Dienstbarkeit für Solaranlagen
- ShortId
-
14.4035
- Id
-
20144035
- Updated
-
28.07.2023 06:04
- Language
-
de
- Title
-
Dienstbarkeit für Solaranlagen
- AdditionalIndexing
-
66;1211
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Solarenergie hat eine grosse Bedeutung für die heutige und künftige Energieversorgung. Der Gesetzgeber will im Hinblick auf die gewünschte Energiewende den Bau von Solaranlagen fördern und deren Errichtung auf Bauten und Anlagen erleichtern. In einem interessanten Aufsatz zu sachenrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Fotovoltaikanlagen von Frau Prof. Dr. Bettina Hürlimann-Kaup und MLaw Diana Oswald von der Universität Freiburg (in ZBJV 9 2014, S. 679ff.) wird aufgezeigt, dass das Sachenrecht noch nicht die erforderlichen Instrumente zur Verfügung stellt, wenn Solaranlagen auf fremden Grundstücken erstellt und finanziert werden sollen. Je nachdem, wie eine Anlage zu qualifizieren ist (Fahrnis, Dauerbaute oder Gebäudebestandteil) und wo sie sich befindet (Boden oder Gebäude), stellen sich unterschiedliche Anforderungen an eine Dienstbarkeit. Die bestehenden Dienstbarkeiten sind daher im Zusammenhang mit der Förderung der Solarenergie zu überprüfen und zu ergänzen.</p>
- <p>Bundesrat und Parlament haben im Jahr 2011 einen Grundsatzentscheid für einen schrittweisen Ausstieg aus der Kernenergie gefällt. In Umsetzung dieses Entscheids wurden bereits rechtliche Hürden abgebaut und Anreize zur Förderung von erneuerbaren Energien geschaffen. Sachenrechtliche Hindernisse stehen jedoch nicht im Vordergrund.</p><p>Je nach Ausgestaltung und Qualifizierung einer Solaranlage bestehen unterschiedliche Finanzierungsmöglichkeiten. Der Beitrag Hürlimann-Kaup/Oswald (ZBJV 2014, 679ff.) gelangt im Wesentlichen zum Ergebnis, dass mit Blick auf die Drittfinanzierung einer Anlage bereits das geltende Recht dem Pfandgläubiger grundsätzlich Sicherheit biete. Handlungsbedarf sehen die Autorinnen jedoch bei Fahrnis. Die bei Fahrnis möglichen Instrumente werden von Lehre und Praxis teilweise unterschiedlich beurteilt. Anzutreffen ist beispielsweise eine Drittfinanzierung von Fahrnis, indem Solaranlagen als Zugehör einer Dienstbarkeit behandelt werden. Diesfalls wird die Dienstbarkeit als selbstständiges und dauerndes Recht am Grundstück in das Grundbuch aufgenommen (Art. 655 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 ZGB). Bei ihrer Verpfändung erfasst das Pfandrecht auch die Solaranlage (Art. 644 Abs. 1, Art. 805 Abs. 1 ZGB). Daneben besteht gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung auch die Möglichkeit der Umwandlung einer Fahrnisbaute in eine Dauerbaute (BGE 92 II 234). Der Bundesrat ermutigt das Notariat, mittels Mustersammlungen und dergleichen Erleichterungen bei der Errichtung von Dienstbarkeiten herbeizuführen.</p><p>Die im angeführten Aufsatz angesprochenen sachenrechtlichen Fragen stellen sich nicht lediglich im Zusammenhang mit Solaranlagen, sondern auch bei anderen technischen Anlagen und Einrichtungen, die auf oder in Gebäuden errichtet werden, z. B. im Fall von Mobilfunk- oder Heizanlagen. Eine allfällige Änderung oder Ergänzung des Sachenrechts sollte deshalb nicht nur auf einen einzigen Anlagentyp zugeschnitten werden. Der Bundesrat rät jedoch davon ab, die geltenden sachenrechtlichen Grundsätze des Akzessionsprinzips und des Bestandteilsprinzips noch weiter zu durchbrechen.</p><p>Angesichts der bereits nach geltendem Recht bestehenden Drittfinanzierungsmöglichkeiten für Solaranlagen und mit Rücksicht auf die Kohärenz der Privatrechtsordnung lehnt es der Bundesrat ab, zusätzliche rechtliche Instrumente einzuführen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Vorlage zu erarbeiten, welche im Sachenrecht eine neue Dienstbarkeit für Solaranlagen vorsieht. Dies mit dem Ziel, im Sinne der Energiewende die erforderliche Verbreitung der Solarenergie durch die nötigen rechtlichen Instrumente zu ermöglichen.</p>
