Regionale Programmfenster erhalten. Keine Änderung der Radio- und Fernsehverordnung während der Konzessionsdauer
- ShortId
-
14.4062
- Id
-
20144062
- Updated
-
28.07.2023 06:24
- Language
-
de
- Title
-
Regionale Programmfenster erhalten. Keine Änderung der Radio- und Fernsehverordnung während der Konzessionsdauer
- AdditionalIndexing
-
34
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Bereits während der erstmaligen Konzessionsdauer erfolgt nun eine gravierende Änderung bzw. Lockerung der Konzessionsbestimmungen. Die Konzessionäre müssen demnach keine regionalen Programmfenster mehr produzieren, obschon diese als entscheidendes Merkmal bei der Konzessionserteilung im Gebiet Zürich-Nordschweiz verlangt wurden.</p><p>Für den Kanton Schaffhausen ist das Kantonsfenster von "Tele Top" von grösster Bedeutung. "Tele Top" ist der bisher einzige TV-Anbieter, der überregional täglich in einem eigenen Programmfenster über Aktualitäten im Kanton Schaffhausen berichtet. </p><p>Gemäss Entscheid des Bundesrates können diese regionalen Informationsleistungen neu auch ins Hauptprogramm der Sender integriert werden. Damit erhalten periphere Kantone und abgelegene Gebiete mit Sicherheit nicht mehr dieselben Informationsleistungen wie mit den Programmfenstern. Der Verzicht auf die täglichen Programmfenster führt zu einer Reduktion der regionalen Berichterstattung und zu einem Identitätsverlust für die Region.</p><p>Gemäss den Ausführungen des Bundesrates müssen dennoch die regionalen Informationsleistungen auch in Zukunft erbracht werden. Für das zuständige Bundesamt wird es aber nicht mehr möglich sein, ohne regionale Programmfenster, die Einhaltung dieser Pflicht zu kontrollieren.</p>
- <p>Das Radio- und Fernsehgesetz vom 24. März 2006 (RTVG; SR 784.40) gibt in Artikel 38 den Rahmen für die Leistungsaufträge der lokal-regionalen Radio- und Fernsehstationen vor. Die Einzelheiten der geforderten programmlichen Leistungen hat der Bundesrat in den Anhängen 1 und 2 zur Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV; SR 784.401) definiert. Für einzelne Versorgungsgebiete waren bisher Informationsfenster für spezifische Regionen vorgesehen.</p><p>Diese Verpflichtung stammt aus einer Zeit, als der Betrieb lokaler Zweigstudios und die Ausstrahlung der dort produzierten Programmbeiträge in eigens dafür vorgesehenen Gefässen (Programmfenstern) als beste Garantie für die lokale Berichterstattung angesehen wurden. Mit der Digitalisierung der Produktionsmittel und der gestiegenen technischen Flexibilität der Kommunikationsnetze kann heute der publizistische Auftrag auch ohne schwere Infrastruktur vor Ort erfüllt werden.</p><p>Dieser Entwicklung hat der Bundesrat Rechnung getragen. Per 1. Januar 2015 hat er die RTVV angepasst und die lokal-regionalen Radio- und Fernsehstationen von der formalen Pflicht entlastet, Programmfenster zu produzieren. Die Aufhebung der Programmfenster bedeutet aber keine Schmälerung der Pflicht zur lokal-regionalen Berichterstattung; diese Informationsleistungen müssen weiterhin in gleichem Umfang erbracht werden, nur nicht mehr zwingend in eigenen Programmfenstern. Die Veranstalter erhalten mehr Flexibilität bei der Erfüllung ihres Leistungsauftrags.</p><p>Das Bakom lässt die Programme der lokal-regionalen Radio- und Fernsehstationen kontinuierlich durch anerkannte, unabhängige Forschungsstellen analysieren. Bereits heute werden die regionalspezifischen Informationsleistungen ausgewiesen. Die Analyse belegt, dass die von der Auflage betroffenen Veranstalter ihre Pflicht zur regionalen Berichterstattung ernst nehmen. Die Aufsichtsbehörden werden auch künftig ein besonderes Augenmerk auf die Erfüllung der publizistischen Berichterstattungspflicht der Lokalveranstalter legen.</p><p>Die Integration der Informationsleistungen in einer einzigen Sendung hat zudem einen Vorteil. Heute sind die regionalspezifischen Programmfenster in den übrigen Teilen des Versorgungsgebiets nicht zugänglich, z. B. können die Zuschauerinnen und Zuschauer im Kanton Zürich die Informationen aus den Kantonen Schaffhausen und Thurgau nicht empfangen. Wird die Regionalinformation aber im gesamten Versorgungsgebiet verbreitet, kann dies zur Stärkung des Zusammenhaltes zwischen den verschiedenen Gegenden eines Versorgungsgebiets führen.</p><p>Die Änderung der RTVV hat also keine Schmälerung des publizistischen Leistungsauftrags der betroffenen Radio- und Fernsehstationen zur Folge. Der Bundesrat hat demnach keinen Anlass, auf den Entscheid hinsichtlich der Programmfenster zurückzukommen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die Radio- und Fernsehverordnung nicht während der laufenden Konzessionsdauer gravierend zu ändern. Auflagen wie das regionale Programmfenster, die für die Erteilung der Konzession und gemäss Empfehlung der Kantone wichtig waren, sind beizubehalten.</p>
