Datenaustausch zwischen den kantonalen Stellen für Ergänzungsleistungen und den gemeinnützigen Institutionen nach den Artikeln 17 und 18 ELG
- ShortId
-
14.4030
- Id
-
20144030
- Updated
-
28.07.2023 06:21
- Language
-
de
- Title
-
Datenaustausch zwischen den kantonalen Stellen für Ergänzungsleistungen und den gemeinnützigen Institutionen nach den Artikeln 17 und 18 ELG
- AdditionalIndexing
-
2836;28
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Gemäss Artikel 32 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) darf den Organen der einzelnen Sozialversicherungen, zu denen gemäss den Artikeln 17 und 18 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (ELG; SR 831.30) auch die Pro-Institutionen (Pro Senectute, Pro Infirmis und Pro Juventute) gehören, auf schriftliche und begründete Anfrage im Einzelfall Auskunft erteilt werden. Auf dieser Grundlage können den Organisationen alle für die Ausübung ihrer Tätigkeit dienlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden. Ergänzungsleistungen sind eng an die finanzielle Situation der anspruchsberechtigten Personen gebundene Bedarfsleistungen. Entsprechend genau sind die Angaben in den Versichertendossiers. Da es sich um besonders schützenswerte Daten handelt, würde es dem im Datenschutzgesetz verankerten Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 4 Ab. 2) widersprechen, wenn beispielsweise Pro Senectute umfassender Online-Zugang zu allen Dossiers gewährt würde. Dies gilt umso mehr, als in diesen Dossiers weit mehr Informationen enthalten sind, als die Pro-Institutionen zur Ausübung ihrer Tätigkeiten benötigen.</p><p>2. Die geltende Regelung hat sich bislang sowohl für die Pro-Institutionen als auch im Austausch mit anderen Institutionen, beispielsweise mit Sozialhilfebehörden oder Zivilstandsämtern, bewährt. Artikel 32 ATSG kann somit als das angemessenste administrative Hilfsmittel angesehen werden, um den verschiedenen Interessen zu begegnen. Der Bundesrat hält es deshalb nicht für notwendig, das derzeitige System und das ELG dahingehend anzupassen, dass die Pro-Institutionen Online-Zugang erhalten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Nach den Artikeln 17 und 18 ELG unterstützen Pro Senectute, Pro Juventute und Pro Infirmis Personen, die trotz Ergänzungsleistungen und einer AHV-Altersrente vorübergehend in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Um diese individuelle finanzielle Unterstützung leisten zu können, müssen sich die Pro-Institutionen zwingend auf die Entscheide der kantonalen Stellen für Ergänzungsleistungen stützen. </p><p>Bis September 2014 hat die dafür zuständige Stelle des Kantons Neuenburg im Rahmen der Amts- und Verwaltungshilfe Pro Senectute für den internen und streng vertraulichen Gebrauch elektronisch Zugang zu den für die Ergänzungsleistungen relevanten Daten gewährt. Danach hat das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) diesen Zugang verboten, und zwar mit Verweis auf Artikel 32 ATSG (Amts- und Verwaltungshilfe). </p><p>Fragen:</p><p>1. Ist der Bundesrat der Meinung, dass Artikel 32 ATSG wirklich keinen Spielraum offenlässt? Bedeutet dies, dass zwischen den kantonalen Stellen für Ergänzungsleistungen und den Institutionen, die nach den Artikeln 17 und 18 ELG individuelle finanzielle Unterstützung anbieten, überhaupt keine vereinfachte Amts- und Verwaltungshilfe möglich ist?</p><p>2. Falls keine solche Hilfe möglich ist: Wie gedenkt der Bundesrat, der ja die Zusammenarbeit zwischen den Institutionen verstärken möchte, um die Bearbeitung der Dossiers zu optimieren, den Austausch zwischen den kantonalen Stellen für Ergänzungsleistungen und den Institutionen, die individuelle finanzielle Unterstützung leisten, zu fördern?</p><p>Welche Anpassungen der gesetzlichen Grundlagen wären nötig, um diesen Austausch zu erleichtern?</p>
