Weshalb wird der Atomindustrie so viel geschenkt?
- ShortId
-
14.4042
- Id
-
20144042
- Updated
-
28.07.2023 06:35
- Language
-
de
- Title
-
Weshalb wird der Atomindustrie so viel geschenkt?
- AdditionalIndexing
-
66
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Finanzierung der Kosten für die Stilllegung der Kernkraftwerke sowie der nach der Ausserbetriebnahme anfallenden Kosten für die Entsorgung der radioaktiven Abfälle wird durch zwei unabhängige Fonds sichergestellt. Die Kostenberechnung und die Beitragsfestlegung sind in der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung vom 7. Dezember 2007 (SEFV; SR 732.17) so ausgelegt, dass die geschuldeten Beiträge zum Zeitpunkt der Ausserbetriebnahme eines Kernkraftwerks in die Fonds einbezahlt und die Gesamtkosten für die Stilllegung und die Entsorgung unter Einbezug der Rendite auf dem Fondsvermögen gedeckt sind.</p><p>1. Als Berechnungsgrundlage wird seit dem Erlass der SEFV im Jahre 2007 für die Kernkraftwerke eine Betriebsdauer von 50 Jahren angenommen. Sie wurde grundsätzlich unabhängig von der effektiven Laufzeit der beitragspflichtigen Kernkraftwerke als Basis für die Ermittlung einerseits der Stilllegungs- und Entsorgungskosten sowie andererseits der in die Fonds einzuzahlenden Beiträge festgelegt. Dabei wurde jedoch berücksichtigt, dass in der Schweiz bereits 2012 mehrere Kernkraftwerke mehr als 40 Jahre in Betrieb sein würden. Auch wenn ein Kernkraftwerk vor Ablauf des fünfzigsten Betriebsjahres endgültig stillgelegt wird, richtet sich der Zahlungsplan nach den Fristen, die bei einer Betriebsdauer von 50 Jahren gesetzt worden wären. Dies entspricht dem Willen des Parlamentes (vgl. Motion der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates des Nationalrates 13.3285). Kann ein Kernkraftwerk länger betrieben werden, passt das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehrt, Energie und Kommunikation die Berechnungsgrundlage an.</p><p>Im Übrigen müssen die Betreiber ohnehin für sämtliche von ihnen verursachten Stilllegungs- und Entsorgungskosten aufkommen.</p><p>2. Auch wenn ein Kernkraftwerk endgültig ausser Betrieb genommen wird, bevor es eine Betriebsdauer von 50 Jahren erreicht hat, wird die Beitragserhebung - als Resultat der Motion der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates 13.3285 - auf eine angenommene Betriebsdauer von 50 Jahren verteilt (Art. 9c SEFV). Die Betreiber haben mit ihren Beiträgen die Gesamtheit der berechneten Stilllegungs- und Entsorgungskosten zu decken, unabhängig von der von ihnen produzierten Energiemenge. Die Beiträge werden mithin nicht je produzierte Kilowattstunde geleistet.</p><p>3. Sofern die berechneten Kosten nach einer Neuberechnung höher als bisher ausfallen sollten, haben die Betreiber auch nach der Ausserbetriebnahme Beiträge in die Fonds zu leisten. Die Beitragspflicht für den Stilllegungs- und den Entsorgungsfonds endet erst mit Abschluss der Stilllegung. Der Betreiber hat auch später anfallende Kosten vollumfänglich selber zu tragen. Sollte er seiner Kostentragungspflicht nicht nachkommen können, kommt nach dem Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG; SR 732.1) die Nachschusspflicht zum Zug, wonach die übrigen Betreiber eine Art Solidarhaftung trifft.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Gegenwärtig werden der Stilllegungs- und der Entsorgungsfonds mit einem bestimmten Betrag pro Kilowattstunde Atomstrom geäufnet. Als Berechnungsgrundlage dient eine angenommene Betriebsdauer von 50 Jahren. Die BKW Energie AG (BKW) hat angekündigt, das Atomkraftwerk Mühleberg im Jahr 2019, nach 47 Jahren Betrieb, stillzulegen. Es ist überhaupt nicht sicher, ob die anderen Atomkraftwerke eine Betriebsdauer von 50 Jahren erreichen werden. </p><p>Ich frage den Bundesrat daher: </p><p>1. Weshalb soll das Geld nicht über einen Zeitraum von 40 anstatt von 50 Jahren geäufnet werden, da bekannt ist, dass die durchschnittliche Betriebsdauer der weltweit bereits stillgelegten Atomkraftwerke 24 Jahre beträgt?</p><p>2. Wird der Bundesrat verlangen, dass die Betreiberin von Mühleberg für den gesamten erforderlichen Betrag aufkommt, auch wenn das Kraftwerk nicht 50 Jahre alt ist? Wie wird die Zahlung geleistet werden? Wird es eine Anpassung der Kosten pro Kilowattstunde oder eine einmalige Zahlung am Ende der Betriebsdauer geben?</p><p>3. Wie kann erreicht werden, dass die Betreiberin des Atomkraftwerks Mühleberg ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommt, falls sich bei der geplanten Stilllegung des Kraftwerks im Jahr 2020 herausstellt, dass im Stilllegungs- und im Entsorgungsfonds nicht genug Geld vorhanden ist?</p>
- Weshalb wird der Atomindustrie so viel geschenkt?
