Keine ungerechtfertigte Schlechterstellung von Hypotheken auf landwirtschaftlichen Liegenschaften
- ShortId
-
14.4093
- Id
-
20144093
- Updated
-
28.07.2023 06:29
- Language
-
de
- Title
-
Keine ungerechtfertigte Schlechterstellung von Hypotheken auf landwirtschaftlichen Liegenschaften
- AdditionalIndexing
-
55;24;2846
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Risikogewichtung verlangt von den Banken eine Hinterlage der Ausleihungen mit einem angemessenen Anteil Eigenmittel bzw. Mittel des Kernkapitals. </p><p>Landwirtschaftliche Liegenschaften werden im Anhang der Verordnung nicht als eigene Kategorie aufgeführt. Dies, obwohl für die Belehnung von landwirtschaftlichen Liegenschaften eine gesetzlich verankerte Höchstbelehnung existiert. Die Belastungsgrenze entspricht bei landwirtschaftlichen Gewerben höchstens 50 Prozent des Verkehrswertes, bei Einzelparzellen sogar nur 15 bis 20 Prozent.</p><p>Das Risiko von Hypothekarkrediten in der Landwirtschaft ist sehr klein. So sind in den letzten Jahren und Jahrzehnten bei landwirtschaftlichen Liegenschaften kaum Grundverwertungen und fast keine Verluste vorgekommen. Auch die kantonalen landwirtschaftlichen Kreditkassen, welche Investitionskredite und Betriebshilfedarlehen über der Belastungsgrenze gewähren, weisen in den letzten Jahren schweizweit kaum Verluste aus.</p><p>Für Wohnliegenschaften, die nicht mehr als bis zu zwei Dritteln des Verkehrswertes belehnt sind, gilt eine Risikogewichtung von 35 Prozent. Für landwirtschaftliche Liegenschaften ist davon auszugehen, dass sie in die Kategorie "Übrige Liegenschaften" fallen und eine Risikogewichtung von 100 Prozent erhalten. Diese Einstufung entspricht nicht dem effektiven Risiko. Die durch die Verordnung vorgenommene Übergewichtung des Risikos wird dazu führen, dass die Zinsen für Hypotheken auf landwirtschaftlichen Liegenschaften markant höher angesetzt werden als auf Wohnliegenschaften. Gemäss Aussagen von Bankenvertretern wird dies mindestens einen Viertel- bis einen halben Prozentpunkt ausmachen. Die höheren Kosten führen zu einer Verschlechterung der Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Landwirtschaft und sind so nicht akzeptabel.</p>
- <p>Nach der Gesetzgebung über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) dürfen landwirtschaftliche Grundstücke zur Verhinderung der Überschuldung grundsätzlich nur bis zu einer bestimmten Belastungsgrenze mit Grundpfandrechten belastet werden. Die Grenze entspricht 135 Prozent des landwirtschaftlichen Ertragswerts zuzüglich des Ertragswerts der nichtlandwirtschaftlichen Teile. Das Gesetz kennt verschiedene Ausnahmen vom Prinzip der sogenannten Belastungsgrenze (Art. 73ff. BGBB).</p><p>Die nach der Eigenmittelverordnung (ERV; SR 952.03) für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen relevante Risikogewichtung beruht auf den einschlägigen Basel-III-Mindeststandards für die Eigenmittelregulierung des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht. Für Kreditrisiken sehen diese einen Standardansatz (SA-BIZ) und einen Modellansatz (Internal Rating-based Approach, IRB) vor. Beide Ansätze sind in der ERV umgesetzt (Art. 50 ERV).</p><p>Unter dem Standardansatz sind durch gewerbliche Liegenschaften (inklusive landwirtschaftlicher Liegenschaften) besicherte Kredite einheitlich zu 100 Prozent zu gewichten. Solange der Gesamtkreditbetrag eines Schuldners 1,5 Millionen Franken nicht übersteigt, kann im Retailbereich zudem zu 75 Prozent gewichtet werden (Anhang 3 Ziff. 1.1 ERV). Es herrscht diesbezüglich somit Wettbewerbsgleichheit bei gewerblichen Liegenschaften. Eine nach Gewerbeart, historischer Verlusterfahrung usw. differenzierende Risikogewichtung ist unter dem bewusst möglichst einfach gehaltenen Standardansatz nicht vorgesehen. Sie würde auch die Basel-III-Mindeststandards verletzen. Eine nach historischem Verlustrisiko besser differenzierende regulatorische Risikogewichtung bietet dagegen der Modellansatz. Dieser kann von einer Bank gewählt, muss aber von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (Finma) bewilligt werden. In diesem Fall kann die entsprechende Risikogewichtung von derjenigen im Standardansatz abweichen.</p><p>Was die Kreditkonditionen angeht, so sind die regulatorischen Eigenmittelvorschriften nur eines von mehreren den Kreditzins bestimmenden Elementen, sowohl unter dem Standardansatz wie unter dem Modellansatz. Im Kern entscheidend ist die Bonität des Kreditnehmers, sowohl für die Kreditvergabe wie für die Kreditkonditionen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat soll die Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung, ERV; SR 952.3), Artikel 66 Absatz 2 bzw. Anhang 3 so anpassen, dass die Risikogewichtung von Hypotheken auf landwirtschaftlichen Liegenschaften gleich gehandhabt wird wie bei Wohnliegenschaften, die bis zu maximal zwei Dritteln des Verkehrswertes belehnt sind. </p><p>Ziffer 3.1 von Anhang 3 soll neu heissen:</p><p>3.1 Wohnliegenschaften in der Schweiz und im Ausland bis zu zwei Dritteln des Verkehrswertes und landwirtschaftliche Liegenschaften bis zur Belastungsgrenze: 35 Prozent.</p>
