Nicht nur Banken bieten Schliessfächer an
- ShortId
-
14.4049
- Id
-
20144049
- Updated
-
28.07.2023 06:27
- Language
-
de
- Title
-
Nicht nur Banken bieten Schliessfächer an
- AdditionalIndexing
-
24
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>1. Dem Bundesrat ist die umschriebene Situation bekannt. Die Thematik der Schliessfächer wird derzeit analysiert.</p><p>2./3. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Straftatbestand der Geldwäscherei in Artikel 305bis des Strafgesetzbuches (SR 311) keinen Sondertatbestand darstellt, sondern für jedermann gilt - also auch für Vermieter und Mieter von Schliessfächern.</p><p>Im Rahmen der Umsetzung der revidierten Gafi-Empfehlungen hat das Parlament diese Bestimmung in der Wintersession 2014 angepasst, sodass künftig auch qualifizierte Steuervergehen (Steuerbetrug in der Höhe von mehr als 300 000 Franken pro Steuerperiode) als Vortaten zur Geldwäscherei gelten. Durch die Einführung der Steuervortat erfüllt die Schweiz die diesbezüglich geltenden internationalen Anforderungen. Darüber hinaus gibt es derzeit keinen internationalen Standard zum Umgang mit Schliessfächern.</p><p>Der Kanton Tessin verfügt heute als einziger Kanton über ein Gesetz, das die Treuhänder einer kantonalen Bewilligungspflicht und Aufsicht unterstellt. Die Prüfung, ob dieses Gesetz an veränderte Verhältnisse anzupassen sei, steht in der alleinigen Kompetenz des kantonalen Gesetzgebers. Dass die Treuhänder als Berufsgattung dem Geldwäschereigesetz (GwG) nicht unterstellt sind, schliesst im Übrigen nicht aus, dass ein spezifischer Treuhänder aufgrund seines besonderen Tätigkeitsbereichs unter die Bestimmungen des GwG fällt.</p><p>Angesichts der Tatsache, dass die vom Interpellanten umschriebene Situation zu den Schliessfächern dem Bundesrat bekannt ist und untersucht wird, will der Bundesrat die Resultate dieser Abklärungen abwarten, um gestützt darauf zu entscheiden, ob ein Regulierungsbedarf besteht und welche Massnahmen gegebenenfalls zu ergreifen sind.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Im Kanton Tessin wurden vor Kurzem Aktiengesellschaften gegründet, die zum Ziel haben, in geeigneten Räumlichkeiten Schliessfächer zu vermieten und zu verwalten. Auch bereits bestehende Treuhandfirmen haben ihre Tätigkeit auf solche Dienstleistungen ausgeweitet. Es handelt sich dabei um eine Alternative zum Angebot der Kreditinstitute - mit dem einzigen Unterschied, dass die Dienstleistungen dieser Firmen keinerlei Kontrolle unterstellt sind, da sie auf einem einfachen Mietvertrag basieren. Genauer gesagt fallen die neugegründeten Gesellschaften nicht in die Kategorie der Finanzintermediäre, und das Geldwäschereigesetz regelt ihre Tätigkeit nicht. Die bereits bestehenden Gesellschaften ihrerseits sind in einem Bereich tätig, der keinen Kontrollen (wie der Identifizierung der wirtschaftlich berechtigten Person, dem Führen eines Besuchsprotokolls usw.) unterliegt.</p><p>Um Kundschaft zu akquirieren, greifen die Anbieter auch zu Werbung, die ganz offen zu verstehen gibt, dass es möglich ist, gewisse Beschränkungen zu umgehen, denen die Kreditinstitute aufgrund ihrer Sorgfaltspflicht unterliegen.</p><p>Ich stelle dem Bundesrat daher folgende Fragen:</p><p>1. Hat er Kenntnis von dieser Situation?</p><p>2. Was gedenkt er zu unternehmen, um das Problem zu lösen?</p><p>3. Anerkennt er, dass im Bundesrecht eine Gesetzeslücke besteht, die neugegründete wie bereits bestehende Gesellschaften betrifft? Oder ist er der Ansicht, dass das Problem durch eine Anpassung des kantonalen Rechts gelöst werden kann, z. B. durch eine Bewilligungspflicht, wie sie das Tessiner Treuhändergesetz ("Legge sull'esercizio delle professioni di fiduciario") bereits für die Treuhändertätigkeit vorsieht?</p>
