Beschaffungspraxis bei kritischen IKT-Infrastrukturen der Bundesverwaltung

ShortId
14.4138
Id
20144138
Updated
28.07.2023 06:36
Language
de
Title
Beschaffungspraxis bei kritischen IKT-Infrastrukturen der Bundesverwaltung
AdditionalIndexing
04;15;36
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Am 29. Januar 2014 hat der Bundesrat beschlossen, dass besonders kritische Informations- und Kommunikationstechnik-Infrastrukturen (IKT-Infrastrukturen) für die Bundesverwaltung aus Gründen der Staatssicherheit künftig von ihr selbst oder im Falle der Externalisierung nur noch von Unternehmen erstellt werden dürfen, die ausschliesslich unter Schweizer Recht handeln, sich zur Mehrheit in Schweizer Eigentum befinden und ihre Leistungen vollständig innerhalb der Schweizer Landesgrenzen erzeugen. Begründet wurde diese Beschränkung mit der nachrichtendienstlichen Ausforschung von elektronischen Daten durch Dienststellen ausländischer Staaten. Mit gleichem Beschluss beauftragte der Bundesrat die Verwaltung, alle Firmen, welche die genannten Anforderungen nicht erfüllten, von laufenden Beschaffungsverfahren für Datentransportleistungen auszuschliessen.</p>
  • <p>1. Angesichts der Spionage durch nachrichtendienstlich instrumentalisierte IKT-Anbieter hat der Bundesrat in der Aussprache vom 29. Januar 2014 das EFD (ISB) beauftragt, Grundsätze und einen Prüfprozess zur Leistungserstellung der in der Bundesverwaltung eingesetzten IKT-Leistungen zu erarbeiten. Unter anderem will der Bundesrat basierend auf den Erkenntnissen zur aktuellen Bedrohungslage aus Gründen der Staatssicherheit Betriebsleistungen für den Datentransport in der Bundesverwaltung wo möglich nur an Unternehmen vergeben, welche ausschliesslich unter Schweizer Recht handeln, sich zur Mehrheit in Schweizer Eigentum befinden und ihre Leistung gesamtheitlich innerhalb der Schweizer Landesgrenzen erzeugen. Dringende Ausschreibungen für kritische IKT-Dienstleistungen erfolgten 2014 angesichts des aktuellen Risikos basierend auf den Überlegungen und Beschlüssen des Bundesrates vom 29. Januar 2014. Über eine weitere Formalisierung des Prüfprozesses und der Kriterien wird der Bundesrat im Frühjahr 2015 befinden.</p><p>Die Beschaffungsverfahren richten sich nach dem Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB). Das schweizerische BöB basiert auf den internationalen Bestimmungen des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (WTO-GPA). Beide Erlasse schliessen auslandsdiskriminierende, versteckt protektionistische bzw. wettbewerbsverzerrende Massnahmen grundsätzlich aus. Beide Erlasse enthalten aber Ausnahmeregelungen für Fälle, in denen wesentliche Interessen in Bezug auf die nationale Sicherheit betroffen sind (Art. 3 Abs. 2 Bst. a BöB). Sind demnach bei Beschaffungsverfahren für die IKT-Infrastrukturen der Verwaltung die öffentliche Ordnung und Sicherheit konkret gefährdet, so können diese Ausnahmeregelungen zur Anwendung kommen. WTO-GPA und BöB sehen für solche Fälle vor, dass die Signatarstaaten bei ihren Beschaffungen die erforderlichen und geeigneten Vorgaben zur Beseitigung der Sicherheitsgefährdung anordnen können.</p><p>2. Eine Reihe von Ländern hat rechtliche Grundlagen, um ihre IKT-Anbieter zur Kooperation mit den Nachrichtendiensten zu veranlassen. Dies kann über juristische, aber auch natürliche Personen (u. a. Eigentümer) erfolgen, die sich in einem Abhängigkeitsverhältnis zu einem solchen Rechtssystem befinden. Das Kriterium "Mehrheitseigentum" soll verhindern, dass Nachrichtendienste über die Mehrheitseigentümer IKT-Mutterunternehmen und deren Töchter in der Schweiz instrumentalisieren können. Der Bundesrat folgt der Einschätzung der Interpellation, dass die Bedingung des Schweizer Mehrheitseigentums nur bei spezifisch gelagerten kritischen IKT-Beschaffungen der Bundesverwaltung als risikovermindernde Schutzmassnahme zielführend ist. Grundsätzlich ist die Anwendung all dieser Massnahmen jeweils im Einzelfall anhand der konkreten Umstände auf ihre Verhältnis- und Zweckmässigkeit zu prüfen.