Glencore Xstrata. Ölbohrungen im von Marokko besetzten Gebiet der Westsahara

ShortId
14.4148
Id
20144148
Updated
28.07.2023 06:33
Language
de
Title
Glencore Xstrata. Ölbohrungen im von Marokko besetzten Gebiet der Westsahara
AdditionalIndexing
08;15;66;1231
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>1./2. Die geltenden Vorschriften ergeben sich aus den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Besatzungsmächte, die ein nichtautonomes Territorium verwalten (a.), und aus dem für das Handeln von Besatzungsmächten massgebenden humanitären Völkerrecht (b.):</p><p>a. Gemäss internationaler Praxis und der Uno ist die Westsahara ein "nichtautonomes Territorium" im Sinne von Artikel 73 der Uno-Charta. Der Uno zufolge hat kein Land formell die Verantwortung für die Verwaltung der Westsahara im Sinne dieses Artikels. Der Uno-Untergeneralsekretär für Rechtsangelegenheiten hat jedoch 2002 in einem Rechtsgutachten (S/2002/161) festgehalten, dass Marokko de facto die Westsahara verwaltet. Dieses Gutachten führt aus, dass der Rohstoffabbau durch eine Verwaltungsmacht, der zum Nutzen der Bevölkerung eines nichtautonomen Territoriums, in ihrem Namen oder in Absprache mit ihren Vertreterinnen und Vertretern erfolgt, mit dem Grundsatz der "uneingeschränkten Hoheit über die natürlichen Ressourcen" vereinbar ist. Lediglich Aktivitäten zur Erschliessung der natürlichen Ressourcen, die unter Missachtung der Wünsche und Interessen der ansässigen Bevölkerung geschehen, sind völkerrechtswidrig.</p><p>b. Gemäss humanitärem Völkerrecht ist eine Besetzungsmacht lediglich temporärer Administrator des besetzten Gebietes. Sie verfügt über keine souveränen Rechte und ist grundsätzlich verpflichtet, das besetzte Gebiet zugunsten der betroffenen Bevölkerung zu verwalten. Natürliche Ressourcen in öffentlicher Hand, die sich auf dem besetzten Gebiet befinden, dürfen nur moderat und nach dem Prinzip der Nutzniessung zugunsten der lokalen Bevölkerung verwendet werden, nicht jedoch für eigene Zwecke. Diese Regelung stützt sich auf einschlägige Bestimmungen der vierten Genfer Konvention von 1949, des Zusatzprotokolls I zu den Genfer Konventionen von 1977, der Haager Landkriegsordnung von 1907 sowie Gewohnheitsrecht.</p><p>Es existiert kein Mechanismus zur Ermittlung des Willens des sahrauischen Volkes. Diese Frage muss deshalb bei den Verhandlungen unter der Schirmherrschaft der Uno unbedingt berücksichtigt werden. Diese Verhandlungen werden von der Schweiz voll und ganz unterstützt und sollen zu einer gerechten und dauerhaften Lösung für die Westsahara führen.</p><p>3. Der Bundesrat erwartet, dass Unternehmen in einem fragilen Kontext neben der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben im Rahmen einer verantwortungsvollen Unternehmensführung besondere Sorgfaltspflichten, wie diejenigen der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen oder der Uno-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte, wahrnehmen. Letztere sehen beispielsweise vor, dass Unternehmen die Menschenrechte von Personen achten, die bestimmten Gruppen oder Bevölkerungsteilen angehören, die besonderer Aufmerksamkeit bedürfen (darunter die indigenen Völker), soweit sie negative menschenrechtliche Auswirkungen auf diese haben könnten. Die Unternehmen sind verpflichtet, die einzelstaatlichen Gesetze einzuhalten. Ihre Verantwortung, die Menschenrechte zu achten, besteht jedoch unabhängig von der Fähigkeit und/oder Bereitschaft der Staaten, ihre eigenen menschenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Sie geht über die Einhaltung nationaler Gesetze und Vorschriften hinaus.</p><p>4. Die Bundesverwaltung steht in Kontakt mit Glencore. Das Unternehmen bestätigt, zwei Lizenzen zur Erkundung der vorgenannten Gebiete erhalten zu haben und über das Rechtsgutachten der Uno von 2002 informiert zu sein.