Die Post. Postsendungen sollen allen zugestellt werden!

ShortId
14.4091
Id
20144091
Updated
24.06.2025 23:45
Language
de
Title
Die Post. Postsendungen sollen allen zugestellt werden!
AdditionalIndexing
34;2846
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Post hat schrittweise entschieden, die Zustellung der Postsendungen in abgelegene Gebiete einzustellen. In den Briefkästen vieler Familien unseres Landes herrscht gähnende Leere, seitdem seit diesem Sommer keine Briefträgerinnen oder Briefträger mehr die Post zustellen. Diese Familien sind die Opfer der neuen Politik, die der gelbe Riese seit Dezember 2012 verfolgt. Die Postverordnung, deren Inkrafttreten der Bundesrat beschlossen hat, sieht vor, dass die Post nicht zur Hauszustellung verpflichtet ist, wenn eine Siedlung aus weniger als fünf Häusern auf einer maximalen Fläche von einer Hektare besteht oder wenn die Wegzeit für die Bedienung eines Hauses zwei Minuten übersteigt. Diese Entwicklung könnte langfristig dazu führen, dass ganze Gebiete, die als wenig rentabel beurteilt werden, von den Dienstleistungen der Post ausgeschlossen werden - Gebiete, die gleichwohl noch immer ein Existenzrecht besitzen, da sie unter anderem ja auch die Pflicht haben, dieselben Steuern und Abgaben zu entrichten wie die Personen, die in Städten oder in grösseren Siedlungen leben. Die Briefzustellung in abgelegene Gebiete wird natürlich erst nach und nach eingestellt: bei Mieter- oder Eigentümerwechsel. Nach den Artikeln 13 und 14 des Postgesetzes, das den Auftrag des gelben Riesen regelt, muss dieser die Grundversorgung garantieren, indem er den Transport von Briefen, Paketen, Zeitungen und Zeitschriften sicherstellt. Die Post stellt alle Postsendungen an mindestens fünf Wochentagen zu. Abonnierte Tageszeitungen werden an sechs Wochentagen zugestellt. Die Hauszustellung erfolgt in allen ganzjährig bewohnten Siedlungen. Diese Versorgung muss sichergestellt sein. </p>
  • <p>Die Hauszustellung von Briefen, Paketen und abonnierten Zeitungen stellt einen wesentlichen Pfeiler der hochwertigen postalischen Grundversorgung in der Schweiz dar. Entsprechend enthält der gesetzliche Grundversorgungsauftrag der Schweizerischen Post auch die Verpflichtung, Postsendungen an mindestens fünf Wochentagen in alle ganzjährig bewohnten Siedlungen zuzustellen. Abonnierte Tageszeitungen werden an sechs Wochentagen zugestellt. Es gibt jedoch Fälle, wo Haushalte nur mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten erreichbar sind, dies beispielsweise bei schlechten Strassenverhältnissen oder wenn eine Gefährdung des Personals droht. Hier kann der Bundesrat Ausnahmen von der täglichen Hauszustellung vorsehen. Die Hauszustellung kann sich auch dann als unverhältnismässig erweisen, wenn der Aufwand für die von einer ganzjährig bewohnten Siedlung aus gemessene, zusätzlich zurückzulegende Wegzeit nicht vertretbar ist (länger als zwei Minuten). Der Bundesrat hat alle Fälle, in denen die Post nicht zu einer Hauszustellung verpflichtet ist, in der Postverordnung abschliessend geregelt. Die Post hat somit keinen weiter gehenden Handlungsspielraum.</p><p>Die Postverordnung verpflichtet die Post, überall dort, wo sie keine Hauszustellung erbringen muss, Ersatzlösungen anzubieten. Sie kann beispielsweise die Frequenz der Zustellung reduzieren oder einen anderen Zustellpunkt wie beispielweise ein Postfach oder eine Zustellanlage auf dem Weg zur nächsten ganzjährig bewohnten Siedlung bezeichnen. Bei diesen Entscheiden hat sie den Empfänger oder die Empfängerin vorgängig anzuhören. Es bleibt also kein ganzjährig bewohnter Haushalt gänzlich ohne Postversorgung. Die Eidgenössische Postkommission (Postcom) beaufsichtigt zudem die Einhaltung dieser Vorgaben durch die Post.