrer künftigen Prüftätigkeit gefährden; die Annahme oder die Ablehnung von Sonderaufträgen soll im Schriftverkehr mit der auftragserteilenden Stelle und unter Angabe der Gründe für eine allfällige Ablehnung erfolgen (Ergänzung von Art. 1 Abs. 2 FKG);</p><p>- die EFK alle betroffenen Querschnittsämter und -organe über wahrgenommene Mängel in der Organisation, Verwaltungsführung oder Aufgabenerfüllung unterrichten muss (Änderung von Art. 13 Abs. 2 FKG);</p><p>- die Verwaltungseinheiten der EFK jährlich sowie unmittelbar nach Ablauf der Umsetzungsfristen den Stand ihrer wichtigen Umsetzungspendenzen ("Revisionspendenzen") - d. h. der offenen Empfehlungen der höchsten Wichtigkeitsstufe - mitteilen müssen; in der französischen Version des FKG ist der Begriff "révisions en suspens" in Artikel 14 Absätze 3 und 4 FKG anzupassen;</p><p>- die EFK an die nächsthöhere Aufsichtsinstanz (Departementsvorsteher - Bundesrat) eskalieren muss, wenn sie feststellt, dass wichtige Umsetzungspendenzen ("Revisionspendenzen") - d. h. offene Empfehlungen der höchsten Wichtigkeitsstufe - nicht innert Frist beseitigt werden; nach erfolgter Eskalation ist die oder der betroffene Departementsvorstehende für die Mitteilungen zum Stand der Umsetzungspendenzen ("Revisionspendenzen") an die EFK zuständig;</p><p>- die EFK zukünftig nicht mehr befugt ist, Beurteilungen der FinDel zu den Prüfberichten der EFK zu veröffentlichen (Anpassung des letzten Satzes von Art. 14 Abs. 2 FKG).</p>
- Aufsicht durch die EFK. Änderung des FKG
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