- Dienstbarkeit für Solaranlagen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Solarenergie hat eine grosse Bedeutung für die heutige und künftige Energieversorgung. Der Gesetzgeber will im Hinblick auf die gewünschte Energiewende den Bau von Solaranlagen fördern und deren Errichtung auf Bauten und Anlagen erleichtern. In einem interessanten Aufsatz zu sachenrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Fotovoltaikanlagen von Frau Prof. Dr. Bettina Hürlimann-Kaup und MLaw Diana Oswald von der Universität Freiburg (in ZBJV 9 2014, S. 679ff.) wird aufgezeigt, dass das Sachenrecht noch nicht die erforderlichen Instrumente zur Verfügung stellt, wenn Solaranlagen auf fremden Grundstücken erstellt und finanziert werden sollen. Je nachdem, wie eine Anlage zu qualifizieren ist (Fahrnis, Dauerbaute oder Gebäudebestandteil) und wo sie sich befindet (Boden oder Gebäude), stellen sich unterschiedliche Anforderungen an eine Dienstbarkeit. Die bestehenden Dienstbarkeiten sind daher im Zusammenhang mit der Förderung der Solarenergie zu überprüfen und zu ergänzen.</p>
- <p>Bundesrat und Parlament haben im Jahr 2011 einen Grundsatzentscheid für einen schrittweisen Ausstieg aus der Kernenergie gefällt. In Umsetzung dieses Entscheids wurden bereits rechtliche Hürden abgebaut und Anreize zur Förderung von erneuerbaren Energien geschaffen. Sachenrechtliche Hindernisse stehen jedoch nicht im Vordergrund.</p><p>Je nach Ausgestaltung und Qualifizierung einer Solaranlage bestehen unterschiedliche Finanzierungsmöglichkeiten. Der Beitrag Hürlimann-Kaup/Oswald (ZBJV 2014, 679ff.) gelangt im Wesentlichen zum Ergebnis, dass mit Blick auf die Drittfinanzierung einer Anlage bereits das geltende Recht dem Pfandgläubiger grundsätzlich Sicherheit biete. Handlungsbedarf sehen die Autorinnen jedoch bei Fahrnis. Die bei Fahrnis möglichen Instrumente werden von Lehre und Praxis teilweise unterschiedlich beurteilt. Anzutreffen ist beispielsweise eine Drittfinanzierung von Fahrnis, indem Solaranlagen als Zugehör einer Dienstbarkeit behandelt werden. Diesfalls wird die Dienstbarkeit als selbstständiges und dauerndes Recht am Grundstück in das Grundbuch aufgenommen (Art. 655 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 ZGB). Bei ihrer Verpfändung erfasst das Pfandrecht auch die Solaranlage (Art. 644 Abs. 1, Art. 805 Abs. 1 ZGB). Daneben besteht gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung auch die Möglichkeit der Umwandlung einer Fahrnisbaute in eine Dauerbaute (BGE 92 II 234). Der Bundesrat ermutigt das Notariat, mittels Mustersammlungen und dergleichen Erleichterungen bei der Errichtung von Dienstbarkeiten herbeizuführen.</p><p>Die im angeführten Aufsatz angesprochenen sachenrechtlichen Fragen stellen sich nicht lediglich im Zusammenhang mit Solaranlagen, sondern auch bei anderen technischen Anlagen und Einrichtungen, die auf oder in Gebäuden errichtet werden, z. B. im Fall von Mobilfunk- oder Heizanlagen. Eine allfällige Änderung oder Ergänzung des Sachenrechts sollte deshalb nicht nur auf einen einzigen Anlagentyp zugeschnitten werden. Der Bundesrat rät jedoch davon ab, die geltenden sachenrechtlichen Grundsätze des Akzessionsprinzips und des Bestandteilsprinzips noch weiter zu durchbrechen.</p><p>Angesichts der bereits nach geltendem Recht bestehenden Drittfinanzierungsmöglichkeiten für Solaranlagen und mit Rücksicht auf die Kohärenz der Privatrechtsordnung lehnt es der Bundesrat ab, zusätzliche rechtliche Instrumente einzuführen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Vorlage zu erarbeiten, welche im Sachenrecht eine neue Dienstbarkeit für Solaranlagen vorsieht. Dies mit dem Ziel, im Sinne der Energiewende die erforderliche Verbreitung der Solarenergie durch die nötigen rechtlichen Instrumente zu ermöglichen.</p>
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