Bundesgericht. Verlegung der sozialrechtlichen Abteilungen von Luzern nach Lausanne
- ShortId
-
14.4018
- Id
-
20144018
- Updated
-
01.07.2023 10:13
- Language
-
de
- Title
-
Bundesgericht. Verlegung der sozialrechtlichen Abteilungen von Luzern nach Lausanne
- AdditionalIndexing
-
04;1221
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Einleitende Bemerkungen</p><p>Das Bundesgesetz über das Bundesgericht von 2005 (BGG) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) als eigenständiges Gericht aufgehoben und dessen Kompetenzen mit Wirkung ab 1. Januar 2007 dem Bundesgericht übertragen. Die Richterschaft und die Mitarbeitenden des EVG wurden in das Bundesgericht integriert, wo sie seither die zwei neuen sozialrechtlichen Abteilungen bilden. Während Artikel 4 Absatz 1 BGG, wie früher Artikel 19 Absatz 1 OG, weiterhin festhält, dass der Sitz des Bundesgerichtes Lausanne ist, fügt der neue Artikel 4 Absatz 2 BGG bei, dass eine oder mehrere Abteilungen ihren Standort in Luzern haben.</p><p>Der Bundesrat hat in seinem Bericht vom 30. Oktober 2013 über die Evaluation des BGG (BBl 2013 9077) erklärt, gewisse Gesetzesänderungen vornehmen zu wollen und bei dieser Gelegenheit allfällige Wünsche des Bundesgerichtes zu berücksichtigen. Das Bundesgericht hat an seinen Plenarsitzungen vom 17. März und 13. Oktober 2014 zuhanden des Bundesamtes für Justiz, welches mit der Vorbereitung des Revisionsentwurfes betraut ist, eine Anzahl von Vorschlägen verabschiedet. Namentlich hat es vorgeschlagen, die in Artikel 4 Absatz 2 BGG enthaltene Regel nicht etwa zu streichen, sondern in die Übergangsbestimmungen zu verschieben. Falls dieser Vorschlag vom Bundesrat berücksichtigt und anschliessend von den eidgenössischen Räten angenommen würde, würde sich so gesetzlich die Möglichkeit eröffnen, die erforderlichen Studien und ersten Schritte vorzunehmen, um das gesamte Bundesgericht auf lange Sicht physisch an seinem Sitz zu vereinigen.</p><p>1. Die Distanz zwischen Lausanne und Luzern verhindert eine wirkliche Integration der Richter und Richterinnen der sozialrechtlichen Abteilungen im vereinigten Bundesgericht; die Luzerner Kolleginnen und Kollegen bleiben weiterhin unter sich, und die mit dem Zusammenschluss erwarteten Vorteile wie der Austausch unter den Gerichtsmitgliedern, die Einheit der Rechtsprechung und die koordinierte Weiterentwicklung des Rechts sind teilweise vereitelt. Im Weiteren verkompliziert die Verteilung des Bundesgerichtes auf zwei entfernt gelegene Standorte dessen Leitung und Verwaltung, und die zahlreichen notwendigen Reisen bringen für die Führungsorgane einen beträchtlichen Zeitverlust mit sich, insbesondere für den Präsidenten, die anderen Mitglieder der Verwaltungskommission, den Generalsekretär, den Personalchef und die Dienstchefs. Was die Luzerner Regierung betreffend den Bau eines neuen Gebäudes für das Kantonsgericht, das zurzeit auf zwei Standorte - in der gleichen Stadt - verteilt ist, geschrieben hat, hat auch für das Bundesgericht seine Richtigkeit: "Soll das Kantonsgericht aus der Fusion der beiden obersten Gerichte gestärkt hervorgehen, seine Leistungen effizient erbringen und seine politische Bedeutung von der Bevölkerung wahrgenommen werden, ist ein neues gemeinsames Gebäude anzustreben" (Botschaft vom 16. April 2013, Ziff. 1.2).</p><p>2. Diese Mittel werden da benutzt, wo sie angebracht sind. Aber sie vermögen weder die persönlichen Kontakte zwischen Richtern und Richterinnen oder zwischen Vorgesetzten und unterstellten Mitarbeitenden zu ersetzen noch die Verantwortlichen in die Lage zu versetzen, ihren Kontroll- und Aufsichtspflichten zu genügen. Austausch per Videokonferenz oder E-Mail-Verkehr führt nicht zu einer wirklichen Integration.