Parlamentarische Aufsicht über die hochspezialisierte Medizin

ShortId
14.4043
Id
20144043
Updated
28.07.2023 06:34
Language
de
Title
Parlamentarische Aufsicht über die hochspezialisierte Medizin
AdditionalIndexing
2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Für den Bereich der hochspezialisierten Medizin (HSM) sieht Artikel 39 Absatz 2bis des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) vor, dass die Kantone gemeinsam eine gesamtschweizerische Planung beschliessen. Zur Umsetzung dieser Aufgabe haben alle Kantone die Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM) unterzeichnet. Die Kantone haben darin ihre Planungskompetenzen im HSM-Bereich an das Beschlussorgan des unterzeichneten Konkordates delegiert. Dieses Beschlussorgan bestimmt die HSM-Bereiche, fällt die Planungsentscheide und nimmt die Zuteilung an die Spitäler vor. Insofern die Planungskompetenz auch nach der Delegation der HSM-Planung an das Beschlussorgan des vereinbarten Konkordates bei den Kantonen verbleibt, hat die Oberaufsicht über das Beschlussorgan grundsätzlich durch die zuständigen Aufsichtsbehörden der Kantone zu erfolgen. Da der Erlass von Spitalplanungen und Spitallisten durch das Beschlussorgan nicht in die Geschäftsführung des Bundesrates oder der Bundesverwaltung oder von anderen Trägern von Aufgaben des Bundes nach Artikel 26 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Bundesversammlung (ParlG; SR 171.10) fällt, kommt eine direkte Oberaufsicht durch das Bundesparlament nicht infrage. Aus der Zuständigkeit des Bundesrates für den Vollzug der Gesetzgebung des Bundes gemäss Artikel 182 Absatz 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101) ergibt sich hier aus Artikel 26 Absatz 1 ParlG allerdings eine indirekte Oberaufsicht der Bundesversammlung über die durch die Kantone an das Beschlussorgan der IVHSM delegierte Umsetzung von Bundesrecht im Bereich der hochspezialisierten Medizin.</p><p>2. Für den Fall, dass die Kantone ihrer Aufgabe im Rahmen der HSM-Planung nicht zeitgerecht nachkommen, sieht Artikel 39 Absatz 2bis KVG in der Tat eine subsidiäre Kompetenz des Bundesrates vor. Damit wird der Bundesrat beauftragt, subsidiär im HSM-Bereich festzulegen, welche Spitäler für welche Leistungen auf den kantonalen Spitallisten aufzuführen sind.</p><p>Die Übergangsfrist für die Erstellung der HSM-Planung ist Ende 2014 abgelaufen. Demzufolge muss der Bundesrat entscheiden, ob und, wenn ja, in welcher Form er von seiner subsidiären Kompetenz Gebrauch machen will. Zu diesem Zweck hat der Vorsteher des Eidgenössischen Departementes des Innern die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren gebeten, dem Bundesamt für Gesundheit Bericht über den Stand und die nächsten Schritte der HSM-Planung zu erstatten. Die Bestandesaufnahme bei den Kantonen über die Umsetzung des gesetzlichen Auftrages in Sachen gesamtschweizerische HSM-Planung soll der Erstellung eines Berichtes über den Stand der HSM-Planung und über die allfällige Notwendigkeit einer subsidiären Intervention des Bundesrates dienen. Aufgrund der subsidiären Kompetenz unterliegt der Bundesrat im HSM-Bereich der Oberaufsicht des Bundesparlamentes. Die subsidiäre Kompetenz des Bundesrates gemäss Artikel 39 Absatz 2bis KVG führt allerdings nicht zu einer Überantwortung der Oberaufsicht über das HSM-Beschlussorgan an das Bundesparlament, da der Bundesrat nicht durch, sondern anstelle des HSM-Beschlussorgans des Konkordates tätig wird.