Fortschritt statt Bürokratie bei den Ausbildungszulagen

ShortId
14.4134
Id
20144134
Updated
28.07.2023 06:35
Language
de
Title
Fortschritt statt Bürokratie bei den Ausbildungszulagen
AdditionalIndexing
2836;32
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Bezüger von Ausbildungszulagen müssen halbjährlich bis jährlich nachweisen, dass sie sich nach wie vor in Ausbildung befinden. Dazu erstellen die Bildungsstätten dem Schüler bzw. der Lernenden eine Bestätigung, welche über einen Elternteil zu dessen Arbeitgeber und zum Schluss zur zuständigen Familienausgleichskasse weitergeleitet wird. Dieser wiederkehrende Prozess ist mühsam und mit vielen Schnittstellen verbunden. Daneben verursacht dieser Ablauf immensen Aufwand bei den Arbeitgebern und den entsprechenden Durchführungsstellen.</p><p>Die Schaffung des Familienzulagenregisters im Jahr 2011 bietet die notwendige Voraussetzung für die Verwirklichung eines daran gekoppelten Ausbildungsbestätigungsregisters. Die Ausbildungsdaten sollen von den Bildungsstätten in elektronischer Form direkt an die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) geliefert werden. Die ZAS gleicht die Daten mit dem Familienzulagenregister ab und kann die Informationen automatisiert an die zuständigen Durchführungsstellen weiterleiten.</p><p>Mit einem verhältnismässig kleinen Initialaufwand können mühsame und bürokratische Prozesse für Bürger und Bürgerinnen sowie die Arbeitgeber nachhaltig reduziert werden. Es ist davon auszugehen, dass mittelfristig auch für die meldenden Stellen der Aufwand gegenüber der aktuellen Situation abnehmen wird. </p><p>Weitere Sozialversicherungen könnten dank dieses Registers ihre Prozesse ebenfalls optimieren, was wiederum zu weniger Bürokratie für Bürger und Bürgerinnen und Arbeitgeber führt. Auch dort würde dies die Missbrauchsbekämpfung stärken, da eine abgebrochene Ausbildung rasch erkannt wird und ein ungerechtfertigter Bezug verhindert werden kann.</p>
  • <p>Die Versicherten werden in den Artikeln 28, 31 und 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) zur Auskunft und Mitwirkung verpflichtet. Sie haben den Durchführungsstellen sämtliche Auskünfte zu erteilen, die diese zur Abklärung, zur Festsetzung und zur Überprüfung eines Leistungsanspruchs benötigen. Entsprechend haben im Bereich der Familienzulagen die zum Bezug von Ausbildungszulagen berechtigten Eltern den Familienausgleichskassen (FAK) - in der Regel über ihren Arbeitgeber - regelmässig die Ausbildungsbestätigungen zu liefern.</p><p>Die vom Motionär geforderte gesetzliche Verpflichtung der Bildungsinstitutionen, Ausbildungsnachweise in elektronischer Form an ein Register zu übermitteln, brächte einen grundlegenden Systemwechsel in der Durchführung der Sozialversicherungen mit sich. Die Nachweispflicht würde ausschliesslich für den Teilbereich der Ausbildungsbestätigungen von den Versicherten auf Dritte übertragen. Zudem würden sich grosse Probleme bei der praktischen Umsetzung stellen:</p><p>Zu den anerkannten Ausbildungen gemäss den Artikeln 49bis und 49ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) gehören nicht alleine der Besuch einer Bildungsinstitution im engeren Sinn in der Schweiz, sondern teilweise auch Praktika oder Sprachkurse wie auch Ausbildungen im Ausland. Alleine in der Schweiz gibt es über 1000 Bildungsinstitutionen der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe (Berufsfachschulen, Gymnasien, Hochschulen, Universitäten usw.) und zusätzlich zahlreiche weitere Ausbildungsanbieter (z. B. Sprachschulen oder bei Praktika Kindertagesstätten). So dürften die blosse Identifikation der meldepflichtigen Bildungsinstitutionen und Ausbildungsanbieter, deren grosse Anzahl und die Fluktuation im Bildungsmarkt erhebliche Schwierigkeiten mit sich bringen. Zudem müssten für kleine Ausbildungsanbieter wohl Ausnahmen und für Ausbildungen im Ausland Alternativen zur elektronischen Meldepflicht vorgesehen werden.