</p><p>3. Es liegt in der Verantwortung des Bundesgerichtes, eine Organisation vorzuschlagen, die es ihm erlaubt, seine verfassungsmässigen Aufgaben am besten zu erfüllen. Die endgültige Entscheidung kommt aber dem Parlament zu. Diesem steht es natürlich frei, aus politischen Gründen den Vorschlägen des Bundesgerichtes keine Folge zu geben.</p><p>4. Das Plenum des Bundesgerichtes hat entschieden, den Bundesgesetzgeber um eine Gesetzesänderung anzugehen. Es ist nicht üblich, dass das Bundesgericht sich vor einer solchen Antragstellung mit den kantonalen oder kommunalen Behörden bespricht. Falls der Bundesrat den Vorschlag berücksichtigt, werden sich die interessierten Kreise, namentlich die Kantone, im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens dazu äussern. Auch hat das Bundesgericht kürzlich eine Anfrage der Zentralschweizer Regierungskonferenz positiv beantwortet, die Frage des Standorts Luzern gemeinsam zu besprechen.</p><p>5. Das Bundesstrafgericht und das Bundesverwaltungsgericht sind eigenständige Gerichte, dies im Gegensatz zu den sozialrechtlichen Abteilungen, welche Teile des Bundesgerichtes sind. Die geografische Zusammenführung aller Abteilungen des Bundesgerichtes betrifft somit in keiner Weise diese anderen Gerichte, welche, nebenbei bemerkt, je an einem einzigen Standort vereint sind.</p><p>6. Das Gebäude gehört den SBB. Für den mieterspezifischen Ausbau, seinerzeit zugunsten des EVG, bezahlte das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) im Jahre 2002 13 Millionen Franken. Für die Sicherheit im Eingangsbereich investierte das BBL in den Jahren 2010 und 2011 insgesamt 1,16 Millionen Franken.</p><p>7. Bei den heutigen Gegebenheiten ist das Gerichtsgebäude von Mon Repos - Eigentum der Eidgenossenschaft - nicht gross genug, um das gesamte heutige Bundesgericht aufzunehmen.</p><p>8. Das Bundesgericht hat über die getroffene Entscheidung unmittelbar per Pressemitteilung kommuniziert. Anschliessend hat es die von Behörden und Presse gestellten Fragen beantwortet.</p><p>9. Der Antrag zur Gesetzesänderung ist in den Händen des Bundesamtes für Justiz. Das Bundesgericht wartet den weiteren Gang des Gesetzgebungsprojektes ab. Falls das Gesetz im Sinne des Antrages des Bundesgerichtes geändert würde, wären anschliessend mögliche Lösungen und die Realisierungsfristen zu studieren.</p><p>10. Die Schaffung einer steuerrechtlichen Abteilung wurde in der Vergangenheit abgelehnt und steht zurzeit am Bundesgericht nicht zur Diskussion. Sie wäre im Übrigen nicht realisierbar. Die Anzahl Richter, die mit dem Inkrafttreten des BGG auf 38 reduziert worden ist, erlaubt die Bildung einer achten Abteilung mit fünf Richtern nicht (vgl. Art. 20 Abs. 2 BGG). Bereits heute bestehen Schwierigkeiten, die Einheit der Rechtsprechung beizubehalten. Dies spricht gegen die Erhöhung der Anzahl Abteilungen oder Richter. Ausserdem ist es angesichts der Gesamtbelastung des Bundesgerichtes und der Besonderheiten der Rechtsmaterien nicht vorstellbar, die für Steuerrecht verantwortliche Abteilung von allen anderen Zuständigkeiten zu entlasten und diese auf die sechs anderen Abteilungen aufzuteilen.</p><p>Hervorzuheben ist, dass die Stärkung des Standorts Luzern mit einer zusätzlichen Abteilung auf Kosten des Sitzes Lausanne ginge. Eine Schwächung oder sogar der teilweise Abbau am Sitz des Bundesgerichtes in Lausanne ist jedoch nicht das Ziel, welches das BGG mit der Integrierung des EVG ins Bundesgericht erreichen wollte.</p>