</p><p>Trotz der bereits seit 2004 geltenden Möglichkeit, in bestimmten Fällen vom Grundsatz der Hauszustellung abweichen zu können, ist die Zustelldichte in der Schweiz nach wie vor hoch. Dies bestätigt die Postcom in ihrem Tätigkeitsbericht für das Jahr 2013.</p><p>Neben der Sicherheit des Zustellpersonals ist auch die Frage der Finanzierbarkeit zu berücksichtigen. Die zunehmende Digitalisierung, die zu sinkenden Sendevolumen führt, wird die Finanzierung der postalischen Grundversorgung künftig zusätzlich unter Druck setzen. Bei der Zustellung, welche die kostenintensivste Teilleistung der postalischen Wertschöpfungskette darstellt - rund die Hälfte der Kosten fällt hier an -, müssen verhältnismässige Einschränkungen möglich sein, zumal die Postversorgung aufgrund der Pflicht der Post zu Ersatzangeboten in jedem Fall sichergestellt bleibt.</p><p>Aus den genannten Gründen erachtet der Bundesrat die in der Postverordnung festgelegten Kriterien, die erfüllt sein müssen, um von der Hauszustellung abzusehen, als sachgerecht. Er lehnt deshalb die Forderung des Motionärs nach einer Umformulierung ab. Angesichts der detaillierten und abschliessend geltenden Ausnahmeregelungen und insbesondere der Verpflichtung der Post zu Ersatzangeboten erscheint eine Anpassung auch aus versorgungspolitischer Optik nicht nötig.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung der Postverordnung vorzuschlagen, damit die in Artikel 14 Absatz 3 in fine des Postgesetzes vorgesehenen Ausnahmen nicht mehr dazu führen, dass die Einwohnerschaft von ganzjährig bewohnten Siedlungen von jeglicher Zustellung ausgeschlossen wird.</p>
  • Die Post. Postsendungen sollen allen zugestellt werden!
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Post hat schrittweise entschieden, die Zustellung der Postsendungen in abgelegene Gebiete einzustellen. In den Briefkästen vieler Familien unseres Landes herrscht gähnende Leere, seitdem seit diesem Sommer keine Briefträgerinnen oder Briefträger mehr die Post zustellen. Diese Familien sind die Opfer der neuen Politik, die der gelbe Riese seit Dezember 2012 verfolgt. Die Postverordnung, deren Inkrafttreten der Bundesrat beschlossen hat, sieht vor, dass die Post nicht zur Hauszustellung verpflichtet ist, wenn eine Siedlung aus weniger als fünf Häusern auf einer maximalen Fläche von einer Hektare besteht oder wenn die Wegzeit für die Bedienung eines Hauses zwei Minuten übersteigt. Diese Entwicklung könnte langfristig dazu führen, dass ganze Gebiete, die als wenig rentabel beurteilt werden, von den Dienstleistungen der Post ausgeschlossen werden - Gebiete, die gleichwohl noch immer ein Existenzrecht besitzen, da sie unter anderem ja auch die Pflicht haben, dieselben Steuern und Abgaben zu entrichten wie die Personen, die in Städten oder in grösseren Siedlungen leben. Die Briefzustellung in abgelegene Gebiete wird natürlich erst nach und nach eingestellt: bei Mieter- oder Eigentümerwechsel. Nach den Artikeln 13 und 14 des Postgesetzes, das den Auftrag des gelben Riesen regelt, muss dieser die Grundversorgung garantieren, indem er den Transport von Briefen, Paketen, Zeitungen und Zeitschriften sicherstellt. Die Post stellt alle Postsendungen an mindestens fünf Wochentagen zu. Abonnierte Tageszeitungen werden an sechs Wochentagen zugestellt. Die Hauszustellung erfolgt in allen ganzjährig bewohnten Siedlungen. Diese Versorgung muss sichergestellt sein. </p>