</p><p>3. Die Schutzmassnahmen vom 29. Januar 2014 und die zu erarbeitenden Grundsätze stützen sich insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a BöB ab und bewegen sich innerhalb des internationalen Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen. Somit werden durch deren Anwendung keine geltenden WTO-Regeln verletzt. Willkürliche oder ungerechtfertigt diskriminierende Massnahmen anderer Signatarstaaten gegen Schweizer Unternehmen wären so gesehen unzulässige direkte Retorsionsmassnahmen. Solche sind bis anhin nicht bekannt. Hingegen haben Edward Snowdens Enthüllungen die Risikosensibilisierung bei den Staaten weltweit stark erhöht. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass - unabhängig von den hier thematisierten schweizerischen Massnahmen - andere Staaten aufgrund ähnlicher Überlegungen mit zunehmender Tendenz analoge Schutzmassnahmen treffen werden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Nach welchen Kriterien wird festgelegt, welche konkreten IKT-Infrastrukturen bei Beschaffungsverfahren von dieser Ausnahmeregelung betroffen sind? Wer definiert diese Kriterien?</p><p>2. Teilt er die Auffassung, dass der Schutz von besonders kritischen IKT-Infrastrukturen bei Ausschreibungen in der Regel genügend gewahrt ist, wenn die anbietenden Unternehmen unter Schweizer Recht handeln und die betroffenen Daten innerhalb der Schweizer Landesgrenzen bleiben? Wie beurteilt der Bundesrat die Einschätzung, dass die Bedingung des Schweizer Mehrheitseigentums nur in den seltensten Fällen als verhältnismässige und taugliche Voraussetzung gelten kann?</p><p>3. Sieht er eine Gefahr, dass durch diese Massnahmen - in Verletzung geltender WTO-Regeln - ausländische Unternehmen benachteiligt werden, sodass Schweizer Unternehmen im Ausland mit gleichen Massnahmen rechnen müssten?</p>
  • Beschaffungspraxis bei kritischen IKT-Infrastrukturen der Bundesverwaltung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Am 29. Januar 2014 hat der Bundesrat beschlossen, dass besonders kritische Informations- und Kommunikationstechnik-Infrastrukturen (IKT-Infrastrukturen) für die Bundesverwaltung aus Gründen der Staatssicherheit künftig von ihr selbst oder im Falle der Externalisierung nur noch von Unternehmen erstellt werden dürfen, die ausschliesslich unter Schweizer Recht handeln, sich zur Mehrheit in Schweizer Eigentum befinden und ihre Leistungen vollständig innerhalb der Schweizer Landesgrenzen erzeugen. Begründet wurde diese Beschränkung mit der nachrichtendienstlichen Ausforschung von elektronischen Daten durch Dienststellen ausländischer Staaten. Mit gleichem Beschluss beauftragte der Bundesrat die Verwaltung, alle Firmen, welche die genannten Anforderungen nicht erfüllten, von laufenden Beschaffungsverfahren für Datentransportleistungen auszuschliessen.</p>
    • <p>1. Angesichts der Spionage durch nachrichtendienstlich instrumentalisierte IKT-Anbieter hat der Bundesrat in der Aussprache vom 29. Januar 2014 das EFD (ISB) beauftragt, Grundsätze und einen Prüfprozess zur Leistungserstellung der in der Bundesverwaltung eingesetzten IKT-Leistungen zu erarbeiten. Unter anderem will der Bundesrat basierend auf den Erkenntnissen zur aktuellen Bedrohungslage aus Gründen der Staatssicherheit Betriebsleistungen für den Datentransport in der Bundesverwaltung wo möglich nur an Unternehmen vergeben, welche ausschliesslich unter Schweizer Recht handeln, sich zur Mehrheit in Schweizer Eigentum befinden und ihre Leistung gesamtheitlich innerhalb der Schweizer Landesgrenzen erzeugen. Dringende Ausschreibungen für kritische IKT-Dienstleistungen erfolgten 2014 angesichts des aktuellen Risikos basierend auf den Überlegungen und Beschlüssen des Bundesrates vom 29. Januar 2014. Über eine weitere Formalisierung des Prüfprozesses und der Kriterien wird der Bundesrat im Frühjahr 2015 befinden.