Pelzbericht. Zusätzliche Informationen

ShortId
14.4096
Id
20144096
Updated
28.07.2023 06:31
Language
de
Title
Pelzbericht. Zusätzliche Informationen
AdditionalIndexing
52;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Der Bundesrat verurteilt die tierquälerische Pelzproduktion. In Erfüllung der 2009 vom Parlament überwiesenen Motion Moser 08.3675, "Deklarationspflicht für Pelze", und gestützt auf das Konsumenteninformationsgesetz vom 5. Oktober 1990 (SR; 944.0) erliess der Bundesrat am 7. Dezember 2012 die Pelzdeklarationsverordnung (SR; 944.022). Die darin vorgesehenen Deklarationspflichten über Tierart, Herkunft und Gewinnungsart von Pelzprodukten sollen das Bewusstsein der Konsumentinnen und Konsumenten stärken und ihnen die Möglichkeit geben, sich gut informiert für oder gegen bestimmte Pelzprodukte entscheiden zu können. Die bisherigen Resultate der Kontrolltätigkeit durch das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) haben gezeigt, dass hinsichtlich der korrekten Deklaration noch Nachholbedarf besteht, die Anbieter von Pelzprodukten die notwendigen Informationen im Anschluss an die Kontrollen jedoch vielfach noch nachliefern.</p><p>2. Die Pelzdeklarationsverordnung sieht vor, dass die Kontrollen durch Stichproben zu erfolgen haben. Diese Stichproben werden auf der Basis einer Risikoeinschätzung durchgeführt und stellen eine effiziente Überprüfung der Umsetzung dar. Das BLV geht auch begründeten Hinweisen nach, dass eine Deklaration den Vorschriften nicht entspricht. Für die Zukunft kann durch weiteres Informieren der betroffenen Kreise (Kürschner, Detailhandelsverbände) und weitere Kontrollen sowie aufgrund des wachsenden Bewusstseins der Lieferanten im Ausland mit einer Verbesserung der Umsetzung gerechnet werden.</p><p>3./4. Ergibt eine Kontrolle, dass die Deklaration der Pelzprodukte nicht der Verordnung entspricht, so werden die Kontrollkosten mit einem Stundenansatz von 200 Franken in Rechnung gestellt. Die Gebühren, die bisher unter diesem Titel erhoben wurden, liegen zwischen 40 und 140 Franken. Die Kontrollstrategie besteht darin, möglichst viele Kontrollen zu machen und die Geschäftsinhaber in die Verantwortung zu nehmen. Deren Aufwand besteht dann vor allem in der Korrektur der beanstandeten Mängel. Werden die Mängel nicht behoben, so kann das BLV die Berichtigung der Deklaration verfügen; für solche Verfügungen wird eine Verwaltungsgebühr von 120 Franken erhoben. Seit März 2014 umfassen die Gebühreneinnahmen insgesamt 4328 Franken.</p><p>5. Derzeit wird in einem Fall ein Strafverfahren wegen eines Verstosses gegen die Deklarationsvorschriften geführt.</p><p>6. Die betroffenen Kreise werden weiterhin durch die Zustellung der Berichte über die Kontrolltätigkeiten informiert. Der Öffentlichkeit werden diese Berichte mittels Medienmitteilung zugänglich gemacht. Betroffene Geschäfte werden im Rahmen der Kontrollen informiert und dadurch auch sensibilisiert. Das BLV steht Interessierten für sämtliche Fragen betreffend Pelzdeklarationsverordnung zur Verfügung und bietet auf seiner Website aktuelle Informationen zur Pelzdeklarationsverordnung an. Eine eigentliche Sensibilisierungskampagne ist nicht vorgesehen. Die Kosten für Information und Sensibilisierung können deshalb nicht separat ausgewiesen werden.</p><p>7. Es muss mit einer gewissen Anlaufzeit gerechnet werden, bis die Deklarationspflicht vollumfänglich umgesetzt wird. Die Resultate der bisherigen Kontrollen zeigen, dass die Sensibilisierung schon fortgeschritten ist und die Mängel in der Regel nicht fundamentaler Art sind. Eine umfassende und fundierte Beurteilung der Wirkung der Verordnung ist zum heutigen Zeitpunkt jedoch noch nicht möglich. Die Prüfung eines Verkaufs- oder Importverbots von bestimmten Pelzen und Pelzprodukten drängt sich deshalb nicht auf. Der Bundesrat ist aber bereit, Anfang 2017 im Rahmen der Umsetzung des Postulats Bruderer Wyss 14.4286 einen Bericht zu verfassen und dort neben einer Evaluation der Deklarationspflicht auch eine Auslegeordnung möglicher Alternativen zu machen. Zudem müssten Importrestriktionen dem internationalen Recht, insbesondere den Prinzipien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (Gatt; SR 0.632.21), Stand halten.