Schliessfächer sind kein Ort, um unversteuertes oder gewaschenes Geld zu verstecken
- ShortId
-
14.4053
- Id
-
20144053
- Updated
-
28.07.2023 06:20
- Language
-
de
- Title
-
Schliessfächer sind kein Ort, um unversteuertes oder gewaschenes Geld zu verstecken
- AdditionalIndexing
-
1231;24
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In Schliessfächern von Banken, Finanzintermediären und von dem Geldwäschereigesetz nicht unterstellten Unternehmen können Kunden sicher Wertgegenstände lagern, von denen nur sie Kenntnis haben. Die Anbieter der Schliessfächer kennen deren Inhalt nicht und dürfen diese ohne das Beisein der Kundinnen und Kunden auch nicht öffnen. Haben ausländische oder inländische Kunden unversteuertes Vermögen in Schliessfächern gelagert, ist die Gefahr klein, dass jemand davon erfährt. So müssen die Banken zum Beispiel bei Anfragen im Rahmen der Amtshilfe, die explizit nach Schliessfächern fragen, zwar angeben, ob ein Schliessfach vorhanden sei, aber keine Angaben zum Inhalt machen. Trifft ein Amtshilfegesuch ein, werden die Kunden informiert. Dies ermöglicht es ihnen, im Falle von unversteuerten Vermögen das Schliessfach spurlos zu räumen. Zurzeit existieren keine gesetzlichen Bestimmungen in den Finanzmarktgesetzen zu Schliessfächern. Es sollen gesetzliche Grundlagen geschaffen werden, um zu verhindern, dass unversteuertes Vermögen mittels Schliessfächern am ausländischen und inländischen Fiskus vorbeigeschleust werden kann. Eine solche gesetzliche Grundlage ist nicht nur im Interesse des Schweizer Fiskus, sondern verbessert und verstärkt auch die Bekämpfung der organisierten Kriminalität. Einerseits soll die Schweiz nationale und internationale Amts- und Rechtshilfe leisten. Andererseits soll sie sich international dafür einsetzen, dass solche Massnahmen zeitgleich eingeführt werden.</p>
- <p>Nach Artikel 305bis des Strafgesetzbuches wird jedermann, der den Straftatbestand der Geldwäscherei erfüllt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft - also auch Vermieter und Mieter von Schliessfächern. Im Rahmen der Umsetzung der revidierten Gafi-Empfehlungen hat das Parlament in der Wintersession 2014 diese Bestimmung so angepasst, dass künftig auch qualifizierte Steuervergehen (Steuerbetrug in der Höhe von mehr als 300 000 Franken pro Steuerperiode) als Vortaten zur Geldwäscherei gelten. Durch die Einführung der Steuervortat erfüllt die Schweiz die diesbezüglich geltenden internationalen Anforderungen. Darüber hinaus gibt es derzeit keinen internationalen Standard zum Umgang mit Schliessfächern.</p><p>Im Gegensatz zu Bankkonten enthalten Schliessfächer in der Regel ihrem Zweck entsprechend Dokumente und andere Wertgegenstände, aber nicht primär unversteuertes Geld. Bei der Schaffung einer Rechtsgrundlage, welche es erlauben würde, den Inhalt von gemieteten Behältnissen zu kontrollieren, sind auch die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu beachten. So dürfen selbst in einem Strafverfahren Durchsuchungen nur gestützt auf eine entsprechende Anordnung der Strafbehörden vorgenommen werden (Art. 241 StPO). Auch für die dem Geldwäschereigesetz (GwG) unterstellten Finanzintermediäre entsteht eine Meldepflicht nur bei Kenntnis oder begründetem Verdacht auf Geldwäscherei. Nach geltendem Recht sind erst in diesem Fall die anvertrauten Vermögenswerte - unter Einhaltung des Informationsverbots - zu sperren (Art. 9-10a GwG). Gemäss Anpassung des GwG an die Gafi-Empfehlungen wird eine Sperrung der Vermögenswerte erst nach der Weiterleitung der Meldung durch die Meldestelle an die Strafverfolgungsbehörde zulässig sein.</p><p>Dem Bundesrat ist die Situation rund um die Schliessfächer bekannt. Die Thematik wird derzeit analysiert. Der Bundesrat will die Resultate dieser Abklärungen abwarten, um gestützt darauf zu entscheiden, ob die Regulierung zur Bekämpfung der Geldwäscherei ergänzt werden muss oder andere Massnahmen zu ergreifen sind.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, welche gesetzliche Grundlage geschaffen werden muss, damit Schliessfächer von Banken, Finanzintermediären und von dem Geldwäschereigesetz nicht unterstellten Unternehmen nicht mehr dazu gebraucht werden können, um unversteuertes oder gewaschenes Geld vor dem ausländischen und inländischen Fiskus zu verstecken. Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, wie bei Verdacht auf Zoll- und Steuerverletzung die Inhalte von Schliessfächern von Banken, Finanzintermediären und von dem Geldwäschereigesetz nicht unterstellten Unternehmen blockiert werden können und die vorgängige Information der Kundinnen und Kunden abgeschafft werden kann. Das Verfahren soll demjenigen, das im Falle eines Geldwäscherei-Verdachts gilt, angepasst werden. Der Bund soll sich darüber hinaus auch international dafür einsetzen, dass dementsprechende Massnahmen gleichzeitig eingeführt werden.</p>
