Verordnung über die Gefährdungsannahmen. Korrektur der Antwort des Bundesrates auf die Anfrage 14.1051
- ShortId
-
14.4108
- Id
-
20144108
- Updated
-
28.07.2023 06:24
- Language
-
de
- Title
-
Verordnung über die Gefährdungsannahmen. Korrektur der Antwort des Bundesrates auf die Anfrage 14.1051
- AdditionalIndexing
-
66
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1./2. Der Bundesrat liess in seiner Antwort zur Anfrage 14.1051 die Frage möglicher Ausnahmen offen und hielt fest, dass im Einzelfall geprüft werden müsse, ob Abweichungen von der Verordnung des UVEK über die Gefährdungsannahmen und die Bewertung des Schutzes gegen Störfälle in Kernanlagen vom 17. Juni 2009 (Gefährdungsannahmen-Verordnung; SR 732.112.2) zulässig seien. Gestützt auf eine Anfrage, die einen konkreten Fall anführte, prüfte das Bundesamt für Energie (BFE) die Frage nochmals umfassend und kam zum Schluss, dass nicht nur im nachgefragten, sondern in jedem Fall Abweichungen bei den Gefährdungsannahmen unzulässig sind.</p><p>3. Die Anwendung der Gefährdungsannahmen auch bei bestehenden Anlagen entspricht der Vollzugspraxis des Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorates (Ensi). So hat das Ensi nach den Ereignissen von Fukushima im Jahr 2011 von den Kernkraftwerkbetreibern eine Aktualisierung der Sicherheitsanalysen unter Berücksichtigung der neuesten Gefährdungsannahmen verlangt (z. B. Erdbeben und Überflutung).</p><p>4./5. Die Aufgabenverteilung zwischen Aufsichts- und Sicherheitsbehörde im Bereich der Kernenergie ist bei der Ausarbeitung von Antwortentwürfen zu parlamentarischen Vorstössen zuhanden des Bundesrates nicht dieselbe wie in den Verfahren nach Kernenergiegesetz.</p><p>Zuständige Behörde für die Erteilung von Betriebsbewilligungen für Kernanlagen ist das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK). Das UVEK erteilt die Bewilligung gestützt auf die Begutachtung des Ensi, von der es nur aus triftigen Gründen abweichen darf. Zur Beurteilung der Frage, ob triftige Gründe vorliegen, hat die Bewilligungsbehörde über ein gewisses Wissen zu verfügen, dabei wird sie von der Kommission für nukleare Sicherheit (KNS) als Second-Opinion-Gremium unterstützt.</p><p>Nach Erteilung der Betriebsbewilligung wird die Sicherheit von Kernanlagen laufend durch das Ensi überprüft. Gemäss dem Willen des Gesetzgebers übt das Ensi seine Aufsichtstätigkeit unabhängig und selbstständig aus. Eine zusätzliche Überprüfung der laufenden Aufsicht ist weder von der Kernenergiegesetzgebung vorgesehen, noch erscheint sie angezeigt. Der Bundesrat ist überzeugt, dass das Ensi seine Aufgaben in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Anforderungen und gemäss dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik erfüllt und auch das UVEK einschliesslich BFE über genügend Kompetenzen verfügt.</p><p>6. Die Gefährdungsannahmen werden nach dem Stand von Wissenschaft und Technik festgelegt. Eine Überprüfung im Rahmen des Integrated Regulatory Review Service (IRRS) durch Experten der Internationalen Atomenergieorganisation (IAEA) im Jahr 2011 zeigte, dass in der Schweiz die Durchführung von Sicherheitsanalysen der internationalen Praxis entspricht und mit den entsprechenden Safety-Standards der IAEA übereinstimmt. Der Bundesrat sieht keinen Anlass, an der konsequenten Umsetzung der Gefährdungsannahmen zu zweifeln. Im Übrigen steht auch ihm mit der KNS ein Beratungsgremium zur Verfügung, das insbesondere grundsätzliche Fragen der Sicherheit prüft.</p><p>7. Das Ensi wendet die Gefährdungsannahmen auch bei bestehenden Anlagen an. Der Bundesrat äussert sich nicht zu Diskussionen in technischen Foren.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In der Anfrage 14.1051 wurde die Fragestellung, ob theoretisch auch schwächere Gefährdungsannahmen als Stressoren für die Störfallanalyse bestehender AKW verwendet werden können, vom Bundesrat wie folgt beantwortet: "Inwieweit ... Abweichungen von der Gefährdungsannahmen-Verordnung zulässig sind, wäre im konkreten Fall zu prüfen." Diese Antwort wurde unterdessen vom Direktor des BFE, Walter Steinmann, zurückgenommen. Mit Schreiben vom 24. November 2014 bezeichnet er die Aussage als nicht ausreichend exakt und daher missverständlich. Die Gefährdungsannahmen-Verordnung müsse gemäss BFE in jedem Fall auch von den Betreibern bestehender Anlagen eingehalten werden.