- Keine ungerechtfertigte Schlechterstellung von Hypotheken auf landwirtschaftlichen Liegenschaften
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Risikogewichtung verlangt von den Banken eine Hinterlage der Ausleihungen mit einem angemessenen Anteil Eigenmittel bzw. Mittel des Kernkapitals. </p><p>Landwirtschaftliche Liegenschaften werden im Anhang der Verordnung nicht als eigene Kategorie aufgeführt. Dies, obwohl für die Belehnung von landwirtschaftlichen Liegenschaften eine gesetzlich verankerte Höchstbelehnung existiert. Die Belastungsgrenze entspricht bei landwirtschaftlichen Gewerben höchstens 50 Prozent des Verkehrswertes, bei Einzelparzellen sogar nur 15 bis 20 Prozent.</p><p>Das Risiko von Hypothekarkrediten in der Landwirtschaft ist sehr klein. So sind in den letzten Jahren und Jahrzehnten bei landwirtschaftlichen Liegenschaften kaum Grundverwertungen und fast keine Verluste vorgekommen. Auch die kantonalen landwirtschaftlichen Kreditkassen, welche Investitionskredite und Betriebshilfedarlehen über der Belastungsgrenze gewähren, weisen in den letzten Jahren schweizweit kaum Verluste aus.</p><p>Für Wohnliegenschaften, die nicht mehr als bis zu zwei Dritteln des Verkehrswertes belehnt sind, gilt eine Risikogewichtung von 35 Prozent. Für landwirtschaftliche Liegenschaften ist davon auszugehen, dass sie in die Kategorie "Übrige Liegenschaften" fallen und eine Risikogewichtung von 100 Prozent erhalten. Diese Einstufung entspricht nicht dem effektiven Risiko. Die durch die Verordnung vorgenommene Übergewichtung des Risikos wird dazu führen, dass die Zinsen für Hypotheken auf landwirtschaftlichen Liegenschaften markant höher angesetzt werden als auf Wohnliegenschaften. Gemäss Aussagen von Bankenvertretern wird dies mindestens einen Viertel- bis einen halben Prozentpunkt ausmachen. Die höheren Kosten führen zu einer Verschlechterung der Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Landwirtschaft und sind so nicht akzeptabel.</p>
- <p>Nach der Gesetzgebung über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) dürfen landwirtschaftliche Grundstücke zur Verhinderung der Überschuldung grundsätzlich nur bis zu einer bestimmten Belastungsgrenze mit Grundpfandrechten belastet werden. Die Grenze entspricht 135 Prozent des landwirtschaftlichen Ertragswerts zuzüglich des Ertragswerts der nichtlandwirtschaftlichen Teile. Das Gesetz kennt verschiedene Ausnahmen vom Prinzip der sogenannten Belastungsgrenze (Art. 73ff. BGBB).</p><p>Die nach der Eigenmittelverordnung (ERV; SR 952.03) für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen relevante Risikogewichtung beruht auf den einschlägigen Basel-III-Mindeststandards für die Eigenmittelregulierung des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht. Für Kreditrisiken sehen diese einen Standardansatz (SA-BIZ) und einen Modellansatz (Internal Rating-based Approach, IRB) vor. Beide Ansätze sind in der ERV umgesetzt (Art. 50 ERV).</p><p>Unter dem Standardansatz sind durch gewerbliche Liegenschaften (inklusive landwirtschaftlicher Liegenschaften) besicherte Kredite einheitlich zu 100 Prozent zu gewichten. Solange der Gesamtkreditbetrag eines Schuldners 1,5 Millionen Franken nicht übersteigt, kann im Retailbereich zudem zu 75 Prozent gewichtet werden (Anhang 3 Ziff. 1.1 ERV). Es herrscht diesbezüglich somit Wettbewerbsgleichheit bei gewerblichen Liegenschaften. Eine nach Gewerbeart, historischer Verlusterfahrung usw. differenzierende Risikogewichtung ist unter dem bewusst möglichst einfach gehaltenen Standardansatz nicht vorgesehen. Sie würde auch die Basel-III-Mindeststandards verletzen. Eine nach historischem Verlustrisiko besser differenzierende regulatorische Risikogewichtung bietet dagegen der Modellansatz. Dieser kann von einer Bank gewählt, muss aber von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (Finma) bewilligt werden. In diesem Fall kann die entsprechende Risikogewichtung von derjenigen im Standardansatz abweichen.</p><p>Was die Kreditkonditionen angeht, so sind die regulatorischen Eigenmittelvorschriften nur eines von mehreren den Kreditzins bestimmenden Elementen, sowohl unter dem Standardansatz wie unter dem Modellansatz. Im Kern entscheidend ist die Bonität des Kreditnehmers, sowohl für die Kreditvergabe wie für die Kreditkonditionen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat soll die Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung, ERV; SR 952.3), Artikel 66 Absatz 2 bzw. Anhang 3 so anpassen, dass die Risikogewichtung von Hypotheken auf landwirtschaftlichen Liegenschaften gleich gehandhabt wird wie bei Wohnliegenschaften, die bis zu maximal zwei Dritteln des Verkehrswertes belehnt sind. </p><p>Ziffer 3.1 von Anhang 3 soll neu heissen:</p><p>3.1 Wohnliegenschaften in der Schweiz und im Ausland bis zu zwei Dritteln des Verkehrswertes und landwirtschaftliche Liegenschaften bis zur Belastungsgrenze: 35 Prozent.</p>
- Keine ungerechtfertigte Schlechterstellung von Hypotheken auf landwirtschaftlichen Liegenschaften
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