Bundesgesetz über die Fischerei. Die Verwendung von Widerhaken in Fliessgewässern zulassen

ShortId
14.4045
Id
20144045
Updated
28.07.2023 14:58
Language
de
Title
Bundesgesetz über die Fischerei. Die Verwendung von Widerhaken in Fliessgewässern zulassen
AdditionalIndexing
52
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Änderung von Artikel 5b Absatz 4 VBGF, die am 29. Januar 2014 verabschiedet wurde, schränkt die Befugnisse der Kantone, ihre eigenen Gewässer zu bewirtschaften, zu sehr ein. </p><p>Mit dieser Motion ersuche ich den Bundesrat, die genannte Verordnungsbestimmung so anzupassen, dass die Kantone - gemäss dem Grundsatz des Föderalismus und gemäss der ihnen übertragenen Aufgabe der fischereilichen Bewirtschaftung der Binnengewässer - die Möglichkeit haben, die Verwendung von Widerhaken auch in Fliessgewässern zuzulassen, so, wie es bereits bei Seen und Stauhaltungen der Fall ist. Der Tessiner Anglerverband "Federazione ticinese per l'acquicoltura e la pesca", der etwa 4500 Anglerinnen und Angler vertritt, setzt sich übrigens stark für diesen Vorschlag ein, der auch vom Tessiner Staatsrat unterstützt wird. </p><p>Die wichtigsten Gründe, die für diesen Vorschlag sprechen, sind die folgenden: </p><p>1. Die vor Kurzem durch die Änderung von Artikel 5b Absatz 4 VBGF eingeführte Lösung scheint widersprüchlich: Man versteht nicht, weshalb Widerhaken in Seen und in Stauhaltungen, nicht aber in Fliessgewässern zugelassen werden können. Das ist eine Diskriminierung, die nicht gerechtfertigt scheint!</p><p>2. Der neue Artikel beeinträchtigt den Föderalismus, da er die Besonderheiten der einzelnen Kantone nicht genügend berücksichtigt. Diese unterscheiden sich nämlich grundsätzlich stark in der Umgebung, Art, Zahl und Morphologie ihrer Gewässer. </p><p>3. Was das Tessin betrifft, so hat die neue Regelung de facto zur Folge, dass - insbesondere in den oberen Tälern des Kantons - einige jahrhundertealte Traditionen verschwinden, die bei den meisten Anglerinnen und Anglern noch stark verwurzelt sind (z. B. die "montura", das Angeln mit totem Köder). Diese Traditionen beeinträchtigen das Befinden der Tiere im Übrigen nicht, sondern schützen sogar speziell die kleineren Fische. </p>
  • <p>Die Verwendung von Angeln mit Widerhaken ist gemäss Tierschutzverordnung verboten (Art. 23 Abs. 1 Bst. c TSchV; SR 455.1). Die Ausnahmen von diesem Grundsatz sind in Artikel 5b Absatz 4 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF; SR 923.01) aufgezählt. Nur in Seen und Stauhaltungen können die Kantone die Verwendung von Angeln mit Widerhaken durch Inhaberinnen und Inhaber eines Sachkundenachweises gestatten. Der Verzicht auf den Einsatz von Angeln mit Widerhaken in Fliessgewässern gewährleistet das Wohlergehen der Tiere und erlaubt es den Anglerinnen und Anglern, wirksam zur Erhaltung geschützter Arten sowie zum Schutz kleiner Fische, aber auch von Individuen, die für die natürlichen Populationen ökologisch wichtig sind, beizutragen.</p><p>Dieser Grundsatz gilt auch für Seen und Stauhaltungen. Allerdings ist hier die Verwendung von Angeln mit Widerhaken in bestimmten Situationen bei der fischereilichen Nutzung (z. B. beim Fischen in grosser Tiefe) gerechtfertigt. Bisher waren die Ausnahmen explizit in Artikel 5b Absatz 4 VBGF geregelt. Der Vollzug dieser Ausnahmebestimmungen gestaltete sich indessen schwierig, namentlich in interkantonalen Gewässern. Um die Gewährung von Ausnahmen zu vereinheitlichen, wurde die Entscheidungsbefugnis an die Kantone übertragen, wobei nicht mehr die Fangmethode, sondern der Gewässertyp als ausschlaggebendes Kriterium gilt. Das traditionsreiche und bis heute weitverbreitete Angeln mit totem Köder in Tessiner Flüssen wird durch die geänderten Bestimmungen nicht verschwinden, sondern sich den neuen Gegebenheiten anpassen.</p><p>Überdies würde eine Änderung von Artikel 5b Absatz 4 VBGF nicht ausreichen, um das Ziel der Motion zu erreichen, denn dieser Artikel regelt ausschliesslich die Ausnahmen vom Verbot des Angelns mit Widerhaken. Würde den Kantonen in dieser Sache vollkommen freie Hand gelassen, so würde das in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c TSchV ausdrücklich verankerte Verbot der Verwendung von Angeln mit Widerhaken faktisch aufgehoben.</p><p>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Änderung von Artikel 5 Absatz 4 VBGF nicht widersprüchlich ist und den Kantonen einen ausreichenden Handlungsspielraum lässt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Änderungsvorschlag zu Artikel 5b Absatz 4 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF) vorzulegen, damit die Kantone abweichend von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c der Tierschutzverordnung (TSchV) zulassen können, dass Berufsfischerinnen und Berufsfischer sowie Anglerinnen und Angler, die über einen Sachkundenachweis nach Artikel 5a verfügen, nicht nur für Seen und Stauhaltungen, sondern auch für Fliessgewässer Angeln mit Widerhaken verwenden.</p>