</p><p>Die Einhaltung der Meldepflicht und damit die Qualitätssicherung stellen bei allen Registern eine grosse Herausforderung dar. Bei verspäteter Meldung durch eine Bildungsinstitution würden die Versicherten das finanzielle Risiko tragen, dass ihnen aufgrund eines Versäumnisses einer Bildungsinstitution während einer bestimmten Zeit keine Ausbildungszulagen ausgerichtet würden.</p><p>Schliesslich zeigen die Erfahrungen mit den bestehenden Registern (z. B. dem Familienzulagenregister), dass der Aufbau und Betrieb eines solchen Registers mit erheblichen Kosten verbunden wären, die hauptsächlich der Bund tragen müsste. Die Bildungsinstitutionen müssten an ein nationales Informatiknetz angeschlossen werden, und die neuen Pflichten brächten ihnen einen nicht unerheblichen administrativen Mehraufwand.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament die gesetzliche Grundlage für ein Ausbildungsbestätigungsregister zu unterbreiten. Das Register soll an das bereits bestehende Familienzulagenregister gekoppelt sein. Ziele sind, dank elektronischer Datenübermittlung, der Abbau unnötiger und aufwendiger bürokratischer Prozesse und die Missbrauchsbekämpfung. Bildungsinstitutionen (Berufsfachschulen, Hoch- und Mittelschulen) sollen dem Register Anspruchsberechtigte automatisch melden. Weiter ist zu prüfen, inwiefern andere Sozialversicherungen, welche Ausbildungsbeiträge finanzieren, auf das Register zurückgreifen können (insbesondere, AHV, zweite Säule, IV und Unfallversicherungen).</p>
  • Fortschritt statt Bürokratie bei den Ausbildungszulagen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Bezüger von Ausbildungszulagen müssen halbjährlich bis jährlich nachweisen, dass sie sich nach wie vor in Ausbildung befinden. Dazu erstellen die Bildungsstätten dem Schüler bzw. der Lernenden eine Bestätigung, welche über einen Elternteil zu dessen Arbeitgeber und zum Schluss zur zuständigen Familienausgleichskasse weitergeleitet wird. Dieser wiederkehrende Prozess ist mühsam und mit vielen Schnittstellen verbunden. Daneben verursacht dieser Ablauf immensen Aufwand bei den Arbeitgebern und den entsprechenden Durchführungsstellen.</p><p>Die Schaffung des Familienzulagenregisters im Jahr 2011 bietet die notwendige Voraussetzung für die Verwirklichung eines daran gekoppelten Ausbildungsbestätigungsregisters. Die Ausbildungsdaten sollen von den Bildungsstätten in elektronischer Form direkt an die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) geliefert werden. Die ZAS gleicht die Daten mit dem Familienzulagenregister ab und kann die Informationen automatisiert an die zuständigen Durchführungsstellen weiterleiten.</p><p>Mit einem verhältnismässig kleinen Initialaufwand können mühsame und bürokratische Prozesse für Bürger und Bürgerinnen sowie die Arbeitgeber nachhaltig reduziert werden. Es ist davon auszugehen, dass mittelfristig auch für die meldenden Stellen der Aufwand gegenüber der aktuellen Situation abnehmen wird. </p><p>Weitere Sozialversicherungen könnten dank dieses Registers ihre Prozesse ebenfalls optimieren, was wiederum zu weniger Bürokratie für Bürger und Bürgerinnen und Arbeitgeber führt. Auch dort würde dies die Missbrauchsbekämpfung stärken, da eine abgebrochene Ausbildung rasch erkannt wird und ein ungerechtfertigter Bezug verhindert werden kann.</p>