</p><p>Die Beschaffungsverfahren richten sich nach dem Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB). Das schweizerische BöB basiert auf den internationalen Bestimmungen des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (WTO-GPA). Beide Erlasse schliessen auslandsdiskriminierende, versteckt protektionistische bzw. wettbewerbsverzerrende Massnahmen grundsätzlich aus. Beide Erlasse enthalten aber Ausnahmeregelungen für Fälle, in denen wesentliche Interessen in Bezug auf die nationale Sicherheit betroffen sind (Art. 3 Abs. 2 Bst. a BöB). Sind demnach bei Beschaffungsverfahren für die IKT-Infrastrukturen der Verwaltung die öffentliche Ordnung und Sicherheit konkret gefährdet, so können diese Ausnahmeregelungen zur Anwendung kommen. WTO-GPA und BöB sehen für solche Fälle vor, dass die Signatarstaaten bei ihren Beschaffungen die erforderlichen und geeigneten Vorgaben zur Beseitigung der Sicherheitsgefährdung anordnen können.</p><p>2. Eine Reihe von Ländern hat rechtliche Grundlagen, um ihre IKT-Anbieter zur Kooperation mit den Nachrichtendiensten zu veranlassen. Dies kann über juristische, aber auch natürliche Personen (u. a. Eigentümer) erfolgen, die sich in einem Abhängigkeitsverhältnis zu einem solchen Rechtssystem befinden. Das Kriterium "Mehrheitseigentum" soll verhindern, dass Nachrichtendienste über die Mehrheitseigentümer IKT-Mutterunternehmen und deren Töchter in der Schweiz instrumentalisieren können. Der Bundesrat folgt der Einschätzung der Interpellation, dass die Bedingung des Schweizer Mehrheitseigentums nur bei spezifisch gelagerten kritischen IKT-Beschaffungen der Bundesverwaltung als risikovermindernde Schutzmassnahme zielführend ist. Grundsätzlich ist die Anwendung all dieser Massnahmen jeweils im Einzelfall anhand der konkreten Umstände auf ihre Verhältnis- und Zweckmässigkeit zu prüfen.</p><p>3. Die Schutzmassnahmen vom 29. Januar 2014 und die zu erarbeitenden Grundsätze stützen sich insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a BöB ab und bewegen sich innerhalb des internationalen Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen. Somit werden durch deren Anwendung keine geltenden WTO-Regeln verletzt. Willkürliche oder ungerechtfertigt diskriminierende Massnahmen anderer Signatarstaaten gegen Schweizer Unternehmen wären so gesehen unzulässige direkte Retorsionsmassnahmen. Solche sind bis anhin nicht bekannt. Hingegen haben Edward Snowdens Enthüllungen die Risikosensibilisierung bei den Staaten weltweit stark erhöht. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass - unabhängig von den hier thematisierten schweizerischen Massnahmen - andere Staaten aufgrund ähnlicher Überlegungen mit zunehmender Tendenz analoge Schutzmassnahmen treffen werden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Nach welchen Kriterien wird festgelegt, welche konkreten IKT-Infrastrukturen bei Beschaffungsverfahren von dieser Ausnahmeregelung betroffen sind? Wer definiert diese Kriterien?</p><p>2. Teilt er die Auffassung, dass der Schutz von besonders kritischen IKT-Infrastrukturen bei Ausschreibungen in der Regel genügend gewahrt ist, wenn die anbietenden Unternehmen unter Schweizer Recht handeln und die betroffenen Daten innerhalb der Schweizer Landesgrenzen bleiben? Wie beurteilt der Bundesrat die Einschätzung, dass die Bedingung des Schweizer Mehrheitseigentums nur in den seltensten Fällen als verhältnismässige und taugliche Voraussetzung gelten kann?</p><p>3. Sieht er eine Gefahr, dass durch diese Massnahmen - in Verletzung geltender WTO-Regeln - ausländische Unternehmen benachteiligt werden, sodass Schweizer Unternehmen im Ausland mit gleichen Massnahmen rechnen müssten?</p>
    • Beschaffungspraxis bei kritischen IKT-Infrastrukturen der Bundesverwaltung

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