</p><p>1. Warum hat das BFE eine Neubeurteilung vorgenommen, und warum ist es zu einem anderen Schluss gekommen? Wieso ist der Bundesrat von möglichen Ausnahmen ausgegangen?</p><p>2. Welcher Inhalt ist in der Antwort zu wenig exakt und missverständlich? Sind Einzelfallbeurteilungen unter Umständen trotzdem denkbar? </p><p>3. Die falsche Antwort auf die Anfrage 14.1051 macht auf ein grundsätzliches Problem aufmerksam. Wenn Abweichungen im Einzelfall geprüft werden, steht offensichtlich der Schutz der AKW-Betreiber im Vordergrund und nicht der Schutz der Bevölkerung. Führt die Neubeurteilung zu Konsequenzen auch in anderen sicherheitsrelevanten Problemstellungen? </p><p>4. Falls das Ensi an der Antwort mitgewirkt hat, welche Konsequenzen müssen im BFE gezogen werden? Sind zusätzliche Prüfschritte nicht nur zur Überprüfung von Antworten, sondern zur Einhaltung relevanter Sicherheitsanforderungen nötig? </p><p>5. Sind im BFE als Bewilligungsbehörde genügend Kompetenzen vorhanden, um das Ensi als zuständige Sicherheitsbehörde kritisch zu beurteilen? Können die zwei Behörden genügend unabhängig voneinander agieren? </p><p>6. Mit der Antwort liegt der Verdacht nahe, dass Gefährdungsannahmen derart getroffen werden, dass alle nuklearen Anlagen bei der Störfallanalyse mit grösster Wahrscheinlichkeit gut dastehen. Wer überprüft das Ensi und die Einhaltung relevanter Gefährdungsannahmen zum Schutz der Bevölkerung?</p><p>7. Bereits im September 2013 hat das Ensi im Rahmen des Technischen Forums Kernkraftwerke dargelegt, Abstriche bei den Gefährdungsannahmen seien möglich. Vertreter von Greenpeace verlangten vergeblich eine Protokollierung dieser Aussage. Muss davon ausgegangen werden, dass früher Gefährdungsannahmen nach unten korrigiert wurden?</p>
- Verordnung über die Gefährdungsannahmen. Korrektur der Antwort des Bundesrates auf die Anfrage 14.1051
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1./2. Der Bundesrat liess in seiner Antwort zur Anfrage 14.1051 die Frage möglicher Ausnahmen offen und hielt fest, dass im Einzelfall geprüft werden müsse, ob Abweichungen von der Verordnung des UVEK über die Gefährdungsannahmen und die Bewertung des Schutzes gegen Störfälle in Kernanlagen vom 17. Juni 2009 (Gefährdungsannahmen-Verordnung; SR 732.112.2) zulässig seien. Gestützt auf eine Anfrage, die einen konkreten Fall anführte, prüfte das Bundesamt für Energie (BFE) die Frage nochmals umfassend und kam zum Schluss, dass nicht nur im nachgefragten, sondern in jedem Fall Abweichungen bei den Gefährdungsannahmen unzulässig sind.</p><p>3. Die Anwendung der Gefährdungsannahmen auch bei bestehenden Anlagen entspricht der Vollzugspraxis des Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorates (Ensi). So hat das Ensi nach den Ereignissen von Fukushima im Jahr 2011 von den Kernkraftwerkbetreibern eine Aktualisierung der Sicherheitsanalysen unter Berücksichtigung der neuesten Gefährdungsannahmen verlangt (z. B. Erdbeben und Überflutung).</p><p>4./5. Die Aufgabenverteilung zwischen Aufsichts- und Sicherheitsbehörde im Bereich der Kernenergie ist bei der Ausarbeitung von Antwortentwürfen zu parlamentarischen Vorstössen zuhanden des Bundesrates nicht dieselbe wie in den Verfahren nach Kernenergiegesetz.</p><p>Zuständige Behörde für die Erteilung von Betriebsbewilligungen für Kernanlagen ist das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK). Das UVEK erteilt die Bewilligung gestützt auf die Begutachtung des Ensi, von der es nur aus triftigen Gründen abweichen darf. Zur Beurteilung der Frage, ob triftige Gründe vorliegen, hat die Bewilligungsbehörde über ein gewisses Wissen zu verfügen, dabei wird sie von der Kommission für nukleare Sicherheit (KNS) als Second-Opinion-Gremium unterstützt.