Ansprüche aus Schäden, für die der Arbeitgeber haftet. Abtretung an die Sozialversicherungen
- ShortId
-
14.4120
- Id
-
20144120
- Updated
-
28.07.2023 06:23
- Language
-
de
- Title
-
Ansprüche aus Schäden, für die der Arbeitgeber haftet. Abtretung an die Sozialversicherungen
- AdditionalIndexing
-
2836;44
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Nach den Artikeln 72ff. ATSG und Artikel 34b BVG treten die Sozialversicherungen gegenüber jedem Dritten in die Ansprüche der versicherten Person und ihrer Hinterlassenen ein. Gesundheitliche Probleme aufgrund der Arbeit nehmen in einem beunruhigenden Ausmass zu, insbesondere wegen des zunehmenden Arbeitsstresses. Für Arbeitnehmerinnen und -nehmer, die unter solchen Problemen leiden, ist das Risiko, die Arbeit zu verlieren, grösser als bei anderen. Oft ist der Arbeitgeber zumindest zum Teil verantwortlich für die gesundheitlichen Probleme, weil er die gesetzlich vorgeschriebenen Massnahmen zum Schutz der psychosozialen Gesundheit seiner Arbeitnehmerinnen und -nehmer nicht einhält (insbesondere die Massnahmen zum Schutz der Persönlichkeit, auf die im BGE 2C_462/2011 vom 9. Mai 2012 Bezug genommen wird). Im Fall solcher gesundheitlichen Probleme, die durch ein Fehlverhalten des Arbeitgebers verursacht sind, hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer grundsätzlich ein Recht auf Entschädigung (z. B. wegen immateriellem Schaden oder missbräuchlicher Kündigung nach den Art. 328 und 336ff. OR). Werden die Sozialversicherungen durch die Übertragung der Ansprüche Gläubigerinnen aller oder eines Teils dieser Forderungen und machen sie diese geltend, so führt dies dazu, dass die erwähnten Schäden nicht mehr von den Versicherten getragen werden müssen, sondern von den Verantwortlichen abgegolten werden. Dies vor allem wird die Arbeitgeber veranlassen, besser dafür zu sorgen, dass die Gesundheit ihrer Angestellten nicht gefährdet wird. </p>
- <p>1./2./4. Gegenüber dem Arbeitgeber, der für den Versicherungsfall haftet, treten die Sozialversicherungen von Gesetzes wegen im Umfang ihrer Leistungen in die vertraglichen Haftpflichtansprüche des Arbeitnehmers und seiner Hinterlassenen ein (Subrogation gemäss den Art. 72ff. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG (SR 830.1), und Art. 34b des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG (SR 831.40)). Eine gesetzliche Verpflichtung zur Ausübung des Rückgriffsrechts besteht weder für die Sozialversicherungen noch für die Krankentaggeldversicherungen nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG; SR 221.229.1). Der Rückgriff auf haftpflichtige Dritte stellt jedoch eine gesetzliche Verwaltungsaufgabe dar und generiert Einnahmen zugunsten zahlreicher Sozialversicherungen. Die Sozialversicherer setzen folglich ihre Regressforderungen gegen Arbeitgeber regelmässig dann durch, wenn und insoweit diese für den Versicherungsfall haften. In der Praxis haben sich die Regressbestimmungen gemäss den Artikeln 72ff. ATSG und Artikel 34b BVG bewährt, weshalb der Bundesrat keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf ortet.</p><p>3. Dass ein Arbeitgeber im Regress der Sozialversicherer nur für grobfahrlässig und absichtlich verursachte Berufsunfälle und Berufskrankheiten seiner Arbeitnehmer haftet und damit privilegiert ist, rechtfertigt sich damit, dass er die Prämien für deren Versicherung ganz oder paritätisch entrichtet. In der sozialen Krankenversicherung gilt das Regressprivileg gemäss Artikel 79 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) nicht. Diese Regelung wurde damit begründet, dass das KVG die Arbeitgeber nicht verpflichtet, Prämien zu bezahlen.</p><p>Gemäss den zur Verfügung stehenden Informationen wirkt sich das Regressprivileg des Arbeitgebers wenig aus auf die Regresseinnahmen der Sozialversicherer.