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Finanzierung der Kosten für die Stilllegung der Kernkraftwerke sowie der nach der Ausserbetriebnahme anfallenden Kosten für die Entsorgung der radioaktiven Abfälle wird durch zwei unabhängige Fonds sichergestellt. Die Kostenberechnung und die Beitragsfestlegung sind in der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung vom 7. Dezember 2007 (SEFV; SR 732.17) so ausgelegt, dass die geschuldeten Beiträge zum Zeitpunkt der Ausserbetriebnahme eines Kernkraftwerks in die Fonds einbezahlt und die Gesamtkosten für die Stilllegung und die Entsorgung unter Einbezug der Rendite auf dem Fondsvermögen gedeckt sind.</p><p>1. Als Berechnungsgrundlage wird seit dem Erlass der SEFV im Jahre 2007 für die Kernkraftwerke eine Betriebsdauer von 50 Jahren angenommen. Sie wurde grundsätzlich unabhängig von der effektiven Laufzeit der beitragspflichtigen Kernkraftwerke als Basis für die Ermittlung einerseits der Stilllegungs- und Entsorgungskosten sowie andererseits der in die Fonds einzuzahlenden Beiträge festgelegt. Dabei wurde jedoch berücksichtigt, dass in der Schweiz bereits 2012 mehrere Kernkraftwerke mehr als 40 Jahre in Betrieb sein würden. Auch wenn ein Kernkraftwerk vor Ablauf des fünfzigsten Betriebsjahres endgültig stillgelegt wird, richtet sich der Zahlungsplan nach den Fristen, die bei einer Betriebsdauer von 50 Jahren gesetzt worden wären. Dies entspricht dem Willen des Parlamentes (vgl. Motion der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates des Nationalrates 13.3285). Kann ein Kernkraftwerk länger betrieben werden, passt das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehrt, Energie und Kommunikation die Berechnungsgrundlage an.</p><p>Im Übrigen müssen die Betreiber ohnehin für sämtliche von ihnen verursachten Stilllegungs- und Entsorgungskosten aufkommen.</p><p>2. Auch wenn ein Kernkraftwerk endgültig ausser Betrieb genommen wird, bevor es eine Betriebsdauer von 50 Jahren erreicht hat, wird die Beitragserhebung - als Resultat der Motion der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates 13.3285 - auf eine angenommene Betriebsdauer von 50 Jahren verteilt (Art. 9c SEFV). Die Betreiber haben mit ihren Beiträgen die Gesamtheit der berechneten Stilllegungs- und Entsorgungskosten zu decken, unabhängig von der von ihnen produzierten Energiemenge. Die Beiträge werden mithin nicht je produzierte Kilowattstunde geleistet.</p><p>3. Sofern die berechneten Kosten nach einer Neuberechnung höher als bisher ausfallen sollten, haben die Betreiber auch nach der Ausserbetriebnahme Beiträge in die Fonds zu leisten. Die Beitragspflicht für den Stilllegungs- und den Entsorgungsfonds endet erst mit Abschluss der Stilllegung. Der Betreiber hat auch später anfallende Kosten vollumfänglich selber zu tragen. Sollte er seiner Kostentragungspflicht nicht nachkommen können, kommt nach dem Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG; SR 732.1) die Nachschusspflicht zum Zug, wonach die übrigen Betreiber eine Art Solidarhaftung trifft.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Gegenwärtig werden der Stilllegungs- und der Entsorgungsfonds mit einem bestimmten Betrag pro Kilowattstunde Atomstrom geäufnet. Als Berechnungsgrundlage dient eine angenommene Betriebsdauer von 50 Jahren. Die BKW Energie AG (BKW) hat angekündigt, das Atomkraftwerk Mühleberg im Jahr 2019, nach 47 Jahren Betrieb, stillzulegen. Es ist überhaupt nicht sicher, ob die anderen Atomkraftwerke eine Betriebsdauer von 50 Jahren erreichen werden. </p><p>Ich frage den Bundesrat daher: </p><p>1. Weshalb soll das Geld nicht über einen Zeitraum von 40 anstatt von 50 Jahren geäufnet werden, da bekannt ist, dass die durchschnittliche Betriebsdauer der weltweit bereits stillgelegten Atomkraftwerke 24 Jahre beträgt?</p><p>2. Wird der Bundesrat verlangen, dass die Betreiberin von Mühleberg für den gesamten erforderlichen Betrag aufkommt, auch wenn das Kraftwerk nicht 50 Jahre alt ist? Wie wird die Zahlung geleistet werden? Wird es eine Anpassung der Kosten pro Kilowattstunde oder eine einmalige Zahlung am Ende der Betriebsdauer geben?</p><p>3. Wie kann erreicht werden, dass die Betreiberin des Atomkraftwerks Mühleberg ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommt, falls sich bei der geplanten Stilllegung des Kraftwerks im Jahr 2020 herausstellt, dass im Stilllegungs- und im Entsorgungsfonds nicht genug Geld vorhanden ist?</p>
- Weshalb wird der Atomindustrie so viel geschenkt?
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