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Seit dem 1. März 2014 überprüft das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) auf Basis der Pelzdeklarationsverordnung (944.022), ob alle Pelze und Pelzprodukte, die in der Schweiz zum Verkauf angeboten werden, vorschriftsgemäss deklariert sind. Die auf einen parlamentarischen Vorstoss Moser (08.3675) zurückgehende Deklarationspflicht hat zum Ziel, dass Konsumentinnen und Konsumenten dank zusätzlicher Informationen bei Pelzprodukten Klarheit über die Haltungsform, Herkunft sowie verwendete Tierart erhalten, damit sie ihren ethischen Grundwerten entsprechend einkaufen und dem Tierwohl Rechnung tragen können.</p><p>Insgesamt kommt das für den Vollzug zuständige BLV aufgrund von einigen Stichproben zum Schluss, dass "bei vielen Pelzartikeln ... Nachholbedarf bei der Deklaration der Herkunft und der Gewinnungsart" bestehe. Nur in sieben Verkaufsstellen war die Pelzdeklarationsverordnung korrekt umgesetzt; bei 41 Verkaufsstellen kam es zu Beanstandungen.</p><p>Der Bundesrat wird angesichts der ernüchternden Resultate um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:</p><p>1. Erachtet er die in der Pelzdeklarationsverordnung, Artikel 3 bis 7, postulierte Deklarationspflicht nach wie vor als den richtigen Weg, um den ethischen Vorbehalten gegenüber der Pelzproduktion im Ausland Rechnung zu tragen, zumal es gemäss BLV für die Verkaufsstellen, welche sich nicht primär auf den Verkauf von Pelzen spezialisiert haben, teils sehr schwierig sei, die Herkunft von einem Fell und die Gewinnungsart des Pelzprodukts zu kennen?</p><p>2. Rechnet er mit einer Verbesserung der Situation, wenn auch in Zukunft nur Stichproben durchgeführt werden?</p><p>3. Wie hoch fielen die Gebühren, die bei anerkannten Verstössen gemäss Artikel 11 der Pelzdeklarationsverordnung erhoben wurden, aus?</p><p>4. Welche Gebühren wurden wem in Rechnung gestellt?</p><p>5. Sind Bussen nach Artikel 11 des Konsumenteninformationsgesetzes ausgesprochen worden?</p><p>6. Wie will der Bund seine Sensibilisierungspflicht wahrnehmen, und wie hoch sind die Kosten hierfür?</p><p>7. Erachtet er angesichts der ernüchternden Resultate der Stichproben ein generelles Verbot (gegebenenfalls ein Importverbot) von gewissen Pelzprodukten nicht als zielführender und unbürokratischer?</p>
  • Pelzbericht. Zusätzliche Informationen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Der Bundesrat verurteilt die tierquälerische Pelzproduktion. In Erfüllung der 2009 vom Parlament überwiesenen Motion Moser 08.3675, "Deklarationspflicht für Pelze", und gestützt auf das Konsumenteninformationsgesetz vom 5. Oktober 1990 (SR; 944.0) erliess der Bundesrat am 7. Dezember 2012 die Pelzdeklarationsverordnung (SR; 944.022). Die darin vorgesehenen Deklarationspflichten über Tierart, Herkunft und Gewinnungsart von Pelzprodukten sollen das Bewusstsein der Konsumentinnen und Konsumenten stärken und ihnen die Möglichkeit geben, sich gut informiert für oder gegen bestimmte Pelzprodukte entscheiden zu können. Die bisherigen Resultate der Kontrolltätigkeit durch das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) haben gezeigt, dass hinsichtlich der korrekten Deklaration noch Nachholbedarf besteht, die Anbieter von Pelzprodukten die notwendigen Informationen im Anschluss an die Kontrollen jedoch vielfach noch nachliefern.</p><p>2. Die Pelzdeklarationsverordnung sieht vor, dass die Kontrollen durch Stichproben zu erfolgen haben. Diese Stichproben werden auf der Basis einer Risikoeinschätzung durchgeführt und stellen eine effiziente Überprüfung der Umsetzung dar. Das BLV geht auch begründeten Hinweisen nach, dass eine Deklaration den Vorschriften nicht entspricht. Für die Zukunft kann durch weiteres Informieren der betroffenen Kreise (Kürschner, Detailhandelsverbände) und weitere Kontrollen sowie aufgrund des wachsenden Bewusstseins der Lieferanten im Ausland mit einer Verbesserung der Umsetzung gerechnet werden.</p><p>3./4. Ergibt eine Kontrolle, dass die Deklaration der Pelzprodukte nicht der Verordnung entspricht, so werden die Kontrollkosten mit einem Stundenansatz von 200 Franken in Rechnung gestellt. Die Gebühren, die bisher unter diesem Titel erhoben wurden, liegen zwischen 40 und 140 Franken. Die Kontrollstrategie besteht darin, möglichst viele Kontrollen zu machen und die Geschäftsinhaber in die Verantwortung zu nehmen. Deren Aufwand besteht dann vor allem in der Korrektur der beanstandeten Mängel. Werden die Mängel nicht behoben, so kann das BLV die Berichtigung der Deklaration verfügen; für solche Verfügungen wird eine Verwaltungsgebühr von 120 Franken erhoben. Seit März 2014 umfassen die Gebühreneinnahmen insgesamt 4328 Franken.