</p><p>5. Für den Ersatz der Lohnfortzahlungspflicht im Krankheitsfall durch eine vom Arbeitgeber abgeschlossene kollektive Krankentaggeldversicherung nach VVG geniesst dieser ein Regressprivileg gemäss Artikel 72 Absatz 3 VVG, das mit Artikel 75 Absatz 2 ATSG und Artikel 27c Absatz 2 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) vergleichbar ist. Wenn und insoweit eine Haftung des Arbeitgebers nachgewiesen ist und diesen zusätzlich ein grobes Verschulden oder gar Absicht trifft, kann eine Kollektivkrankentaggeldversicherung gemäss Artikel 72 VVG für die bei einem Versicherungsfall erbrachten Leistungen Regress nehmen. Es besteht somit keine Lücke. Dem Bundesrat liegen indessen keine Informationen vor, ob und inwieweit die privatrechtlichen Taggeldversicherer nach VVG in Versicherungsfällen Regress auf Arbeitgeber nehmen. Für diese Versicherungen sind ihre Leistungen pro Versicherungsfall allgemein viel geringer als in der Invalidenversicherung oder in der obligatorischen Unfallversicherung, sodass sich der hohe Aufwand für die Geltendmachung von Regressforderungen tendenziell nicht lohnt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich stelle dem Bundesrat die folgenden Fragen:</p><p>1. Machen die Sozialversicherungen die Forderungen geltend, die ihnen durch Abtretung zustehen, insbesondere bei von Dritten verschuldeten Unfällen, Berufskrankheiten und durch Arbeit verursachten gesundheitlichen Problemen (vor allem Burnout), und fordern sie diese Ansprüche systematisch ein?</p><p>2. Wie beurteilt der Bundesrat die Praxis der Anwendung der Artikel 72ff. ATSG und von Artikel 34b BVG?</p><p>3. Entgehen den Sozialversicherungen hohe Beträge aufgrund der Einschränkung des Rückgriffanspruchs gegen den Arbeitgeber nach Artikel 72 Absatz 2 ATSG und Artikel 27c Absatz 2 BVV 2?</p><p>4. Sind die Sozialversicherungen aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, Rückgriff zu nehmen auf die Arbeitgeber, die für den Schaden der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers haften, insbesondere im Fall von Burnout und Mobbing? Wenn nein: Ist der Bundesrat bereit, Vorschläge vorzulegen, um diese Lücken zu füllen?</p><p>5. Steht den Privatversicherern, die Krankentaggeldversicherungen anbieten, der erwähnte Rückgriffanspruch zu, wenn der Arbeitgeber für die Krankheit der versicherten Person haftet? Wenn ja: Wird dieses Recht ausgeübt? Wenn nein: Ist der Bundesrat bereit, Vorschläge vorzulegen, um diese Lücke zu füllen?</p>
- Ansprüche aus Schäden, für die der Arbeitgeber haftet. Abtretung an die Sozialversicherungen
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Nach den Artikeln 72ff. ATSG und Artikel 34b BVG treten die Sozialversicherungen gegenüber jedem Dritten in die Ansprüche der versicherten Person und ihrer Hinterlassenen ein. Gesundheitliche Probleme aufgrund der Arbeit nehmen in einem beunruhigenden Ausmass zu, insbesondere wegen des zunehmenden Arbeitsstresses. Für Arbeitnehmerinnen und -nehmer, die unter solchen Problemen leiden, ist das Risiko, die Arbeit zu verlieren, grösser als bei anderen. Oft ist der Arbeitgeber zumindest zum Teil verantwortlich für die gesundheitlichen Probleme, weil er die gesetzlich vorgeschriebenen Massnahmen zum Schutz der psychosozialen Gesundheit seiner Arbeitnehmerinnen und -nehmer nicht einhält (insbesondere die Massnahmen zum Schutz der Persönlichkeit, auf die im BGE 2C_462/2011 vom 9. Mai 2012 Bezug genommen wird). Im Fall solcher gesundheitlichen Probleme, die durch ein Fehlverhalten des Arbeitgebers verursacht sind, hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer grundsätzlich ein Recht auf Entschädigung (z. B. wegen immateriellem Schaden oder missbräuchlicher Kündigung nach den Art. 328 und 336ff. OR). Werden die Sozialversicherungen durch die Übertragung der Ansprüche Gläubigerinnen aller oder eines Teils dieser Forderungen und machen sie diese geltend, so führt dies dazu, dass die erwähnten Schäden nicht mehr von den Versicherten getragen werden müssen, sondern von den Verantwortlichen abgegolten werden. Dies vor allem wird die Arbeitgeber veranlassen, besser dafür zu sorgen, dass die Gesundheit ihrer Angestellten nicht gefährdet wird. </p>