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Artikel 39 Absatz 2bis des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) sieht vor, dass die Kantone im Bereich der hochspezialisierten Medizin gemeinsam eine gesamtschweizerische Planung beschliessen. Aufgrund dieser Bestimmung haben die Kantone die Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM) verabschiedet. Die Vereinbarung sieht unter anderem die Einsetzung eines Beschlussorgans vor, das damit beauftragt ist, die Bereiche der hochspezialisierten Medizin zu bestimmen, die einer schweizweiten Konzentration bedürfen, und die Planungs- und Zuteilungsentscheide zu treffen. </p><p>In seiner Antwort auf die Interpellation Feller 14.3432 erinnert der Bundesrat berechtigterweise daran, dass gegen die Entscheide des Beschlussorgans beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden kann. Jedoch hat der Bundesrat - obwohl ihm die Frage explizit gestellt wurde - nicht präzisiert, welche parlamentarische Behörde die Oberaufsicht über das Beschlussorgan innehat. Ist es das Bundesparlament, oder sind es die Kantonsparlamente? </p><p>Die Frage nach einer parlamentarischen Oberaufsicht ist dabei alles andere als unwichtig, insbesondere in einem so wichtigen und kostspieligen Bereich wie der hochspezialisierten Medizin. </p><p>1. Wer hat die parlamentarische Oberaufsicht über das Beschlussorgan? Das Bundesparlament? Oder die Kantonsparlamente?</p><p>Nach Artikel 39 Absatz 2bis KVG hat der Bundesrat eine subsidiäre Kompetenz in Sachen hochspezialisierte Medizin, für den Fall, dass die Kantone ihrer Aufgabe bis zum 31. Dezember 2014 nicht nachkommen. In seiner Antwort auf die Interpellation Feller 14.3432 hält der Bundesrat fest, dass er erst nach Ablauf dieser Frist entscheiden wird, in welcher Form er gegebenenfalls von seiner subsidiären Kompetenz Gebrauch machen will.</p><p>2. Sollte der Bundesrat nicht seine subsidiäre Kompetenz dazu nutzen, die Frage der parlamentarischen Oberaufsicht zu klären?</p>
  • Parlamentarische Aufsicht über die hochspezialisierte Medizin
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Für den Bereich der hochspezialisierten Medizin (HSM) sieht Artikel 39 Absatz 2bis des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) vor, dass die Kantone gemeinsam eine gesamtschweizerische Planung beschliessen. Zur Umsetzung dieser Aufgabe haben alle Kantone die Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM) unterzeichnet. Die Kantone haben darin ihre Planungskompetenzen im HSM-Bereich an das Beschlussorgan des unterzeichneten Konkordates delegiert. Dieses Beschlussorgan bestimmt die HSM-Bereiche, fällt die Planungsentscheide und nimmt die Zuteilung an die Spitäler vor. Insofern die Planungskompetenz auch nach der Delegation der HSM-Planung an das Beschlussorgan des vereinbarten Konkordates bei den Kantonen verbleibt, hat die Oberaufsicht über das Beschlussorgan grundsätzlich durch die zuständigen Aufsichtsbehörden der Kantone zu erfolgen. Da der Erlass von Spitalplanungen und Spitallisten durch das Beschlussorgan nicht in die Geschäftsführung des Bundesrates oder der Bundesverwaltung oder von anderen Trägern von Aufgaben des Bundes nach Artikel 26 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Bundesversammlung (ParlG; SR 171.10) fällt, kommt eine direkte Oberaufsicht durch das Bundesparlament nicht infrage. Aus der Zuständigkeit des Bundesrates für den Vollzug der Gesetzgebung des Bundes gemäss Artikel 182 Absatz 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101) ergibt sich hier aus Artikel 26 Absatz 1 ParlG allerdings eine indirekte Oberaufsicht der Bundesversammlung über die durch die Kantone an das Beschlussorgan der IVHSM delegierte Umsetzung von Bundesrecht im Bereich der hochspezialisierten Medizin.