- <p>Aus den Medien war zu erfahren, dass das Bundesgericht beabsichtigt, den Standort Luzern (sozialrechtliche Abteilungen) aufzugeben und seine Aktivitäten in Lausanne zu konzentrieren. Dazu folgende Fragen:</p><p>1. Was sind die Gründe, weshalb sich das Bundesgericht zur Aufgabe des Standortes Luzern ausspricht?</p><p>2. Sind die bekanntgegebenen Nachteile von mehreren Standorten (Reisezeiten usw.) mit heute bekannten und zukünftigen modernen Kommunikationsmitteln (Videokonferenz, E-Mail u. a. m.) nicht aufzufangen?</p><p>3. Kann sich das Bundesgericht erlauben, den Grundgedanken des Föderalismus, der den verschiedenen Standorten zugrunde liegt, völlig zu negieren?</p><p>4. Stand das Bundesgericht im Rahmen seiner Entscheidfindung auch mit dem Regierungsrat des Kantons Luzern und der Stadt Luzern als Standortkanton bzw. -stadt in Kontakt?</p><p>5. Stehen die Standorte St. Gallen (Bundesverwaltungsgericht) und Bellinzona (Bundesstrafgericht) ebenfalls zur Disposition?</p><p>6. Wie hoch waren die seinerzeitigen Investitionen für den Standort Luzern?</p><p>7. Stehen in Lausanne Büroräumlichkeiten zur Verfügung, oder müsste neu gebaut werden? Mit welchen Kosten wäre zu rechnen?</p><p>8. Beurteilt das Bundesgericht die gewählte Kommunikation seiner Absicht als geglückt?</p><p>9. Wie sieht das weitere Vorgehen (zeitlich und inhaltlich) in dieser Angelegenheit aus?</p><p>10. Wäre es nicht eher sachgerecht, den Standort Luzern auszubauen, beispielsweise indem eine Abteilung Abgaberecht oder sogar eine Abteilung für Abgaberecht und Wirtschaftsverwaltungsrecht (z. B. Finanzmarktaufsichtsfragen, Kartellrecht usw.) in Luzern geschaffen würde?</p>
- Bundesgericht. Verlegung der sozialrechtlichen Abteilungen von Luzern nach Lausanne
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Einleitende Bemerkungen</p><p>Das Bundesgesetz über das Bundesgericht von 2005 (BGG) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) als eigenständiges Gericht aufgehoben und dessen Kompetenzen mit Wirkung ab 1. Januar 2007 dem Bundesgericht übertragen. Die Richterschaft und die Mitarbeitenden des EVG wurden in das Bundesgericht integriert, wo sie seither die zwei neuen sozialrechtlichen Abteilungen bilden. Während Artikel 4 Absatz 1 BGG, wie früher Artikel 19 Absatz 1 OG, weiterhin festhält, dass der Sitz des Bundesgerichtes Lausanne ist, fügt der neue Artikel 4 Absatz 2 BGG bei, dass eine oder mehrere Abteilungen ihren Standort in Luzern haben.</p><p>Der Bundesrat hat in seinem Bericht vom 30. Oktober 2013 über die Evaluation des BGG (BBl 2013 9077) erklärt, gewisse Gesetzesänderungen vornehmen zu wollen und bei dieser Gelegenheit allfällige Wünsche des Bundesgerichtes zu berücksichtigen. Das Bundesgericht hat an seinen Plenarsitzungen vom 17. März und 13. Oktober 2014 zuhanden des Bundesamtes für Justiz, welches mit der Vorbereitung des Revisionsentwurfes betraut ist, eine Anzahl von Vorschlägen verabschiedet. Namentlich hat es vorgeschlagen, die in Artikel 4 Absatz 2 BGG enthaltene Regel nicht etwa zu streichen, sondern in die Übergangsbestimmungen zu verschieben. Falls dieser Vorschlag vom Bundesrat berücksichtigt und anschliessend von den eidgenössischen Räten angenommen würde, würde sich so gesetzlich die Möglichkeit eröffnen, die erforderlichen Studien und ersten Schritte vorzunehmen, um das gesamte Bundesgericht auf lange Sicht physisch an seinem Sitz zu vereinigen.