- <p>1./2./4. Gegenüber dem Arbeitgeber, der für den Versicherungsfall haftet, treten die Sozialversicherungen von Gesetzes wegen im Umfang ihrer Leistungen in die vertraglichen Haftpflichtansprüche des Arbeitnehmers und seiner Hinterlassenen ein (Subrogation gemäss den Art. 72ff. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG (SR 830.1), und Art. 34b des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG (SR 831.40)). Eine gesetzliche Verpflichtung zur Ausübung des Rückgriffsrechts besteht weder für die Sozialversicherungen noch für die Krankentaggeldversicherungen nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG; SR 221.229.1). Der Rückgriff auf haftpflichtige Dritte stellt jedoch eine gesetzliche Verwaltungsaufgabe dar und generiert Einnahmen zugunsten zahlreicher Sozialversicherungen. Die Sozialversicherer setzen folglich ihre Regressforderungen gegen Arbeitgeber regelmässig dann durch, wenn und insoweit diese für den Versicherungsfall haften. In der Praxis haben sich die Regressbestimmungen gemäss den Artikeln 72ff. ATSG und Artikel 34b BVG bewährt, weshalb der Bundesrat keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf ortet.</p><p>3. Dass ein Arbeitgeber im Regress der Sozialversicherer nur für grobfahrlässig und absichtlich verursachte Berufsunfälle und Berufskrankheiten seiner Arbeitnehmer haftet und damit privilegiert ist, rechtfertigt sich damit, dass er die Prämien für deren Versicherung ganz oder paritätisch entrichtet. In der sozialen Krankenversicherung gilt das Regressprivileg gemäss Artikel 79 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) nicht. Diese Regelung wurde damit begründet, dass das KVG die Arbeitgeber nicht verpflichtet, Prämien zu bezahlen.</p><p>Gemäss den zur Verfügung stehenden Informationen wirkt sich das Regressprivileg des Arbeitgebers wenig aus auf die Regresseinnahmen der Sozialversicherer.</p><p>5. Für den Ersatz der Lohnfortzahlungspflicht im Krankheitsfall durch eine vom Arbeitgeber abgeschlossene kollektive Krankentaggeldversicherung nach VVG geniesst dieser ein Regressprivileg gemäss Artikel 72 Absatz 3 VVG, das mit Artikel 75 Absatz 2 ATSG und Artikel 27c Absatz 2 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) vergleichbar ist. Wenn und insoweit eine Haftung des Arbeitgebers nachgewiesen ist und diesen zusätzlich ein grobes Verschulden oder gar Absicht trifft, kann eine Kollektivkrankentaggeldversicherung gemäss Artikel 72 VVG für die bei einem Versicherungsfall erbrachten Leistungen Regress nehmen. Es besteht somit keine Lücke. Dem Bundesrat liegen indessen keine Informationen vor, ob und inwieweit die privatrechtlichen Taggeldversicherer nach VVG in Versicherungsfällen Regress auf Arbeitgeber nehmen. Für diese Versicherungen sind ihre Leistungen pro Versicherungsfall allgemein viel geringer als in der Invalidenversicherung oder in der obligatorischen Unfallversicherung, sodass sich der hohe Aufwand für die Geltendmachung von Regressforderungen tendenziell nicht lohnt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich stelle dem Bundesrat die folgenden Fragen:</p><p>1. Machen die Sozialversicherungen die Forderungen geltend, die ihnen durch Abtretung zustehen, insbesondere bei von Dritten verschuldeten Unfällen, Berufskrankheiten und durch Arbeit verursachten gesundheitlichen Problemen (vor allem Burnout), und fordern sie diese Ansprüche systematisch ein?</p><p>2. Wie beurteilt der Bundesrat die Praxis der Anwendung der Artikel 72ff. ATSG und von Artikel 34b BVG?</p><p>3. Entgehen den Sozialversicherungen hohe Beträge aufgrund der Einschränkung des Rückgriffanspruchs gegen den Arbeitgeber nach Artikel 72 Absatz 2 ATSG und Artikel 27c Absatz 2 BVV 2?</p><p>4. Sind die Sozialversicherungen aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, Rückgriff zu nehmen auf die Arbeitgeber, die für den Schaden der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers haften, insbesondere im Fall von Burnout und Mobbing? Wenn nein: Ist der Bundesrat bereit, Vorschläge vorzulegen, um diese Lücken zu füllen?</p><p>5. Steht den Privatversicherern, die Krankentaggeldversicherungen anbieten, der erwähnte Rückgriffanspruch zu, wenn der Arbeitgeber für die Krankheit der versicherten Person haftet? Wenn ja: Wird dieses Recht ausgeübt? Wenn nein: Ist der Bundesrat bereit, Vorschläge vorzulegen, um diese Lücke zu füllen?</p>
- Ansprüche aus Schäden, für die der Arbeitgeber haftet. Abtretung an die Sozialversicherungen
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