Risikomanagement beim Personal der Bundesverwaltung

ShortId
14.4076
Id
20144076
Updated
28.07.2023 06:36
Language
de
Title
Risikomanagement beim Personal der Bundesverwaltung
AdditionalIndexing
04;09
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat ist sich der Problematik der Beachtung der Verhältnismässigkeit</p><p>sowie des Eingriffes in die Persönlichkeit der befragten Mitarbeitenden im Rahmen einer Personensicherheitsprüfung (PSP) bewusst. Er teilt die Ansicht, dass den Mitarbeitenden Sorge zu tragen ist und die Eingriffe im Rahmen der staatlichen Sicherheit auf das notwendige Mass zu beschränken sind.</p><p>Die Verordnung über die Personensicherheitsprüfung (PSPV) wird derzeit überprüft und überarbeitet. In diesem Rahmen sollen auch der zu prüfende Personenkreis, die Prüfstufen sowie die Durchführung der Sicherheitsprüfung geprüft werden.</p><p>Soweit es sich nicht um eine PSP der höchsten Prüfstufe handelt, wird eine Befragung nur durchgeführt, wenn aufgrund der erhobenen Daten sicherheitsrelevante Informationen vorliegen. Ziel der persönlichen Befragung ist es, ein Gesamtbild der zu prüfenden Person zu erhalten und für die Risikobeurteilung wesentliche Aspekte zu erheben. Anders als durch eine Befragung der betroffenen Person lässt sich nicht hinreichend klären, ob sie die innere oder die äussere Sicherheit in rechtswidriger Weise gefährden könnte. Ein mögliches Sicherheitsrisiko wird gemäss den in der Rechtsprechung verankerten Kriterien Integrität, Vertrauenswürdigkeit, Zuverlässigkeit, Erpressbarkeit, passive Bestechlichkeit, Abhängigkeiten, Reputationsverlust und Spektakelwert geprüft. Es ist unumgänglich, dass dabei persönliche Fragen gestellt werden. Die Relevanz der Fragen ergibt sich stets aus dem Kontext der Befragung bzw. Funktion, Aufgabe und persönlichen Situation der Person. So sollen Fragen gezielt auf Aspekte abzielen, die für die Risikobeurteilung der betroffenen Person in der betroffenen Funktion unabdingbar sind. Andere Fragen hingegen dienen dem Gesprächsaufbau oder der Herstellung einer Gesprächskultur. Es werden jedoch keine Fragen gestellt, die ohne Bezug zum Auftrag stehen. Grundsätzlich ist dabei nie gänzlich auszuschliessen, dass die zu prüfenden Personen die Befragung als unangenehm empfinden.</p><p>Der Bundesrat beantwortet die konkreten Fragen wie folgt:</p><p>- Alle Mitarbeitenden der Fachstellen, welche für die vertieften Analysen sowie die Durchführung von Befragungen zuständig sind (sog. Risk Profiler), verfügen über einen Hochschulabschluss in einem für diese Aufgaben relevanten Fachbereich (v. a. Psychologie, Recht, Kriminologie) sowie nach Möglichkeit über eine mehrjährige Berufserfahrung.</p><p>- Bevor die Risk Profiler ihre Tätigkeit selbständig ausführen, werden sie intern für die Durchführung von Befragungen sowie Risikoanalysen eingehend geschult. Im Anschluss folgt eine enge Begleitung in der praktischen Tätigkeit durch dafür zuständige Risk Profiler sowie durch die Vorgesetzten. Zudem sind bei der Durchführung der PSP Qualitätssicherungselemente fest im Prozess etabliert.</p><p>- Auf die Aus- und Weiterbildung sowie die Teilnahmen an Kongressen und Tagungen in den für die PSP relevanten Themenbereichen sowie die kontinuierliche Auseinandersetzung mit Lehre und Rechtsprechung wird grossen Wert gelegt.</p><p>Der Bundesrat ist daher der Ansicht, dass keine weiteren Massnahmen notwendig sind.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Personensicherheitsprüfungen (PSP) darauf hin zu überprüfen, ob sie den Anforderungen an die Sicherheit des Staats entsprechen, und für die gesamte Bundesverwaltung klare und einheitliche Regeln festzulegen. Er legt einen entsprechenden Bericht dazu vor.</p><p>Die heutige Praxis im Zusammenhang mit den PSP ist sehr unbefriedigend. Diese werden nicht nur aufgrund von sehr schwammigen Regeln durchgeführt, sondern verletzen häufig auch die Privatsphäre der Bundesangestellten.