</p><p>1. Die Distanz zwischen Lausanne und Luzern verhindert eine wirkliche Integration der Richter und Richterinnen der sozialrechtlichen Abteilungen im vereinigten Bundesgericht; die Luzerner Kolleginnen und Kollegen bleiben weiterhin unter sich, und die mit dem Zusammenschluss erwarteten Vorteile wie der Austausch unter den Gerichtsmitgliedern, die Einheit der Rechtsprechung und die koordinierte Weiterentwicklung des Rechts sind teilweise vereitelt. Im Weiteren verkompliziert die Verteilung des Bundesgerichtes auf zwei entfernt gelegene Standorte dessen Leitung und Verwaltung, und die zahlreichen notwendigen Reisen bringen für die Führungsorgane einen beträchtlichen Zeitverlust mit sich, insbesondere für den Präsidenten, die anderen Mitglieder der Verwaltungskommission, den Generalsekretär, den Personalchef und die Dienstchefs. Was die Luzerner Regierung betreffend den Bau eines neuen Gebäudes für das Kantonsgericht, das zurzeit auf zwei Standorte - in der gleichen Stadt - verteilt ist, geschrieben hat, hat auch für das Bundesgericht seine Richtigkeit: "Soll das Kantonsgericht aus der Fusion der beiden obersten Gerichte gestärkt hervorgehen, seine Leistungen effizient erbringen und seine politische Bedeutung von der Bevölkerung wahrgenommen werden, ist ein neues gemeinsames Gebäude anzustreben" (Botschaft vom 16. April 2013, Ziff. 1.2).</p><p>2. Diese Mittel werden da benutzt, wo sie angebracht sind. Aber sie vermögen weder die persönlichen Kontakte zwischen Richtern und Richterinnen oder zwischen Vorgesetzten und unterstellten Mitarbeitenden zu ersetzen noch die Verantwortlichen in die Lage zu versetzen, ihren Kontroll- und Aufsichtspflichten zu genügen. Austausch per Videokonferenz oder E-Mail-Verkehr führt nicht zu einer wirklichen Integration.</p><p>3. Es liegt in der Verantwortung des Bundesgerichtes, eine Organisation vorzuschlagen, die es ihm erlaubt, seine verfassungsmässigen Aufgaben am besten zu erfüllen. Die endgültige Entscheidung kommt aber dem Parlament zu. Diesem steht es natürlich frei, aus politischen Gründen den Vorschlägen des Bundesgerichtes keine Folge zu geben.</p><p>4. Das Plenum des Bundesgerichtes hat entschieden, den Bundesgesetzgeber um eine Gesetzesänderung anzugehen. Es ist nicht üblich, dass das Bundesgericht sich vor einer solchen Antragstellung mit den kantonalen oder kommunalen Behörden bespricht. Falls der Bundesrat den Vorschlag berücksichtigt, werden sich die interessierten Kreise, namentlich die Kantone, im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens dazu äussern. Auch hat das Bundesgericht kürzlich eine Anfrage der Zentralschweizer Regierungskonferenz positiv beantwortet, die Frage des Standorts Luzern gemeinsam zu besprechen.</p><p>5. Das Bundesstrafgericht und das Bundesverwaltungsgericht sind eigenständige Gerichte, dies im Gegensatz zu den sozialrechtlichen Abteilungen, welche Teile des Bundesgerichtes sind. Die geografische Zusammenführung aller Abteilungen des Bundesgerichtes betrifft somit in keiner Weise diese anderen Gerichte, welche, nebenbei bemerkt, je an einem einzigen Standort vereint sind.</p><p>6. Das Gebäude gehört den SBB. Für den mieterspezifischen Ausbau, seinerzeit zugunsten des EVG, bezahlte das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) im Jahre 2002 13 Millionen Franken. Für die Sicherheit im Eingangsbereich investierte das BBL in den Jahren 2010 und 2011 insgesamt 1,16 Millionen Franken.