Verbesserung der Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung bei Kreisschreiben

ShortId
14.4087
Id
20144087
Updated
28.07.2023 06:31
Language
de
Title
Verbesserung der Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung bei Kreisschreiben
AdditionalIndexing
2446;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Wie bereits in der Antwort des Bundesrates auf die Frage 14.5488 erwähnt, gelten Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) als Verwaltungsanweisungen, welche für die direkte Bundessteuer zu den Vorschriften für die richtige und einheitliche Veranlagung zählen. Die Kreisschreiben der ESTV befinden sich nicht auf der Stufe von Gesetzen oder Rechtsverordnungen. Aus diesem Grund binden die Kreisschreiben lediglich die ESTV und die kantonalen Steuerverwaltungen, nicht jedoch die Steuerjustizbehörden sowie die Steuerpflichtigen.</p><p>Die gemeinsame Praxisfestsetzung der ESTV und der kantonalen Steuerverwaltungen erfolgt unter Einbezug der betroffenen Kreise. Vor deren Genehmigung werden Kreisschreiben in eine Anhörung gegeben. Bedenken und unterschiedliche Auslegungen des geltenden Rechts werden mit den betreffenden Anhörungsteilnehmern diskutiert. Dabei begründet die Steuerbehörde ihre Auslegung.</p><p>2. Das MWST-Konsultativgremium (Art. 109 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer; SR 641.20) ist eine ausserparlamentarische Kommission gemäss Artikel 57a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010), deren Mitglieder durch den Bundesrat gewählt werden. Die Beratungen sowie die Dokumente, die dem Konsultativgremium vorgelegt oder von ihm erstellt werden, sind vertraulich (Art. 162 Abs. 1 der Mehrwertsteuerverordnung, MWSTV; SR 641.201). Nur mit Bewilligung des oder der Vorsitzenden des MWST-Konsultativgremiums darf über dessen Geschäfte öffentlich informiert werden (Art. 162 Abs. 3 MWSTV).</p><p>Bei der direkten Bundessteuer besteht ein stärkerer bzw. breiterer Absprachebedarf als bei der Mehrwertsteuer, die ausschliesslich von der ESTV erhoben und bezogen wird. Die direkte Bundessteuer wird von den Kantonen unter Aufsicht des Bundes veranlagt und bezogen (Art. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG; SR 642.11). Die ESTV sorgt für die einheitliche Anwendung dieses Gesetzes. Sie erlässt Vorschriften für die richtige und einheitliche Veranlagung und über den Bezug der direkten Bundessteuer (Art. 102 Abs. 2 DBG). Ausserdem hat der Bund im formellen Bereich sowohl die Steuerordnungen der Kantone (horizontale Harmonisierung) als auch die Steuerordnungen von Bund und Kantonen (vertikale Harmonisierung) aufeinander abzustimmen (Art. 129 der Bundesverfassung, BV; SR 101). Wichtige Ziele der formellen Harmonisierung sind die Erhöhung der Transparenz und die Vereinfachung des schweizerischen Steuerrechts. Kernstück der formellen Harmonisierung ist das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14). Dieser erhöhte Absprachebedarf bei der direkten Bundessteuer würde mit einem Konsultativgremium analog der MWST, welches nur vertraulich tagt, nicht abgedeckt, und es bestünde bei der Erarbeitung eines Kreisschreibens das Risiko, dass sich aufgrund der Schaffung eines zusätzlichen Gremiums der Prozess verlängert. Hingegen ermöglicht das Anhörungsverfahren unter Einbezug der betroffenen Kreise eine transparente und offene Diskussion über die Kreisschreiben. Dieses transparente Verfahren unter Einbezug der betroffenen Kreise, mit welchem deren Mitwirkung bereits heute sichergestellt wird, kommt auch für Kreisschreiben zur Anwendung, welche die Verrechnungssteuer und die Stempelabgabe beinhalten. Zudem könnte ein Konsultativgremium, welches im harmonisierten Steuerrecht sowohl die ESTV als auch sämtliche Kantone einbinden würde, aufgrund des föderalistischen Steuersystems nicht durch den Bundesrat eingesetzt werden, da der Bund den Kantonen nicht vorschreiben kann, in einem solchen Konsultativgremium mitzuarbeiten.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>In seiner Antwort auf meine Frage 14.5488 legt der Bundesrat dar, dass die Eingaben der Standesorganisationen der ESTV lediglich als Hinweis dienen. Sie müssen aber nicht berücksichtigt werden, und die Haltungen der Standesorganisationen müssen auch nicht weiter ernst genommen werden.</p><p>In künftigen Kreisschreiben sollten die Eingaben der Standesorganisationen reflektiert werden, die Behörde soll sich erklären müssen - ähnlich wie bei einer Vernehmlassung oder dem Konsultationsgremium MWST.</p><p>1. Wie muss vorgegangen werden, damit die ESTV künftig Bedenken schriftlich aufnimmt und gegenüber der Öffentlichkeit Rechenschaft gibt, warum ein Bedenken einer Standesorganisation nicht ernst genommen wird? </p><p>2. Könnte man zudem analog MWST ein Konsultationsgremium auf die Beine stellen?</p>