</p><p>Nach Erteilung der Betriebsbewilligung wird die Sicherheit von Kernanlagen laufend durch das Ensi überprüft. Gemäss dem Willen des Gesetzgebers übt das Ensi seine Aufsichtstätigkeit unabhängig und selbstständig aus. Eine zusätzliche Überprüfung der laufenden Aufsicht ist weder von der Kernenergiegesetzgebung vorgesehen, noch erscheint sie angezeigt. Der Bundesrat ist überzeugt, dass das Ensi seine Aufgaben in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Anforderungen und gemäss dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik erfüllt und auch das UVEK einschliesslich BFE über genügend Kompetenzen verfügt.</p><p>6. Die Gefährdungsannahmen werden nach dem Stand von Wissenschaft und Technik festgelegt. Eine Überprüfung im Rahmen des Integrated Regulatory Review Service (IRRS) durch Experten der Internationalen Atomenergieorganisation (IAEA) im Jahr 2011 zeigte, dass in der Schweiz die Durchführung von Sicherheitsanalysen der internationalen Praxis entspricht und mit den entsprechenden Safety-Standards der IAEA übereinstimmt. Der Bundesrat sieht keinen Anlass, an der konsequenten Umsetzung der Gefährdungsannahmen zu zweifeln. Im Übrigen steht auch ihm mit der KNS ein Beratungsgremium zur Verfügung, das insbesondere grundsätzliche Fragen der Sicherheit prüft.</p><p>7. Das Ensi wendet die Gefährdungsannahmen auch bei bestehenden Anlagen an. Der Bundesrat äussert sich nicht zu Diskussionen in technischen Foren.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In der Anfrage 14.1051 wurde die Fragestellung, ob theoretisch auch schwächere Gefährdungsannahmen als Stressoren für die Störfallanalyse bestehender AKW verwendet werden können, vom Bundesrat wie folgt beantwortet: "Inwieweit ... Abweichungen von der Gefährdungsannahmen-Verordnung zulässig sind, wäre im konkreten Fall zu prüfen." Diese Antwort wurde unterdessen vom Direktor des BFE, Walter Steinmann, zurückgenommen. Mit Schreiben vom 24. November 2014 bezeichnet er die Aussage als nicht ausreichend exakt und daher missverständlich. Die Gefährdungsannahmen-Verordnung müsse gemäss BFE in jedem Fall auch von den Betreibern bestehender Anlagen eingehalten werden.</p><p>1. Warum hat das BFE eine Neubeurteilung vorgenommen, und warum ist es zu einem anderen Schluss gekommen? Wieso ist der Bundesrat von möglichen Ausnahmen ausgegangen?</p><p>2. Welcher Inhalt ist in der Antwort zu wenig exakt und missverständlich? Sind Einzelfallbeurteilungen unter Umständen trotzdem denkbar? </p><p>3. Die falsche Antwort auf die Anfrage 14.1051 macht auf ein grundsätzliches Problem aufmerksam. Wenn Abweichungen im Einzelfall geprüft werden, steht offensichtlich der Schutz der AKW-Betreiber im Vordergrund und nicht der Schutz der Bevölkerung. Führt die Neubeurteilung zu Konsequenzen auch in anderen sicherheitsrelevanten Problemstellungen? </p><p>4. Falls das Ensi an der Antwort mitgewirkt hat, welche Konsequenzen müssen im BFE gezogen werden? Sind zusätzliche Prüfschritte nicht nur zur Überprüfung von Antworten, sondern zur Einhaltung relevanter Sicherheitsanforderungen nötig? </p><p>5. Sind im BFE als Bewilligungsbehörde genügend Kompetenzen vorhanden, um das Ensi als zuständige Sicherheitsbehörde kritisch zu beurteilen? Können die zwei Behörden genügend unabhängig voneinander agieren? </p><p>6. Mit der Antwort liegt der Verdacht nahe, dass Gefährdungsannahmen derart getroffen werden, dass alle nuklearen Anlagen bei der Störfallanalyse mit grösster Wahrscheinlichkeit gut dastehen. Wer überprüft das Ensi und die Einhaltung relevanter Gefährdungsannahmen zum Schutz der Bevölkerung?</p><p>7. Bereits im September 2013 hat das Ensi im Rahmen des Technischen Forums Kernkraftwerke dargelegt, Abstriche bei den Gefährdungsannahmen seien möglich. Vertreter von Greenpeace verlangten vergeblich eine Protokollierung dieser Aussage. Muss davon ausgegangen werden, dass früher Gefährdungsannahmen nach unten korrigiert wurden?</p>
- Verordnung über die Gefährdungsannahmen. Korrektur der Antwort des Bundesrates auf die Anfrage 14.1051
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