</p><p>7. Bei den heutigen Gegebenheiten ist das Gerichtsgebäude von Mon Repos - Eigentum der Eidgenossenschaft - nicht gross genug, um das gesamte heutige Bundesgericht aufzunehmen.</p><p>8. Das Bundesgericht hat über die getroffene Entscheidung unmittelbar per Pressemitteilung kommuniziert. Anschliessend hat es die von Behörden und Presse gestellten Fragen beantwortet.</p><p>9. Der Antrag zur Gesetzesänderung ist in den Händen des Bundesamtes für Justiz. Das Bundesgericht wartet den weiteren Gang des Gesetzgebungsprojektes ab. Falls das Gesetz im Sinne des Antrages des Bundesgerichtes geändert würde, wären anschliessend mögliche Lösungen und die Realisierungsfristen zu studieren.</p><p>10. Die Schaffung einer steuerrechtlichen Abteilung wurde in der Vergangenheit abgelehnt und steht zurzeit am Bundesgericht nicht zur Diskussion. Sie wäre im Übrigen nicht realisierbar. Die Anzahl Richter, die mit dem Inkrafttreten des BGG auf 38 reduziert worden ist, erlaubt die Bildung einer achten Abteilung mit fünf Richtern nicht (vgl. Art. 20 Abs. 2 BGG). Bereits heute bestehen Schwierigkeiten, die Einheit der Rechtsprechung beizubehalten. Dies spricht gegen die Erhöhung der Anzahl Abteilungen oder Richter. Ausserdem ist es angesichts der Gesamtbelastung des Bundesgerichtes und der Besonderheiten der Rechtsmaterien nicht vorstellbar, die für Steuerrecht verantwortliche Abteilung von allen anderen Zuständigkeiten zu entlasten und diese auf die sechs anderen Abteilungen aufzuteilen.</p><p>Hervorzuheben ist, dass die Stärkung des Standorts Luzern mit einer zusätzlichen Abteilung auf Kosten des Sitzes Lausanne ginge. Eine Schwächung oder sogar der teilweise Abbau am Sitz des Bundesgerichtes in Lausanne ist jedoch nicht das Ziel, welches das BGG mit der Integrierung des EVG ins Bundesgericht erreichen wollte.</p>
- <p>Aus den Medien war zu erfahren, dass das Bundesgericht beabsichtigt, den Standort Luzern (sozialrechtliche Abteilungen) aufzugeben und seine Aktivitäten in Lausanne zu konzentrieren. Dazu folgende Fragen:</p><p>1. Was sind die Gründe, weshalb sich das Bundesgericht zur Aufgabe des Standortes Luzern ausspricht?</p><p>2. Sind die bekanntgegebenen Nachteile von mehreren Standorten (Reisezeiten usw.) mit heute bekannten und zukünftigen modernen Kommunikationsmitteln (Videokonferenz, E-Mail u. a. m.) nicht aufzufangen?</p><p>3. Kann sich das Bundesgericht erlauben, den Grundgedanken des Föderalismus, der den verschiedenen Standorten zugrunde liegt, völlig zu negieren?</p><p>4. Stand das Bundesgericht im Rahmen seiner Entscheidfindung auch mit dem Regierungsrat des Kantons Luzern und der Stadt Luzern als Standortkanton bzw. -stadt in Kontakt?</p><p>5. Stehen die Standorte St. Gallen (Bundesverwaltungsgericht) und Bellinzona (Bundesstrafgericht) ebenfalls zur Disposition?</p><p>6. Wie hoch waren die seinerzeitigen Investitionen für den Standort Luzern?</p><p>7. Stehen in Lausanne Büroräumlichkeiten zur Verfügung, oder müsste neu gebaut werden? Mit welchen Kosten wäre zu rechnen?</p><p>8. Beurteilt das Bundesgericht die gewählte Kommunikation seiner Absicht als geglückt?</p><p>9. Wie sieht das weitere Vorgehen (zeitlich und inhaltlich) in dieser Angelegenheit aus?</p><p>10. Wäre es nicht eher sachgerecht, den Standort Luzern auszubauen, beispielsweise indem eine Abteilung Abgaberecht oder sogar eine Abteilung für Abgaberecht und Wirtschaftsverwaltungsrecht (z. B. Finanzmarktaufsichtsfragen, Kartellrecht usw.) in Luzern geschaffen würde?</p>
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