</p><p>Der Bundesrat hält in seiner Antwort auf meine Interpellation 14.3085 vom 12. März 2014 fest, dass dem Verhältnismässigkeitsprinzip dadurch Rechnung getragen wird, dass es verschiedene Stufen von PSP gibt. Mit dem neuen Bundesgesetz über die Informationssicherheit soll es statt drei nur noch zwei Prüfstufen geben, nämlich die Grundsicherheitsprüfung (ohne Befragung) und die erweiterte Personensicherheitsprüfung (mit Befragung). Diese Antwort befriedigt mich nicht, denn das Verhältnismässigkeitsprinzip muss sich in der Konzeption der Befragungen selber niederschlagen.</p><p>Als Beispiel sei hier der Fall einer Frau angeführt, die nach 23 Jahren im Dienst des Bundes als Mitarbeiterin des Reinigungspersonals entlassen wurde, weil ihre Schulden angeblich ein Sicherheitsrisiko für den Staat darstellten, da sie die Frau erpressbar machten. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde der Frau gutgeheissen. Es hält fest, dass die für die PSP zuständigen Behörden das Gespür für die Verhältnismässigkeit verloren zu haben schienen, insbesondere wenn man bedenkt, dass bestimmte Kadermitarbeiterinnen und -mitarbeiter, die im Gegensatz zur Putzfrau Zugang zu vertraulichen oder geheimen Informationen haben, keiner PSP unterzogen werden.</p><p>Neben diesen schwerwiegenden Problemen bei der Umsetzung der PSP wirft auch die Auswahl der Personen, die die PSP durchführen, Fragen auf. Nach welchen Kriterien werden die - beim VBS oder bei der Bundeskanzlei angestellten - Risk-Profilerinnen und Risk-Profiler ausgewählt? Wie ist garantiert, dass diese ehemaligen Polizisten, Psychologinnen, Kriminologen oder Juristinnen über das Rüstzeug verfügen, das für die Prüfungen gebraucht wird? Welche Weiterbildungen müssen sie absolvieren? Es geht also darum, zusätzliche Massnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Durchführung der PSP nicht willkürlich ist und das Verhältnismässigkeitsprinzip eingehalten wird.</p>
  • Risikomanagement beim Personal der Bundesverwaltung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat ist sich der Problematik der Beachtung der Verhältnismässigkeit</p><p>sowie des Eingriffes in die Persönlichkeit der befragten Mitarbeitenden im Rahmen einer Personensicherheitsprüfung (PSP) bewusst. Er teilt die Ansicht, dass den Mitarbeitenden Sorge zu tragen ist und die Eingriffe im Rahmen der staatlichen Sicherheit auf das notwendige Mass zu beschränken sind.</p><p>Die Verordnung über die Personensicherheitsprüfung (PSPV) wird derzeit überprüft und überarbeitet. In diesem Rahmen sollen auch der zu prüfende Personenkreis, die Prüfstufen sowie die Durchführung der Sicherheitsprüfung geprüft werden.</p><p>Soweit es sich nicht um eine PSP der höchsten Prüfstufe handelt, wird eine Befragung nur durchgeführt, wenn aufgrund der erhobenen Daten sicherheitsrelevante Informationen vorliegen. Ziel der persönlichen Befragung ist es, ein Gesamtbild der zu prüfenden Person zu erhalten und für die Risikobeurteilung wesentliche Aspekte zu erheben. Anders als durch eine Befragung der betroffenen Person lässt sich nicht hinreichend klären, ob sie die innere oder die äussere Sicherheit in rechtswidriger Weise gefährden könnte. Ein mögliches Sicherheitsrisiko wird gemäss den in der Rechtsprechung verankerten Kriterien Integrität, Vertrauenswürdigkeit, Zuverlässigkeit, Erpressbarkeit, passive Bestechlichkeit, Abhängigkeiten, Reputationsverlust und Spektakelwert geprüft. Es ist unumgänglich, dass dabei persönliche Fragen gestellt werden. Die Relevanz der Fragen ergibt sich stets aus dem Kontext der Befragung bzw. Funktion, Aufgabe und persönlichen Situation der Person. So sollen Fragen gezielt auf Aspekte abzielen, die für die Risikobeurteilung der betroffenen Person in der betroffenen Funktion unabdingbar sind. Andere Fragen hingegen dienen dem Gesprächsaufbau oder der Herstellung einer Gesprächskultur. Es werden jedoch keine Fragen gestellt, die ohne Bezug zum Auftrag stehen. Grundsätzlich ist dabei nie gänzlich auszuschliessen, dass die zu prüfenden Personen die Befragung als unangenehm empfinden.