Für ein modernes Verwaltungsstrafrecht

ShortId
14.4122
Id
20144122
Updated
20.05.2026 21:01
Language
de
Title
Für ein modernes Verwaltungsstrafrecht
AdditionalIndexing
04;1216
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Strafverfahrensrecht hat in den letzten Jahren eine rasante Entwicklung genommen. Der rein verfahrenstechnische Ansatz, wie er den Gesetzen im letzten Jahrhundert zugrunde lag, ist längst einem grundrechtlich beherrschten Verständnis gewichen. Die Praxis zur EMRK und zur BV hat in der StPO von 2007 umfassend Niederschlag gefunden. Am Verwaltungsstrafrecht von 1974, dessen Konzeption in die Sechzigerjahre zurückreicht und das lediglich Gegenstand einiger Teilrevisionen war, sind diese Entwicklungen weitgehend spurlos vorübergegangen. </p><p>In der Praxis werden die Klagen über den unhaltbaren Zustand immer lauter. Unbestritten ist, dass die Rezepte von 1974 in keiner Weise mehr genügen: Die teils hochkomplexen Verfahren (beispielsweise im Steuer-, Zoll- oder Finanzmarktrecht) mit Bussen von bis zu mehreren Millionen Franken verlangen nach einem rechtsstaatlich einwandfreien, gleichzeitig verfahrensökonomischen Rahmen. Handlungsbedarf besteht namentlich bezüglich der Verteidigungsrechte (Anwalt der ersten Stunde und dergleichen), der Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben und des Strafbefehlsverfahrens. Hinzu kommt, dass die Grenzbeträge nie der Teuerung angepasst wurden, sodass sie antiquarisch anmuten. Zu denken ist an die Sonderordnung bei Bussen bis zu 5000 Franken (Art. 7 VStrR) oder den für das abgekürzte Verfahren massgebenden Höchstbetrag von 2000 Franken (Art. 65 VStrR). Im letzten Punkt kann das Strafbefehlsverfahren gemäss den Artikeln 352ff. StPO als Vorbild dienen.</p><p>Offen ist, ob das VStR totalrevidiert werden soll oder ob sich die Gelegenheit bietet, das VStrR ganz aufzuheben, indem die Straftatbestände ins StGB übernommen werden und die unerlässlichen Verfahrensbestimmungen in die StPO.</p>
  • <p>Angesichts der Rechtsentwicklung und der Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung ist es angezeigt, das aus dem Jahre 1974 stammende Verwaltungsstrafverfahren zu überarbeiten. Aus heutiger Sicht steht für den Bundesrat die Variante, ein eigenständiges Verwaltungsstrafverfahren beizubehalten, im Vordergrund. Er ist allerdings bereit, auch die andere in der Motion erwähnte Möglichkeit anlässlich der Revisionsarbeiten zu prüfen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf für eine Totalrevision des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) zu unterbreiten oder alternativ einen Entwurf für eine Ablösung dieses Gesetzes durch Nachträge im Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) und in der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0).</p>
  • Für ein modernes Verwaltungsstrafrecht
State
Berichterstattung zum Umsetzungsstand des Vorstosses liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Strafverfahrensrecht hat in den letzten Jahren eine rasante Entwicklung genommen. Der rein verfahrenstechnische Ansatz, wie er den Gesetzen im letzten Jahrhundert zugrunde lag, ist längst einem grundrechtlich beherrschten Verständnis gewichen. Die Praxis zur EMRK und zur BV hat in der StPO von 2007 umfassend Niederschlag gefunden. Am Verwaltungsstrafrecht von 1974, dessen Konzeption in die Sechzigerjahre zurückreicht und das lediglich Gegenstand einiger Teilrevisionen war, sind diese Entwicklungen weitgehend spurlos vorübergegangen. </p><p>In der Praxis werden die Klagen über den unhaltbaren Zustand immer lauter. Unbestritten ist, dass die Rezepte von 1974 in keiner Weise mehr genügen: Die teils hochkomplexen Verfahren (beispielsweise im Steuer-, Zoll- oder Finanzmarktrecht) mit Bussen von bis zu mehreren Millionen Franken verlangen nach einem rechtsstaatlich einwandfreien, gleichzeitig verfahrensökonomischen Rahmen. Handlungsbedarf besteht namentlich bezüglich der Verteidigungsrechte (Anwalt der ersten Stunde und dergleichen), der Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben und des Strafbefehlsverfahrens. Hinzu kommt, dass die Grenzbeträge nie der Teuerung angepasst wurden, sodass sie antiquarisch anmuten. Zu denken ist an die Sonderordnung bei Bussen bis zu 5000 Franken (Art. 7 VStrR) oder den für das abgekürzte Verfahren massgebenden Höchstbetrag von 2000 Franken (Art. 65 VStrR). Im letzten Punkt kann das Strafbefehlsverfahren gemäss den Artikeln 352ff. StPO als Vorbild dienen.</p><p>Offen ist, ob das VStR totalrevidiert werden soll oder ob sich die Gelegenheit bietet, das VStrR ganz aufzuheben, indem die Straftatbestände ins StGB übernommen werden und die unerlässlichen Verfahrensbestimmungen in die StPO.</p>
    • <p>Angesichts der Rechtsentwicklung und der Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung ist es angezeigt, das aus dem Jahre 1974 stammende Verwaltungsstrafverfahren zu überarbeiten. Aus heutiger Sicht steht für den Bundesrat die Variante, ein eigenständiges Verwaltungsstrafverfahren beizubehalten, im Vordergrund. Er ist allerdings bereit, auch die andere in der Motion erwähnte Möglichkeit anlässlich der Revisionsarbeiten zu prüfen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf für eine Totalrevision des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) zu unterbreiten oder alternativ einen Entwurf für eine Ablösung dieses Gesetzes durch Nachträge im Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) und in der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0).</p>
    • Für ein modernes Verwaltungsstrafrecht

Back to List