  • Bundesgesetz über die Fischerei. Die Verwendung von Widerhaken in Fliessgewässern zulassen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Änderung von Artikel 5b Absatz 4 VBGF, die am 29. Januar 2014 verabschiedet wurde, schränkt die Befugnisse der Kantone, ihre eigenen Gewässer zu bewirtschaften, zu sehr ein. </p><p>Mit dieser Motion ersuche ich den Bundesrat, die genannte Verordnungsbestimmung so anzupassen, dass die Kantone - gemäss dem Grundsatz des Föderalismus und gemäss der ihnen übertragenen Aufgabe der fischereilichen Bewirtschaftung der Binnengewässer - die Möglichkeit haben, die Verwendung von Widerhaken auch in Fliessgewässern zuzulassen, so, wie es bereits bei Seen und Stauhaltungen der Fall ist. Der Tessiner Anglerverband "Federazione ticinese per l'acquicoltura e la pesca", der etwa 4500 Anglerinnen und Angler vertritt, setzt sich übrigens stark für diesen Vorschlag ein, der auch vom Tessiner Staatsrat unterstützt wird. </p><p>Die wichtigsten Gründe, die für diesen Vorschlag sprechen, sind die folgenden: </p><p>1. Die vor Kurzem durch die Änderung von Artikel 5b Absatz 4 VBGF eingeführte Lösung scheint widersprüchlich: Man versteht nicht, weshalb Widerhaken in Seen und in Stauhaltungen, nicht aber in Fliessgewässern zugelassen werden können. Das ist eine Diskriminierung, die nicht gerechtfertigt scheint!</p><p>2. Der neue Artikel beeinträchtigt den Föderalismus, da er die Besonderheiten der einzelnen Kantone nicht genügend berücksichtigt. Diese unterscheiden sich nämlich grundsätzlich stark in der Umgebung, Art, Zahl und Morphologie ihrer Gewässer. </p><p>3. Was das Tessin betrifft, so hat die neue Regelung de facto zur Folge, dass - insbesondere in den oberen Tälern des Kantons - einige jahrhundertealte Traditionen verschwinden, die bei den meisten Anglerinnen und Anglern noch stark verwurzelt sind (z. B. die "montura", das Angeln mit totem Köder). Diese Traditionen beeinträchtigen das Befinden der Tiere im Übrigen nicht, sondern schützen sogar speziell die kleineren Fische. </p>
    • <p>Die Verwendung von Angeln mit Widerhaken ist gemäss Tierschutzverordnung verboten (Art. 23 Abs. 1 Bst. c TSchV; SR 455.1). Die Ausnahmen von diesem Grundsatz sind in Artikel 5b Absatz 4 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF; SR 923.01) aufgezählt. Nur in Seen und Stauhaltungen können die Kantone die Verwendung von Angeln mit Widerhaken durch Inhaberinnen und Inhaber eines Sachkundenachweises gestatten. Der Verzicht auf den Einsatz von Angeln mit Widerhaken in Fliessgewässern gewährleistet das Wohlergehen der Tiere und erlaubt es den Anglerinnen und Anglern, wirksam zur Erhaltung geschützter Arten sowie zum Schutz kleiner Fische, aber auch von Individuen, die für die natürlichen Populationen ökologisch wichtig sind, beizutragen.</p><p>Dieser Grundsatz gilt auch für Seen und Stauhaltungen. Allerdings ist hier die Verwendung von Angeln mit Widerhaken in bestimmten Situationen bei der fischereilichen Nutzung (z. B. beim Fischen in grosser Tiefe) gerechtfertigt. Bisher waren die Ausnahmen explizit in Artikel 5b Absatz 4 VBGF geregelt. Der Vollzug dieser Ausnahmebestimmungen gestaltete sich indessen schwierig, namentlich in interkantonalen Gewässern. Um die Gewährung von Ausnahmen zu vereinheitlichen, wurde die Entscheidungsbefugnis an die Kantone übertragen, wobei nicht mehr die Fangmethode, sondern der Gewässertyp als ausschlaggebendes Kriterium gilt. Das traditionsreiche und bis heute weitverbreitete Angeln mit totem Köder in Tessiner Flüssen wird durch die geänderten Bestimmungen nicht verschwinden, sondern sich den neuen Gegebenheiten anpassen.</p><p>Überdies würde eine Änderung von Artikel 5b Absatz 4 VBGF nicht ausreichen, um das Ziel der Motion zu erreichen, denn dieser Artikel regelt ausschliesslich die Ausnahmen vom Verbot des Angelns mit Widerhaken. Würde den Kantonen in dieser Sache vollkommen freie Hand gelassen, so würde das in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c TSchV ausdrücklich verankerte Verbot der Verwendung von Angeln mit Widerhaken faktisch aufgehoben.</p><p>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Änderung von Artikel 5 Absatz 4 VBGF nicht widersprüchlich ist und den Kantonen einen ausreichenden Handlungsspielraum lässt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Änderungsvorschlag zu Artikel 5b Absatz 4 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF) vorzulegen, damit die Kantone abweichend von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c der Tierschutzverordnung (TSchV) zulassen können, dass Berufsfischerinnen und Berufsfischer sowie Anglerinnen und Angler, die über einen Sachkundenachweis nach Artikel 5a verfügen, nicht nur für Seen und Stauhaltungen, sondern auch für Fliessgewässer Angeln mit Widerhaken verwenden.</p>
    • Bundesgesetz über die Fischerei. Die Verwendung von Widerhaken in Fliessgewässern zulassen

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