    • <p>Die Hauszustellung von Briefen, Paketen und abonnierten Zeitungen stellt einen wesentlichen Pfeiler der hochwertigen postalischen Grundversorgung in der Schweiz dar. Entsprechend enthält der gesetzliche Grundversorgungsauftrag der Schweizerischen Post auch die Verpflichtung, Postsendungen an mindestens fünf Wochentagen in alle ganzjährig bewohnten Siedlungen zuzustellen. Abonnierte Tageszeitungen werden an sechs Wochentagen zugestellt. Es gibt jedoch Fälle, wo Haushalte nur mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten erreichbar sind, dies beispielsweise bei schlechten Strassenverhältnissen oder wenn eine Gefährdung des Personals droht. Hier kann der Bundesrat Ausnahmen von der täglichen Hauszustellung vorsehen. Die Hauszustellung kann sich auch dann als unverhältnismässig erweisen, wenn der Aufwand für die von einer ganzjährig bewohnten Siedlung aus gemessene, zusätzlich zurückzulegende Wegzeit nicht vertretbar ist (länger als zwei Minuten). Der Bundesrat hat alle Fälle, in denen die Post nicht zu einer Hauszustellung verpflichtet ist, in der Postverordnung abschliessend geregelt. Die Post hat somit keinen weiter gehenden Handlungsspielraum.</p><p>Die Postverordnung verpflichtet die Post, überall dort, wo sie keine Hauszustellung erbringen muss, Ersatzlösungen anzubieten. Sie kann beispielsweise die Frequenz der Zustellung reduzieren oder einen anderen Zustellpunkt wie beispielweise ein Postfach oder eine Zustellanlage auf dem Weg zur nächsten ganzjährig bewohnten Siedlung bezeichnen. Bei diesen Entscheiden hat sie den Empfänger oder die Empfängerin vorgängig anzuhören. Es bleibt also kein ganzjährig bewohnter Haushalt gänzlich ohne Postversorgung. Die Eidgenössische Postkommission (Postcom) beaufsichtigt zudem die Einhaltung dieser Vorgaben durch die Post.</p><p>Trotz der bereits seit 2004 geltenden Möglichkeit, in bestimmten Fällen vom Grundsatz der Hauszustellung abweichen zu können, ist die Zustelldichte in der Schweiz nach wie vor hoch. Dies bestätigt die Postcom in ihrem Tätigkeitsbericht für das Jahr 2013.</p><p>Neben der Sicherheit des Zustellpersonals ist auch die Frage der Finanzierbarkeit zu berücksichtigen. Die zunehmende Digitalisierung, die zu sinkenden Sendevolumen führt, wird die Finanzierung der postalischen Grundversorgung künftig zusätzlich unter Druck setzen. Bei der Zustellung, welche die kostenintensivste Teilleistung der postalischen Wertschöpfungskette darstellt - rund die Hälfte der Kosten fällt hier an -, müssen verhältnismässige Einschränkungen möglich sein, zumal die Postversorgung aufgrund der Pflicht der Post zu Ersatzangeboten in jedem Fall sichergestellt bleibt.</p><p>Aus den genannten Gründen erachtet der Bundesrat die in der Postverordnung festgelegten Kriterien, die erfüllt sein müssen, um von der Hauszustellung abzusehen, als sachgerecht. Er lehnt deshalb die Forderung des Motionärs nach einer Umformulierung ab. Angesichts der detaillierten und abschliessend geltenden Ausnahmeregelungen und insbesondere der Verpflichtung der Post zu Ersatzangeboten erscheint eine Anpassung auch aus versorgungspolitischer Optik nicht nötig.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung der Postverordnung vorzuschlagen, damit die in Artikel 14 Absatz 3 in fine des Postgesetzes vorgesehenen Ausnahmen nicht mehr dazu führen, dass die Einwohnerschaft von ganzjährig bewohnten Siedlungen von jeglicher Zustellung ausgeschlossen wird.</p>
    • Die Post. Postsendungen sollen allen zugestellt werden!

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