</p><p>Der Bundesrat beantwortet die konkreten Fragen wie folgt:</p><p>- Alle Mitarbeitenden der Fachstellen, welche für die vertieften Analysen sowie die Durchführung von Befragungen zuständig sind (sog. Risk Profiler), verfügen über einen Hochschulabschluss in einem für diese Aufgaben relevanten Fachbereich (v. a. Psychologie, Recht, Kriminologie) sowie nach Möglichkeit über eine mehrjährige Berufserfahrung.</p><p>- Bevor die Risk Profiler ihre Tätigkeit selbständig ausführen, werden sie intern für die Durchführung von Befragungen sowie Risikoanalysen eingehend geschult. Im Anschluss folgt eine enge Begleitung in der praktischen Tätigkeit durch dafür zuständige Risk Profiler sowie durch die Vorgesetzten. Zudem sind bei der Durchführung der PSP Qualitätssicherungselemente fest im Prozess etabliert.</p><p>- Auf die Aus- und Weiterbildung sowie die Teilnahmen an Kongressen und Tagungen in den für die PSP relevanten Themenbereichen sowie die kontinuierliche Auseinandersetzung mit Lehre und Rechtsprechung wird grossen Wert gelegt.</p><p>Der Bundesrat ist daher der Ansicht, dass keine weiteren Massnahmen notwendig sind.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Personensicherheitsprüfungen (PSP) darauf hin zu überprüfen, ob sie den Anforderungen an die Sicherheit des Staats entsprechen, und für die gesamte Bundesverwaltung klare und einheitliche Regeln festzulegen. Er legt einen entsprechenden Bericht dazu vor.</p><p>Die heutige Praxis im Zusammenhang mit den PSP ist sehr unbefriedigend. Diese werden nicht nur aufgrund von sehr schwammigen Regeln durchgeführt, sondern verletzen häufig auch die Privatsphäre der Bundesangestellten.</p><p>Der Bundesrat hält in seiner Antwort auf meine Interpellation 14.3085 vom 12. März 2014 fest, dass dem Verhältnismässigkeitsprinzip dadurch Rechnung getragen wird, dass es verschiedene Stufen von PSP gibt. Mit dem neuen Bundesgesetz über die Informationssicherheit soll es statt drei nur noch zwei Prüfstufen geben, nämlich die Grundsicherheitsprüfung (ohne Befragung) und die erweiterte Personensicherheitsprüfung (mit Befragung). Diese Antwort befriedigt mich nicht, denn das Verhältnismässigkeitsprinzip muss sich in der Konzeption der Befragungen selber niederschlagen.</p><p>Als Beispiel sei hier der Fall einer Frau angeführt, die nach 23 Jahren im Dienst des Bundes als Mitarbeiterin des Reinigungspersonals entlassen wurde, weil ihre Schulden angeblich ein Sicherheitsrisiko für den Staat darstellten, da sie die Frau erpressbar machten. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde der Frau gutgeheissen. Es hält fest, dass die für die PSP zuständigen Behörden das Gespür für die Verhältnismässigkeit verloren zu haben schienen, insbesondere wenn man bedenkt, dass bestimmte Kadermitarbeiterinnen und -mitarbeiter, die im Gegensatz zur Putzfrau Zugang zu vertraulichen oder geheimen Informationen haben, keiner PSP unterzogen werden.</p><p>Neben diesen schwerwiegenden Problemen bei der Umsetzung der PSP wirft auch die Auswahl der Personen, die die PSP durchführen, Fragen auf. Nach welchen Kriterien werden die - beim VBS oder bei der Bundeskanzlei angestellten - Risk-Profilerinnen und Risk-Profiler ausgewählt? Wie ist garantiert, dass diese ehemaligen Polizisten, Psychologinnen, Kriminologen oder Juristinnen über das Rüstzeug verfügen, das für die Prüfungen gebraucht wird? Welche Weiterbildungen müssen sie absolvieren? Es geht also darum, zusätzliche Massnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Durchführung der PSP nicht willkürlich ist und das Verhältnismässigkeitsprinzip eingehalten wird.</p>
    • Risikomanagement beim Personal der Bundesverwaltung

Back to List