</p><p>5. Staatssekretär Yves Rossier ist nicht speziell auf die Frage der Ölbohrungen eingegangen. Er hat das Thema Westsahara jedoch in allen seinen Gesprächen angesprochen und dabei die Position der Schweiz bekräftigt, die die Westsahara als ein "nichtautonomes Territorium" betrachtet, das nicht Teil des marokkanischen Staatsgebiets ist, und andererseits die "Demokratische arabische Republik Sahara" nicht als Staat anerkennt. Staatssekretär Yves Rossier hat ebenso betont, dass die Schweiz die Bemühungen unterstützt, um die allgemeine Einhaltung der Menschenrechte in der Westsahara zu fördern, und nach wie vor überzeugt ist, dass eine gerechte und dauerhafte Lösung nur auf dem Verhandlungsweg erreichbar ist.</p><p>6. Nein. Staatssekretär Yves Rossier stattete Rabat einen Besuch ab, um politische Konsultationen mit Marokko abzuhalten; er hat keine Vertreterinnen und Vertreter des sahrauischen Volkes getroffen. Diese werden aber von Vertretern des EDA auf verschiedenen Ebenen zum Austausch über diverse Themen im Zusammenhang mit der Westsahara empfangen.</p><p>7. Die Resolution Nr. 2152 des Sicherheitsrates der Uno vom 29. April 2014 verlängert das Mandat von Minurso (Mission der Vereinten Nationen für das Referendum in Westsahara) um ein zusätzliches Jahr und ruft die Staaten dazu auf, friedensbildende Massnahmen zu unterstützen. Gestützt auf die Resolution Nr. 2152 des Uno-Sicherheitsrates hat der Bundesrat am 28. August 2014 beschlossen, sich mit der Entsendung von bis zu sechs Militärbeobachtern an der Uno-Mission in der Westsahara zu beteiligen.</p><p>Die Schweiz unterstützt die Mission des Sondergesandten des Uno-Generalsekretärs, Christopher Ross, durch die Entsendung von zwei Mediationsexperten. Zwei weitere Schweizer Expertinnen und Experten sind am Minenräumungsprogramm der Minurso beteiligt.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Das nationale Büro für Treibstoff und Bergbau von Marokko ("Office national des hydrocarbures et des mines du royaume du Maroc") gibt auf seiner Website bekannt, dass Glencore Xstrata - der Rohstoffriese mit Sitz in Zug - bei der Erkundung und Ausbeutung der beiden Offshore-Fördergebiete Foum Ognit und Boujdour Shallow sein Partner ist. Diese beiden Gebiete liegen südöstlich von El-Ayoun, der Hauptstadt des von Marokko besetzten Territoriums der Westsahara. Die Aktivitäten wurden von der marokkanischen Regierung bewilligt.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Antwort auf folgende Fragen:</p><p>1. Welche Voraussetzungen sieht das Völkerrecht vor, damit multinationale Unternehmen im von Marokko besetzten, nichtautonomen Gebiet der Westsahara Rohstoffe suchen und fördern dürfen? Welche Pflichten ergeben sich in diesem Zusammenhang für die marokkanische Regierung aus dem Vierten Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen?</p><p>2. Was für juristische Informationen hat die Uno 2002 dem Sicherheitsrat in Bezug auf die Erkundung und die Ausbeutung von Rohstoffen in den besetzten Gebieten der Westsahara gegeben? Wie lassen sich die Interessen und der Wille der einheimischen Bevölkerung der Westsahara - dem saharauischen Volk - ermitteln in einem Kontext, der bestimmt ist durch die marokkanische Besetzung und die Ansiedlung marokkanischer Bürgerinnen und Bürger?</p><p>3. Welche gesellschaftliche Verantwortung muss Glencore Xstrata für die Ausübung einer Tätigkeit in den besetzten Gebieten der Westsahara übernehmen, und welchen gesetzlichen Pflichten muss dieses Unternehmen dafür nachkommen?</p><p>4. Was hat der Bundesrat unternommen, um die Informationen über die Bewilligung zu überprüfen, die einem Konsortium mit Sitz in der Schweiz für die beiden Offshore-Fördergebiete in der Westsahara erteilt wurde?</p><p>5. Hat Staatssekretär Yves Rossier diese Frage mit Rachid Talbi Alami, dem Präsidenten der marokkanischen Abgeordnetenkammer, am 3. November 2014 besprochen?</p><p>6. Hat sich der Staatssekretär bei dieser Gelegenheit auch mit legitimen Vertreterinnen und Vertretern der Bevölkerung der Westsahara - dem saharauischen Volk - besprochen? Bei welchen Gelegenheiten und auf welcher diplomatischen Ebene hat die Schweiz in den vergangenen Jahren den Dialog mit den Saharauis gesucht?</p><p>7. Was hat der Bundesrat unternommen, um zur Umsetzung der Resolution Nr. 2152 des Uno-Sicherheitsrates vom 29. April 2014 beizutragen? </p>