- Regionale Programmfenster erhalten. Keine Änderung der Radio- und Fernsehverordnung während der Konzessionsdauer
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Bereits während der erstmaligen Konzessionsdauer erfolgt nun eine gravierende Änderung bzw. Lockerung der Konzessionsbestimmungen. Die Konzessionäre müssen demnach keine regionalen Programmfenster mehr produzieren, obschon diese als entscheidendes Merkmal bei der Konzessionserteilung im Gebiet Zürich-Nordschweiz verlangt wurden.</p><p>Für den Kanton Schaffhausen ist das Kantonsfenster von "Tele Top" von grösster Bedeutung. "Tele Top" ist der bisher einzige TV-Anbieter, der überregional täglich in einem eigenen Programmfenster über Aktualitäten im Kanton Schaffhausen berichtet. </p><p>Gemäss Entscheid des Bundesrates können diese regionalen Informationsleistungen neu auch ins Hauptprogramm der Sender integriert werden. Damit erhalten periphere Kantone und abgelegene Gebiete mit Sicherheit nicht mehr dieselben Informationsleistungen wie mit den Programmfenstern. Der Verzicht auf die täglichen Programmfenster führt zu einer Reduktion der regionalen Berichterstattung und zu einem Identitätsverlust für die Region.</p><p>Gemäss den Ausführungen des Bundesrates müssen dennoch die regionalen Informationsleistungen auch in Zukunft erbracht werden. Für das zuständige Bundesamt wird es aber nicht mehr möglich sein, ohne regionale Programmfenster, die Einhaltung dieser Pflicht zu kontrollieren.</p>
- <p>Das Radio- und Fernsehgesetz vom 24. März 2006 (RTVG; SR 784.40) gibt in Artikel 38 den Rahmen für die Leistungsaufträge der lokal-regionalen Radio- und Fernsehstationen vor. Die Einzelheiten der geforderten programmlichen Leistungen hat der Bundesrat in den Anhängen 1 und 2 zur Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV; SR 784.401) definiert. Für einzelne Versorgungsgebiete waren bisher Informationsfenster für spezifische Regionen vorgesehen.</p><p>Diese Verpflichtung stammt aus einer Zeit, als der Betrieb lokaler Zweigstudios und die Ausstrahlung der dort produzierten Programmbeiträge in eigens dafür vorgesehenen Gefässen (Programmfenstern) als beste Garantie für die lokale Berichterstattung angesehen wurden. Mit der Digitalisierung der Produktionsmittel und der gestiegenen technischen Flexibilität der Kommunikationsnetze kann heute der publizistische Auftrag auch ohne schwere Infrastruktur vor Ort erfüllt werden.</p><p>Dieser Entwicklung hat der Bundesrat Rechnung getragen. Per 1. Januar 2015 hat er die RTVV angepasst und die lokal-regionalen Radio- und Fernsehstationen von der formalen Pflicht entlastet, Programmfenster zu produzieren. Die Aufhebung der Programmfenster bedeutet aber keine Schmälerung der Pflicht zur lokal-regionalen Berichterstattung; diese Informationsleistungen müssen weiterhin in gleichem Umfang erbracht werden, nur nicht mehr zwingend in eigenen Programmfenstern. Die Veranstalter erhalten mehr Flexibilität bei der Erfüllung ihres Leistungsauftrags.</p><p>Das Bakom lässt die Programme der lokal-regionalen Radio- und Fernsehstationen kontinuierlich durch anerkannte, unabhängige Forschungsstellen analysieren. Bereits heute werden die regionalspezifischen Informationsleistungen ausgewiesen. Die Analyse belegt, dass die von der Auflage betroffenen Veranstalter ihre Pflicht zur regionalen Berichterstattung ernst nehmen. Die Aufsichtsbehörden werden auch künftig ein besonderes Augenmerk auf die Erfüllung der publizistischen Berichterstattungspflicht der Lokalveranstalter legen.</p><p>Die Integration der Informationsleistungen in einer einzigen Sendung hat zudem einen Vorteil. Heute sind die regionalspezifischen Programmfenster in den übrigen Teilen des Versorgungsgebiets nicht zugänglich, z. B. können die Zuschauerinnen und Zuschauer im Kanton Zürich die Informationen aus den Kantonen Schaffhausen und Thurgau nicht empfangen. Wird die Regionalinformation aber im gesamten Versorgungsgebiet verbreitet, kann dies zur Stärkung des Zusammenhaltes zwischen den verschiedenen Gegenden eines Versorgungsgebiets führen.</p><p>Die Änderung der RTVV hat also keine Schmälerung des publizistischen Leistungsauftrags der betroffenen Radio- und Fernsehstationen zur Folge. Der Bundesrat hat demnach keinen Anlass, auf den Entscheid hinsichtlich der Programmfenster zurückzukommen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die Radio- und Fernsehverordnung nicht während der laufenden Konzessionsdauer gravierend zu ändern. Auflagen wie das regionale Programmfenster, die für die Erteilung der Konzession und gemäss Empfehlung der Kantone wichtig waren, sind beizubehalten.</p>
- Regionale Programmfenster erhalten. Keine Änderung der Radio- und Fernsehverordnung während der Konzessionsdauer
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