  • Verbesserung der Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung bei Kreisschreiben
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Wie bereits in der Antwort des Bundesrates auf die Frage 14.5488 erwähnt, gelten Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) als Verwaltungsanweisungen, welche für die direkte Bundessteuer zu den Vorschriften für die richtige und einheitliche Veranlagung zählen. Die Kreisschreiben der ESTV befinden sich nicht auf der Stufe von Gesetzen oder Rechtsverordnungen. Aus diesem Grund binden die Kreisschreiben lediglich die ESTV und die kantonalen Steuerverwaltungen, nicht jedoch die Steuerjustizbehörden sowie die Steuerpflichtigen.</p><p>Die gemeinsame Praxisfestsetzung der ESTV und der kantonalen Steuerverwaltungen erfolgt unter Einbezug der betroffenen Kreise. Vor deren Genehmigung werden Kreisschreiben in eine Anhörung gegeben. Bedenken und unterschiedliche Auslegungen des geltenden Rechts werden mit den betreffenden Anhörungsteilnehmern diskutiert. Dabei begründet die Steuerbehörde ihre Auslegung.</p><p>2. Das MWST-Konsultativgremium (Art. 109 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer; SR 641.20) ist eine ausserparlamentarische Kommission gemäss Artikel 57a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010), deren Mitglieder durch den Bundesrat gewählt werden. Die Beratungen sowie die Dokumente, die dem Konsultativgremium vorgelegt oder von ihm erstellt werden, sind vertraulich (Art. 162 Abs. 1 der Mehrwertsteuerverordnung, MWSTV; SR 641.201). Nur mit Bewilligung des oder der Vorsitzenden des MWST-Konsultativgremiums darf über dessen Geschäfte öffentlich informiert werden (Art. 162 Abs. 3 MWSTV).</p><p>Bei der direkten Bundessteuer besteht ein stärkerer bzw. breiterer Absprachebedarf als bei der Mehrwertsteuer, die ausschliesslich von der ESTV erhoben und bezogen wird. Die direkte Bundessteuer wird von den Kantonen unter Aufsicht des Bundes veranlagt und bezogen (Art. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG; SR 642.11). Die ESTV sorgt für die einheitliche Anwendung dieses Gesetzes. Sie erlässt Vorschriften für die richtige und einheitliche Veranlagung und über den Bezug der direkten Bundessteuer (Art. 102 Abs. 2 DBG). Ausserdem hat der Bund im formellen Bereich sowohl die Steuerordnungen der Kantone (horizontale Harmonisierung) als auch die Steuerordnungen von Bund und Kantonen (vertikale Harmonisierung) aufeinander abzustimmen (Art. 129 der Bundesverfassung, BV; SR 101). Wichtige Ziele der formellen Harmonisierung sind die Erhöhung der Transparenz und die Vereinfachung des schweizerischen Steuerrechts. Kernstück der formellen Harmonisierung ist das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14). Dieser erhöhte Absprachebedarf bei der direkten Bundessteuer würde mit einem Konsultativgremium analog der MWST, welches nur vertraulich tagt, nicht abgedeckt, und es bestünde bei der Erarbeitung eines Kreisschreibens das Risiko, dass sich aufgrund der Schaffung eines zusätzlichen Gremiums der Prozess verlängert. Hingegen ermöglicht das Anhörungsverfahren unter Einbezug der betroffenen Kreise eine transparente und offene Diskussion über die Kreisschreiben. Dieses transparente Verfahren unter Einbezug der betroffenen Kreise, mit welchem deren Mitwirkung bereits heute sichergestellt wird, kommt auch für Kreisschreiben zur Anwendung, welche die Verrechnungssteuer und die Stempelabgabe beinhalten. Zudem könnte ein Konsultativgremium, welches im harmonisierten Steuerrecht sowohl die ESTV als auch sämtliche Kantone einbinden würde, aufgrund des föderalistischen Steuersystems nicht durch den Bundesrat eingesetzt werden, da der Bund den Kantonen nicht vorschreiben kann, in einem solchen Konsultativgremium mitzuarbeiten.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>In seiner Antwort auf meine Frage 14.5488 legt der Bundesrat dar, dass die Eingaben der Standesorganisationen der ESTV lediglich als Hinweis dienen. Sie müssen aber nicht berücksichtigt werden, und die Haltungen der Standesorganisationen müssen auch nicht weiter ernst genommen werden.</p><p>In künftigen Kreisschreiben sollten die Eingaben der Standesorganisationen reflektiert werden, die Behörde soll sich erklären müssen - ähnlich wie bei einer Vernehmlassung oder dem Konsultationsgremium MWST.</p><p>1. Wie muss vorgegangen werden, damit die ESTV künftig Bedenken schriftlich aufnimmt und gegenüber der Öffentlichkeit Rechenschaft gibt, warum ein Bedenken einer Standesorganisation nicht ernst genommen wird? </p><p>2. Könnte man zudem analog MWST ein Konsultationsgremium auf die Beine stellen?</p>
    • Verbesserung der Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung bei Kreisschreiben

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