  • Glencore Xstrata. Ölbohrungen im von Marokko besetzten Gebiet der Westsahara
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1./2. Die geltenden Vorschriften ergeben sich aus den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Besatzungsmächte, die ein nichtautonomes Territorium verwalten (a.), und aus dem für das Handeln von Besatzungsmächten massgebenden humanitären Völkerrecht (b.):</p><p>a. Gemäss internationaler Praxis und der Uno ist die Westsahara ein "nichtautonomes Territorium" im Sinne von Artikel 73 der Uno-Charta. Der Uno zufolge hat kein Land formell die Verantwortung für die Verwaltung der Westsahara im Sinne dieses Artikels. Der Uno-Untergeneralsekretär für Rechtsangelegenheiten hat jedoch 2002 in einem Rechtsgutachten (S/2002/161) festgehalten, dass Marokko de facto die Westsahara verwaltet. Dieses Gutachten führt aus, dass der Rohstoffabbau durch eine Verwaltungsmacht, der zum Nutzen der Bevölkerung eines nichtautonomen Territoriums, in ihrem Namen oder in Absprache mit ihren Vertreterinnen und Vertretern erfolgt, mit dem Grundsatz der "uneingeschränkten Hoheit über die natürlichen Ressourcen" vereinbar ist. Lediglich Aktivitäten zur Erschliessung der natürlichen Ressourcen, die unter Missachtung der Wünsche und Interessen der ansässigen Bevölkerung geschehen, sind völkerrechtswidrig.</p><p>b. Gemäss humanitärem Völkerrecht ist eine Besetzungsmacht lediglich temporärer Administrator des besetzten Gebietes. Sie verfügt über keine souveränen Rechte und ist grundsätzlich verpflichtet, das besetzte Gebiet zugunsten der betroffenen Bevölkerung zu verwalten. Natürliche Ressourcen in öffentlicher Hand, die sich auf dem besetzten Gebiet befinden, dürfen nur moderat und nach dem Prinzip der Nutzniessung zugunsten der lokalen Bevölkerung verwendet werden, nicht jedoch für eigene Zwecke. Diese Regelung stützt sich auf einschlägige Bestimmungen der vierten Genfer Konvention von 1949, des Zusatzprotokolls I zu den Genfer Konventionen von 1977, der Haager Landkriegsordnung von 1907 sowie Gewohnheitsrecht.</p><p>Es existiert kein Mechanismus zur Ermittlung des Willens des sahrauischen Volkes. Diese Frage muss deshalb bei den Verhandlungen unter der Schirmherrschaft der Uno unbedingt berücksichtigt werden. Diese Verhandlungen werden von der Schweiz voll und ganz unterstützt und sollen zu einer gerechten und dauerhaften Lösung für die Westsahara führen.</p><p>3. Der Bundesrat erwartet, dass Unternehmen in einem fragilen Kontext neben der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben im Rahmen einer verantwortungsvollen Unternehmensführung besondere Sorgfaltspflichten, wie diejenigen der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen oder der Uno-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte, wahrnehmen. Letztere sehen beispielsweise vor, dass Unternehmen die Menschenrechte von Personen achten, die bestimmten Gruppen oder Bevölkerungsteilen angehören, die besonderer Aufmerksamkeit bedürfen (darunter die indigenen Völker), soweit sie negative menschenrechtliche Auswirkungen auf diese haben könnten. Die Unternehmen sind verpflichtet, die einzelstaatlichen Gesetze einzuhalten. Ihre Verantwortung, die Menschenrechte zu achten, besteht jedoch unabhängig von der Fähigkeit und/oder Bereitschaft der Staaten, ihre eigenen menschenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Sie geht über die Einhaltung nationaler Gesetze und Vorschriften hinaus.</p><p>4. Die Bundesverwaltung steht in Kontakt mit Glencore. Das Unternehmen bestätigt, zwei Lizenzen zur Erkundung der vorgenannten Gebiete erhalten zu haben und über das Rechtsgutachten der Uno von 2002 informiert zu sein.</p><p>5. Staatssekretär Yves Rossier ist nicht speziell auf die Frage der Ölbohrungen eingegangen. Er hat das Thema Westsahara jedoch in allen seinen Gesprächen angesprochen und dabei die Position der Schweiz bekräftigt, die die Westsahara als ein "nichtautonomes Territorium" betrachtet, das nicht Teil des marokkanischen Staatsgebiets ist, und andererseits die "Demokratische arabische Republik Sahara" nicht als Staat anerkennt. Staatssekretär Yves Rossier hat ebenso betont, dass die Schweiz die Bemühungen unterstützt, um die allgemeine Einhaltung der Menschenrechte in der Westsahara zu fördern, und nach wie vor überzeugt ist, dass eine gerechte und dauerhafte Lösung nur auf dem Verhandlungsweg erreichbar ist.