- Schliessfächer sind kein Ort, um unversteuertes oder gewaschenes Geld zu verstecken
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>In Schliessfächern von Banken, Finanzintermediären und von dem Geldwäschereigesetz nicht unterstellten Unternehmen können Kunden sicher Wertgegenstände lagern, von denen nur sie Kenntnis haben. Die Anbieter der Schliessfächer kennen deren Inhalt nicht und dürfen diese ohne das Beisein der Kundinnen und Kunden auch nicht öffnen. Haben ausländische oder inländische Kunden unversteuertes Vermögen in Schliessfächern gelagert, ist die Gefahr klein, dass jemand davon erfährt. So müssen die Banken zum Beispiel bei Anfragen im Rahmen der Amtshilfe, die explizit nach Schliessfächern fragen, zwar angeben, ob ein Schliessfach vorhanden sei, aber keine Angaben zum Inhalt machen. Trifft ein Amtshilfegesuch ein, werden die Kunden informiert. Dies ermöglicht es ihnen, im Falle von unversteuerten Vermögen das Schliessfach spurlos zu räumen. Zurzeit existieren keine gesetzlichen Bestimmungen in den Finanzmarktgesetzen zu Schliessfächern. Es sollen gesetzliche Grundlagen geschaffen werden, um zu verhindern, dass unversteuertes Vermögen mittels Schliessfächern am ausländischen und inländischen Fiskus vorbeigeschleust werden kann. Eine solche gesetzliche Grundlage ist nicht nur im Interesse des Schweizer Fiskus, sondern verbessert und verstärkt auch die Bekämpfung der organisierten Kriminalität. Einerseits soll die Schweiz nationale und internationale Amts- und Rechtshilfe leisten. Andererseits soll sie sich international dafür einsetzen, dass solche Massnahmen zeitgleich eingeführt werden.</p>
- <p>Nach Artikel 305bis des Strafgesetzbuches wird jedermann, der den Straftatbestand der Geldwäscherei erfüllt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft - also auch Vermieter und Mieter von Schliessfächern. Im Rahmen der Umsetzung der revidierten Gafi-Empfehlungen hat das Parlament in der Wintersession 2014 diese Bestimmung so angepasst, dass künftig auch qualifizierte Steuervergehen (Steuerbetrug in der Höhe von mehr als 300 000 Franken pro Steuerperiode) als Vortaten zur Geldwäscherei gelten. Durch die Einführung der Steuervortat erfüllt die Schweiz die diesbezüglich geltenden internationalen Anforderungen. Darüber hinaus gibt es derzeit keinen internationalen Standard zum Umgang mit Schliessfächern.</p><p>Im Gegensatz zu Bankkonten enthalten Schliessfächer in der Regel ihrem Zweck entsprechend Dokumente und andere Wertgegenstände, aber nicht primär unversteuertes Geld. Bei der Schaffung einer Rechtsgrundlage, welche es erlauben würde, den Inhalt von gemieteten Behältnissen zu kontrollieren, sind auch die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu beachten. So dürfen selbst in einem Strafverfahren Durchsuchungen nur gestützt auf eine entsprechende Anordnung der Strafbehörden vorgenommen werden (Art. 241 StPO). Auch für die dem Geldwäschereigesetz (GwG) unterstellten Finanzintermediäre entsteht eine Meldepflicht nur bei Kenntnis oder begründetem Verdacht auf Geldwäscherei. Nach geltendem Recht sind erst in diesem Fall die anvertrauten Vermögenswerte - unter Einhaltung des Informationsverbots - zu sperren (Art. 9-10a GwG). Gemäss Anpassung des GwG an die Gafi-Empfehlungen wird eine Sperrung der Vermögenswerte erst nach der Weiterleitung der Meldung durch die Meldestelle an die Strafverfolgungsbehörde zulässig sein.</p><p>Dem Bundesrat ist die Situation rund um die Schliessfächer bekannt. Die Thematik wird derzeit analysiert. Der Bundesrat will die Resultate dieser Abklärungen abwarten, um gestützt darauf zu entscheiden, ob die Regulierung zur Bekämpfung der Geldwäscherei ergänzt werden muss oder andere Massnahmen zu ergreifen sind.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, welche gesetzliche Grundlage geschaffen werden muss, damit Schliessfächer von Banken, Finanzintermediären und von dem Geldwäschereigesetz nicht unterstellten Unternehmen nicht mehr dazu gebraucht werden können, um unversteuertes oder gewaschenes Geld vor dem ausländischen und inländischen Fiskus zu verstecken. Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, wie bei Verdacht auf Zoll- und Steuerverletzung die Inhalte von Schliessfächern von Banken, Finanzintermediären und von dem Geldwäschereigesetz nicht unterstellten Unternehmen blockiert werden können und die vorgängige Information der Kundinnen und Kunden abgeschafft werden kann. Das Verfahren soll demjenigen, das im Falle eines Geldwäscherei-Verdachts gilt, angepasst werden. Der Bund soll sich darüber hinaus auch international dafür einsetzen, dass dementsprechende Massnahmen gleichzeitig eingeführt werden.</p>
- Schliessfächer sind kein Ort, um unversteuertes oder gewaschenes Geld zu verstecken
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