- Nicht nur Banken bieten Schliessfächer an
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Dem Bundesrat ist die umschriebene Situation bekannt. Die Thematik der Schliessfächer wird derzeit analysiert.</p><p>2./3. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Straftatbestand der Geldwäscherei in Artikel 305bis des Strafgesetzbuches (SR 311) keinen Sondertatbestand darstellt, sondern für jedermann gilt - also auch für Vermieter und Mieter von Schliessfächern.</p><p>Im Rahmen der Umsetzung der revidierten Gafi-Empfehlungen hat das Parlament diese Bestimmung in der Wintersession 2014 angepasst, sodass künftig auch qualifizierte Steuervergehen (Steuerbetrug in der Höhe von mehr als 300 000 Franken pro Steuerperiode) als Vortaten zur Geldwäscherei gelten. Durch die Einführung der Steuervortat erfüllt die Schweiz die diesbezüglich geltenden internationalen Anforderungen. Darüber hinaus gibt es derzeit keinen internationalen Standard zum Umgang mit Schliessfächern.</p><p>Der Kanton Tessin verfügt heute als einziger Kanton über ein Gesetz, das die Treuhänder einer kantonalen Bewilligungspflicht und Aufsicht unterstellt. Die Prüfung, ob dieses Gesetz an veränderte Verhältnisse anzupassen sei, steht in der alleinigen Kompetenz des kantonalen Gesetzgebers. Dass die Treuhänder als Berufsgattung dem Geldwäschereigesetz (GwG) nicht unterstellt sind, schliesst im Übrigen nicht aus, dass ein spezifischer Treuhänder aufgrund seines besonderen Tätigkeitsbereichs unter die Bestimmungen des GwG fällt.</p><p>Angesichts der Tatsache, dass die vom Interpellanten umschriebene Situation zu den Schliessfächern dem Bundesrat bekannt ist und untersucht wird, will der Bundesrat die Resultate dieser Abklärungen abwarten, um gestützt darauf zu entscheiden, ob ein Regulierungsbedarf besteht und welche Massnahmen gegebenenfalls zu ergreifen sind.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Im Kanton Tessin wurden vor Kurzem Aktiengesellschaften gegründet, die zum Ziel haben, in geeigneten Räumlichkeiten Schliessfächer zu vermieten und zu verwalten. Auch bereits bestehende Treuhandfirmen haben ihre Tätigkeit auf solche Dienstleistungen ausgeweitet. Es handelt sich dabei um eine Alternative zum Angebot der Kreditinstitute - mit dem einzigen Unterschied, dass die Dienstleistungen dieser Firmen keinerlei Kontrolle unterstellt sind, da sie auf einem einfachen Mietvertrag basieren. Genauer gesagt fallen die neugegründeten Gesellschaften nicht in die Kategorie der Finanzintermediäre, und das Geldwäschereigesetz regelt ihre Tätigkeit nicht. Die bereits bestehenden Gesellschaften ihrerseits sind in einem Bereich tätig, der keinen Kontrollen (wie der Identifizierung der wirtschaftlich berechtigten Person, dem Führen eines Besuchsprotokolls usw.) unterliegt.</p><p>Um Kundschaft zu akquirieren, greifen die Anbieter auch zu Werbung, die ganz offen zu verstehen gibt, dass es möglich ist, gewisse Beschränkungen zu umgehen, denen die Kreditinstitute aufgrund ihrer Sorgfaltspflicht unterliegen.</p><p>Ich stelle dem Bundesrat daher folgende Fragen:</p><p>1. Hat er Kenntnis von dieser Situation?</p><p>2. Was gedenkt er zu unternehmen, um das Problem zu lösen?</p><p>3. Anerkennt er, dass im Bundesrecht eine Gesetzeslücke besteht, die neugegründete wie bereits bestehende Gesellschaften betrifft? Oder ist er der Ansicht, dass das Problem durch eine Anpassung des kantonalen Rechts gelöst werden kann, z. B. durch eine Bewilligungspflicht, wie sie das Tessiner Treuhändergesetz ("Legge sull'esercizio delle professioni di fiduciario") bereits für die Treuhändertätigkeit vorsieht?</p>
- Nicht nur Banken bieten Schliessfächer an
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