</p><p>2. Für den Fall, dass die Kantone ihrer Aufgabe im Rahmen der HSM-Planung nicht zeitgerecht nachkommen, sieht Artikel 39 Absatz 2bis KVG in der Tat eine subsidiäre Kompetenz des Bundesrates vor. Damit wird der Bundesrat beauftragt, subsidiär im HSM-Bereich festzulegen, welche Spitäler für welche Leistungen auf den kantonalen Spitallisten aufzuführen sind.</p><p>Die Übergangsfrist für die Erstellung der HSM-Planung ist Ende 2014 abgelaufen. Demzufolge muss der Bundesrat entscheiden, ob und, wenn ja, in welcher Form er von seiner subsidiären Kompetenz Gebrauch machen will. Zu diesem Zweck hat der Vorsteher des Eidgenössischen Departementes des Innern die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren gebeten, dem Bundesamt für Gesundheit Bericht über den Stand und die nächsten Schritte der HSM-Planung zu erstatten. Die Bestandesaufnahme bei den Kantonen über die Umsetzung des gesetzlichen Auftrages in Sachen gesamtschweizerische HSM-Planung soll der Erstellung eines Berichtes über den Stand der HSM-Planung und über die allfällige Notwendigkeit einer subsidiären Intervention des Bundesrates dienen. Aufgrund der subsidiären Kompetenz unterliegt der Bundesrat im HSM-Bereich der Oberaufsicht des Bundesparlamentes. Die subsidiäre Kompetenz des Bundesrates gemäss Artikel 39 Absatz 2bis KVG führt allerdings nicht zu einer Überantwortung der Oberaufsicht über das HSM-Beschlussorgan an das Bundesparlament, da der Bundesrat nicht durch, sondern anstelle des HSM-Beschlussorgans des Konkordates tätig wird.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Artikel 39 Absatz 2bis des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) sieht vor, dass die Kantone im Bereich der hochspezialisierten Medizin gemeinsam eine gesamtschweizerische Planung beschliessen. Aufgrund dieser Bestimmung haben die Kantone die Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM) verabschiedet. Die Vereinbarung sieht unter anderem die Einsetzung eines Beschlussorgans vor, das damit beauftragt ist, die Bereiche der hochspezialisierten Medizin zu bestimmen, die einer schweizweiten Konzentration bedürfen, und die Planungs- und Zuteilungsentscheide zu treffen. </p><p>In seiner Antwort auf die Interpellation Feller 14.3432 erinnert der Bundesrat berechtigterweise daran, dass gegen die Entscheide des Beschlussorgans beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden kann. Jedoch hat der Bundesrat - obwohl ihm die Frage explizit gestellt wurde - nicht präzisiert, welche parlamentarische Behörde die Oberaufsicht über das Beschlussorgan innehat. Ist es das Bundesparlament, oder sind es die Kantonsparlamente? </p><p>Die Frage nach einer parlamentarischen Oberaufsicht ist dabei alles andere als unwichtig, insbesondere in einem so wichtigen und kostspieligen Bereich wie der hochspezialisierten Medizin. </p><p>1. Wer hat die parlamentarische Oberaufsicht über das Beschlussorgan? Das Bundesparlament? Oder die Kantonsparlamente?</p><p>Nach Artikel 39 Absatz 2bis KVG hat der Bundesrat eine subsidiäre Kompetenz in Sachen hochspezialisierte Medizin, für den Fall, dass die Kantone ihrer Aufgabe bis zum 31. Dezember 2014 nicht nachkommen. In seiner Antwort auf die Interpellation Feller 14.3432 hält der Bundesrat fest, dass er erst nach Ablauf dieser Frist entscheiden wird, in welcher Form er gegebenenfalls von seiner subsidiären Kompetenz Gebrauch machen will.</p><p>2. Sollte der Bundesrat nicht seine subsidiäre Kompetenz dazu nutzen, die Frage der parlamentarischen Oberaufsicht zu klären?</p>
    • Parlamentarische Aufsicht über die hochspezialisierte Medizin

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