</p><p>5. Derzeit wird in einem Fall ein Strafverfahren wegen eines Verstosses gegen die Deklarationsvorschriften geführt.</p><p>6. Die betroffenen Kreise werden weiterhin durch die Zustellung der Berichte über die Kontrolltätigkeiten informiert. Der Öffentlichkeit werden diese Berichte mittels Medienmitteilung zugänglich gemacht. Betroffene Geschäfte werden im Rahmen der Kontrollen informiert und dadurch auch sensibilisiert. Das BLV steht Interessierten für sämtliche Fragen betreffend Pelzdeklarationsverordnung zur Verfügung und bietet auf seiner Website aktuelle Informationen zur Pelzdeklarationsverordnung an. Eine eigentliche Sensibilisierungskampagne ist nicht vorgesehen. Die Kosten für Information und Sensibilisierung können deshalb nicht separat ausgewiesen werden.</p><p>7. Es muss mit einer gewissen Anlaufzeit gerechnet werden, bis die Deklarationspflicht vollumfänglich umgesetzt wird. Die Resultate der bisherigen Kontrollen zeigen, dass die Sensibilisierung schon fortgeschritten ist und die Mängel in der Regel nicht fundamentaler Art sind. Eine umfassende und fundierte Beurteilung der Wirkung der Verordnung ist zum heutigen Zeitpunkt jedoch noch nicht möglich. Die Prüfung eines Verkaufs- oder Importverbots von bestimmten Pelzen und Pelzprodukten drängt sich deshalb nicht auf. Der Bundesrat ist aber bereit, Anfang 2017 im Rahmen der Umsetzung des Postulats Bruderer Wyss 14.4286 einen Bericht zu verfassen und dort neben einer Evaluation der Deklarationspflicht auch eine Auslegeordnung möglicher Alternativen zu machen. Zudem müssten Importrestriktionen dem internationalen Recht, insbesondere den Prinzipien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (Gatt; SR 0.632.21), Stand halten.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Seit dem 1. März 2014 überprüft das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) auf Basis der Pelzdeklarationsverordnung (944.022), ob alle Pelze und Pelzprodukte, die in der Schweiz zum Verkauf angeboten werden, vorschriftsgemäss deklariert sind. Die auf einen parlamentarischen Vorstoss Moser (08.3675) zurückgehende Deklarationspflicht hat zum Ziel, dass Konsumentinnen und Konsumenten dank zusätzlicher Informationen bei Pelzprodukten Klarheit über die Haltungsform, Herkunft sowie verwendete Tierart erhalten, damit sie ihren ethischen Grundwerten entsprechend einkaufen und dem Tierwohl Rechnung tragen können.</p><p>Insgesamt kommt das für den Vollzug zuständige BLV aufgrund von einigen Stichproben zum Schluss, dass "bei vielen Pelzartikeln ... Nachholbedarf bei der Deklaration der Herkunft und der Gewinnungsart" bestehe. Nur in sieben Verkaufsstellen war die Pelzdeklarationsverordnung korrekt umgesetzt; bei 41 Verkaufsstellen kam es zu Beanstandungen.</p><p>Der Bundesrat wird angesichts der ernüchternden Resultate um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:</p><p>1. Erachtet er die in der Pelzdeklarationsverordnung, Artikel 3 bis 7, postulierte Deklarationspflicht nach wie vor als den richtigen Weg, um den ethischen Vorbehalten gegenüber der Pelzproduktion im Ausland Rechnung zu tragen, zumal es gemäss BLV für die Verkaufsstellen, welche sich nicht primär auf den Verkauf von Pelzen spezialisiert haben, teils sehr schwierig sei, die Herkunft von einem Fell und die Gewinnungsart des Pelzprodukts zu kennen?</p><p>2. Rechnet er mit einer Verbesserung der Situation, wenn auch in Zukunft nur Stichproben durchgeführt werden?</p><p>3. Wie hoch fielen die Gebühren, die bei anerkannten Verstössen gemäss Artikel 11 der Pelzdeklarationsverordnung erhoben wurden, aus?</p><p>4. Welche Gebühren wurden wem in Rechnung gestellt?</p><p>5. Sind Bussen nach Artikel 11 des Konsumenteninformationsgesetzes ausgesprochen worden?</p><p>6. Wie will der Bund seine Sensibilisierungspflicht wahrnehmen, und wie hoch sind die Kosten hierfür?</p><p>7. Erachtet er angesichts der ernüchternden Resultate der Stichproben ein generelles Verbot (gegebenenfalls ein Importverbot) von gewissen Pelzprodukten nicht als zielführender und unbürokratischer?</p>
    • Pelzbericht. Zusätzliche Informationen

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