Finanzintermediation ohne Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation. Strafbestimmung

ShortId
14.4048
Id
20144048
Updated
28.07.2023 06:28
Language
de
Title
Finanzintermediation ohne Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation. Strafbestimmung
AdditionalIndexing
04;24
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Das Geldwäschereigesetz (GwG) legt für die Finanzintermediäre zahlreiche Pflichten fest. Namentlich regeln die Artikel 3 bis 11 und Artikel 14 die regelmässige Identifizierung der Vertragspartei, die regelmässige Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person ("Know your customer"), die Abklärungspflichten, die Dokumentations- und Meldepflicht, organisatorische Massnahmen, die Vermögenssperre, das Informationsverbot, die Zusammenarbeit, die Bewilligungspflicht sowie für Finanzintermediäre, die nicht der Aufsicht der Finma unterstehen, die Pflicht, sich einer Selbstregulierungsorganisation anzuschliessen. Dieses Gesetz enthält seltsamerweise nur eine einzige Strafbestimmung - in Artikel 37 -, die lediglich die Verletzung der Meldepflicht mit einer Busse bis zu 500 000 Franken bestraft. Keine solche Strafbestimmung regelt die Fälle von Personen, die die Finanzintermediation ausüben, ohne einer anerkannten Selbstregulierungsorganisation angeschlossen zu sein. Die analoge Bestimmung (Art. 44) im Finmag betrifft nur diejenigen, die den Finanzmarktgesetzen unterstehen (Art. 2 Finmag), zu denen das GwG nicht gehört. So wird die vorsätzliche Ausübung der Finanzintermediation ohne Bewilligung, Anerkennung, Zulassung oder Registrierung einer Tätigkeit, die der Finanzmarktaufsicht untersteht, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Da ein fehlender Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation im GwG eindeutig mindestens so schlimm ist wie die Tätigkeit ohne Bewilligung im Finmag, ist diese Ungleichbehandlung unverständlich. Es handelt sich dabei zweifellos um eine Gesetzeslücke, die bald geschlossen werden muss.</p>
  • <p>Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 des Geldwäschereigesetzes (GwG) müssen sich einer von der Finma anerkannten Selbstregulierungsorganisation (SRO) anschliessen oder bei der Finma eine Bewilligung für die Ausübung ihrer Tätigkeit einholen (Art. 14 Abs. 1 GwG). Nimmt ein Finanzintermediär seine Tätigkeit auf, ohne dieser Pflicht nachzukommen, macht er sich nach Artikel 44 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (Finmag) strafbar, da auch das GwG ein Finanzmarktgesetz im Sinne dieser Bestimmung darstellt (Art. 1 Abs. 1 Bst. f Finmag). Vor Erlass des Finmag waren alle Straftatbestände über die Tätigkeit ohne erforderliche Bewilligung in den einzelnen Finanzmarktgesetzen geregelt. Für die Finanzintermediäre, die ohne SRO-Anschluss oder Bewilligung der Finma tätig waren, fand sich die entsprechende Regelung als Übertretung ausgestaltet (Busse bis 200 000 Franken) im alten Artikel 36 GwG (vgl. AS 1998 892). Mit Erlass des Finmag wurde der Straftatbestand in Artikel 44 Finmag überführt (vgl. BBl 2006 2829, 2910). Es besteht damit keine Strafbarkeitslücke im Sinne der Interpellation.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie erklärt er, dass die Finanzintermediation von Personen, die sich weder einer Selbstregulierungsorganisation anschliessen noch direkt der Aufsicht der Finma unterstellen, nicht strafbar ist?</p><p>2. Ist es nicht an der Zeit, dafür analog zu Artikel 44 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (Finmag) ebenfalls Strafbestimmungen einzuführen?</p>
  • Finanzintermediation ohne Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation. Strafbestimmung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Geldwäschereigesetz (GwG) legt für die Finanzintermediäre zahlreiche Pflichten fest. Namentlich regeln die Artikel 3 bis 11 und Artikel 14 die regelmässige Identifizierung der Vertragspartei, die regelmässige Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person ("Know your customer"), die Abklärungspflichten, die Dokumentations- und Meldepflicht, organisatorische Massnahmen, die Vermögenssperre, das Informationsverbot, die Zusammenarbeit, die Bewilligungspflicht sowie für Finanzintermediäre, die nicht der Aufsicht der Finma unterstehen, die Pflicht, sich einer Selbstregulierungsorganisation anzuschliessen. Dieses Gesetz enthält seltsamerweise nur eine einzige Strafbestimmung - in Artikel 37 -, die lediglich die Verletzung der Meldepflicht mit einer Busse bis zu 500 000 Franken bestraft. Keine solche Strafbestimmung regelt die Fälle von Personen, die die Finanzintermediation ausüben, ohne einer anerkannten Selbstregulierungsorganisation angeschlossen zu sein. Die analoge Bestimmung (Art. 44) im Finmag betrifft nur diejenigen, die den Finanzmarktgesetzen unterstehen (Art. 2 Finmag), zu denen das GwG nicht gehört. So wird die vorsätzliche Ausübung der Finanzintermediation ohne Bewilligung, Anerkennung, Zulassung oder Registrierung einer Tätigkeit, die der Finanzmarktaufsicht untersteht, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Da ein fehlender Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation im GwG eindeutig mindestens so schlimm ist wie die Tätigkeit ohne Bewilligung im Finmag, ist diese Ungleichbehandlung unverständlich. Es handelt sich dabei zweifellos um eine Gesetzeslücke, die bald geschlossen werden muss.</p>
    • <p>Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 des Geldwäschereigesetzes (GwG) müssen sich einer von der Finma anerkannten Selbstregulierungsorganisation (SRO) anschliessen oder bei der Finma eine Bewilligung für die Ausübung ihrer Tätigkeit einholen (Art. 14 Abs. 1 GwG). Nimmt ein Finanzintermediär seine Tätigkeit auf, ohne dieser Pflicht nachzukommen, macht er sich nach Artikel 44 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (Finmag) strafbar, da auch das GwG ein Finanzmarktgesetz im Sinne dieser Bestimmung darstellt (Art. 1 Abs. 1 Bst. f Finmag). Vor Erlass des Finmag waren alle Straftatbestände über die Tätigkeit ohne erforderliche Bewilligung in den einzelnen Finanzmarktgesetzen geregelt. Für die Finanzintermediäre, die ohne SRO-Anschluss oder Bewilligung der Finma tätig waren, fand sich die entsprechende Regelung als Übertretung ausgestaltet (Busse bis 200 000 Franken) im alten Artikel 36 GwG (vgl. AS 1998 892). Mit Erlass des Finmag wurde der Straftatbestand in Artikel 44 Finmag überführt (vgl. BBl 2006 2829, 2910). Es besteht damit keine Strafbarkeitslücke im Sinne der Interpellation.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie erklärt er, dass die Finanzintermediation von Personen, die sich weder einer Selbstregulierungsorganisation anschliessen noch direkt der Aufsicht der Finma unterstellen, nicht strafbar ist?</p><p>2. Ist es nicht an der Zeit, dafür analog zu Artikel 44 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (Finmag) ebenfalls Strafbestimmungen einzuführen?</p>
    • Finanzintermediation ohne Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation. Strafbestimmung

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