    • <p>Die Versicherten werden in den Artikeln 28, 31 und 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) zur Auskunft und Mitwirkung verpflichtet. Sie haben den Durchführungsstellen sämtliche Auskünfte zu erteilen, die diese zur Abklärung, zur Festsetzung und zur Überprüfung eines Leistungsanspruchs benötigen. Entsprechend haben im Bereich der Familienzulagen die zum Bezug von Ausbildungszulagen berechtigten Eltern den Familienausgleichskassen (FAK) - in der Regel über ihren Arbeitgeber - regelmässig die Ausbildungsbestätigungen zu liefern.</p><p>Die vom Motionär geforderte gesetzliche Verpflichtung der Bildungsinstitutionen, Ausbildungsnachweise in elektronischer Form an ein Register zu übermitteln, brächte einen grundlegenden Systemwechsel in der Durchführung der Sozialversicherungen mit sich. Die Nachweispflicht würde ausschliesslich für den Teilbereich der Ausbildungsbestätigungen von den Versicherten auf Dritte übertragen. Zudem würden sich grosse Probleme bei der praktischen Umsetzung stellen:</p><p>Zu den anerkannten Ausbildungen gemäss den Artikeln 49bis und 49ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) gehören nicht alleine der Besuch einer Bildungsinstitution im engeren Sinn in der Schweiz, sondern teilweise auch Praktika oder Sprachkurse wie auch Ausbildungen im Ausland. Alleine in der Schweiz gibt es über 1000 Bildungsinstitutionen der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe (Berufsfachschulen, Gymnasien, Hochschulen, Universitäten usw.) und zusätzlich zahlreiche weitere Ausbildungsanbieter (z. B. Sprachschulen oder bei Praktika Kindertagesstätten). So dürften die blosse Identifikation der meldepflichtigen Bildungsinstitutionen und Ausbildungsanbieter, deren grosse Anzahl und die Fluktuation im Bildungsmarkt erhebliche Schwierigkeiten mit sich bringen. Zudem müssten für kleine Ausbildungsanbieter wohl Ausnahmen und für Ausbildungen im Ausland Alternativen zur elektronischen Meldepflicht vorgesehen werden.</p><p>Die Einhaltung der Meldepflicht und damit die Qualitätssicherung stellen bei allen Registern eine grosse Herausforderung dar. Bei verspäteter Meldung durch eine Bildungsinstitution würden die Versicherten das finanzielle Risiko tragen, dass ihnen aufgrund eines Versäumnisses einer Bildungsinstitution während einer bestimmten Zeit keine Ausbildungszulagen ausgerichtet würden.</p><p>Schliesslich zeigen die Erfahrungen mit den bestehenden Registern (z. B. dem Familienzulagenregister), dass der Aufbau und Betrieb eines solchen Registers mit erheblichen Kosten verbunden wären, die hauptsächlich der Bund tragen müsste. Die Bildungsinstitutionen müssten an ein nationales Informatiknetz angeschlossen werden, und die neuen Pflichten brächten ihnen einen nicht unerheblichen administrativen Mehraufwand.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament die gesetzliche Grundlage für ein Ausbildungsbestätigungsregister zu unterbreiten. Das Register soll an das bereits bestehende Familienzulagenregister gekoppelt sein. Ziele sind, dank elektronischer Datenübermittlung, der Abbau unnötiger und aufwendiger bürokratischer Prozesse und die Missbrauchsbekämpfung. Bildungsinstitutionen (Berufsfachschulen, Hoch- und Mittelschulen) sollen dem Register Anspruchsberechtigte automatisch melden. Weiter ist zu prüfen, inwiefern andere Sozialversicherungen, welche Ausbildungsbeiträge finanzieren, auf das Register zurückgreifen können (insbesondere, AHV, zweite Säule, IV und Unfallversicherungen).</p>
    • Fortschritt statt Bürokratie bei den Ausbildungszulagen

Back to List