</p><p>6. Nein. Staatssekretär Yves Rossier stattete Rabat einen Besuch ab, um politische Konsultationen mit Marokko abzuhalten; er hat keine Vertreterinnen und Vertreter des sahrauischen Volkes getroffen. Diese werden aber von Vertretern des EDA auf verschiedenen Ebenen zum Austausch über diverse Themen im Zusammenhang mit der Westsahara empfangen.</p><p>7. Die Resolution Nr. 2152 des Sicherheitsrates der Uno vom 29. April 2014 verlängert das Mandat von Minurso (Mission der Vereinten Nationen für das Referendum in Westsahara) um ein zusätzliches Jahr und ruft die Staaten dazu auf, friedensbildende Massnahmen zu unterstützen. Gestützt auf die Resolution Nr. 2152 des Uno-Sicherheitsrates hat der Bundesrat am 28. August 2014 beschlossen, sich mit der Entsendung von bis zu sechs Militärbeobachtern an der Uno-Mission in der Westsahara zu beteiligen.</p><p>Die Schweiz unterstützt die Mission des Sondergesandten des Uno-Generalsekretärs, Christopher Ross, durch die Entsendung von zwei Mediationsexperten. Zwei weitere Schweizer Expertinnen und Experten sind am Minenräumungsprogramm der Minurso beteiligt.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Das nationale Büro für Treibstoff und Bergbau von Marokko ("Office national des hydrocarbures et des mines du royaume du Maroc") gibt auf seiner Website bekannt, dass Glencore Xstrata - der Rohstoffriese mit Sitz in Zug - bei der Erkundung und Ausbeutung der beiden Offshore-Fördergebiete Foum Ognit und Boujdour Shallow sein Partner ist. Diese beiden Gebiete liegen südöstlich von El-Ayoun, der Hauptstadt des von Marokko besetzten Territoriums der Westsahara. Die Aktivitäten wurden von der marokkanischen Regierung bewilligt.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Antwort auf folgende Fragen:</p><p>1. Welche Voraussetzungen sieht das Völkerrecht vor, damit multinationale Unternehmen im von Marokko besetzten, nichtautonomen Gebiet der Westsahara Rohstoffe suchen und fördern dürfen? Welche Pflichten ergeben sich in diesem Zusammenhang für die marokkanische Regierung aus dem Vierten Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen?</p><p>2. Was für juristische Informationen hat die Uno 2002 dem Sicherheitsrat in Bezug auf die Erkundung und die Ausbeutung von Rohstoffen in den besetzten Gebieten der Westsahara gegeben? Wie lassen sich die Interessen und der Wille der einheimischen Bevölkerung der Westsahara - dem saharauischen Volk - ermitteln in einem Kontext, der bestimmt ist durch die marokkanische Besetzung und die Ansiedlung marokkanischer Bürgerinnen und Bürger?</p><p>3. Welche gesellschaftliche Verantwortung muss Glencore Xstrata für die Ausübung einer Tätigkeit in den besetzten Gebieten der Westsahara übernehmen, und welchen gesetzlichen Pflichten muss dieses Unternehmen dafür nachkommen?</p><p>4. Was hat der Bundesrat unternommen, um die Informationen über die Bewilligung zu überprüfen, die einem Konsortium mit Sitz in der Schweiz für die beiden Offshore-Fördergebiete in der Westsahara erteilt wurde?</p><p>5. Hat Staatssekretär Yves Rossier diese Frage mit Rachid Talbi Alami, dem Präsidenten der marokkanischen Abgeordnetenkammer, am 3. November 2014 besprochen?</p><p>6. Hat sich der Staatssekretär bei dieser Gelegenheit auch mit legitimen Vertreterinnen und Vertretern der Bevölkerung der Westsahara - dem saharauischen Volk - besprochen? Bei welchen Gelegenheiten und auf welcher diplomatischen Ebene hat die Schweiz in den vergangenen Jahren den Dialog mit den Saharauis gesucht?</p><p>7. Was hat der Bundesrat unternommen, um zur Umsetzung der Resolution Nr. 2152 des Uno-Sicherheitsrates vom 29. April 2014 beizutragen? </p>
    • Glencore Xstrata. Ölbohrungen im von Marokko besetzten Gebiet der Westsahara

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