- Datenaustausch zwischen den kantonalen Stellen für Ergänzungsleistungen und den gemeinnützigen Institutionen nach den Artikeln 17 und 18 ELG
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Gemäss Artikel 32 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) darf den Organen der einzelnen Sozialversicherungen, zu denen gemäss den Artikeln 17 und 18 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (ELG; SR 831.30) auch die Pro-Institutionen (Pro Senectute, Pro Infirmis und Pro Juventute) gehören, auf schriftliche und begründete Anfrage im Einzelfall Auskunft erteilt werden. Auf dieser Grundlage können den Organisationen alle für die Ausübung ihrer Tätigkeit dienlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden. Ergänzungsleistungen sind eng an die finanzielle Situation der anspruchsberechtigten Personen gebundene Bedarfsleistungen. Entsprechend genau sind die Angaben in den Versichertendossiers. Da es sich um besonders schützenswerte Daten handelt, würde es dem im Datenschutzgesetz verankerten Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 4 Ab. 2) widersprechen, wenn beispielsweise Pro Senectute umfassender Online-Zugang zu allen Dossiers gewährt würde. Dies gilt umso mehr, als in diesen Dossiers weit mehr Informationen enthalten sind, als die Pro-Institutionen zur Ausübung ihrer Tätigkeiten benötigen.</p><p>2. Die geltende Regelung hat sich bislang sowohl für die Pro-Institutionen als auch im Austausch mit anderen Institutionen, beispielsweise mit Sozialhilfebehörden oder Zivilstandsämtern, bewährt. Artikel 32 ATSG kann somit als das angemessenste administrative Hilfsmittel angesehen werden, um den verschiedenen Interessen zu begegnen. Der Bundesrat hält es deshalb nicht für notwendig, das derzeitige System und das ELG dahingehend anzupassen, dass die Pro-Institutionen Online-Zugang erhalten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Nach den Artikeln 17 und 18 ELG unterstützen Pro Senectute, Pro Juventute und Pro Infirmis Personen, die trotz Ergänzungsleistungen und einer AHV-Altersrente vorübergehend in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Um diese individuelle finanzielle Unterstützung leisten zu können, müssen sich die Pro-Institutionen zwingend auf die Entscheide der kantonalen Stellen für Ergänzungsleistungen stützen. </p><p>Bis September 2014 hat die dafür zuständige Stelle des Kantons Neuenburg im Rahmen der Amts- und Verwaltungshilfe Pro Senectute für den internen und streng vertraulichen Gebrauch elektronisch Zugang zu den für die Ergänzungsleistungen relevanten Daten gewährt. Danach hat das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) diesen Zugang verboten, und zwar mit Verweis auf Artikel 32 ATSG (Amts- und Verwaltungshilfe). </p><p>Fragen:</p><p>1. Ist der Bundesrat der Meinung, dass Artikel 32 ATSG wirklich keinen Spielraum offenlässt? Bedeutet dies, dass zwischen den kantonalen Stellen für Ergänzungsleistungen und den Institutionen, die nach den Artikeln 17 und 18 ELG individuelle finanzielle Unterstützung anbieten, überhaupt keine vereinfachte Amts- und Verwaltungshilfe möglich ist?</p><p>2. Falls keine solche Hilfe möglich ist: Wie gedenkt der Bundesrat, der ja die Zusammenarbeit zwischen den Institutionen verstärken möchte, um die Bearbeitung der Dossiers zu optimieren, den Austausch zwischen den kantonalen Stellen für Ergänzungsleistungen und den Institutionen, die individuelle finanzielle Unterstützung leisten, zu fördern?</p><p>Welche Anpassungen der gesetzlichen Grundlagen wären nötig, um diesen Austausch zu erleichtern?</p>
- Datenaustausch zwischen den kantonalen Stellen für Ergänzungsleistungen und den gemeinnützigen Institutionen nach den Artikeln 17 und 18 ELG
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