Ausländergesetz. Wirklichkeitsnähere Anforderungen an professionelle Musikerinnen und Musiker sowie Sportlerinnen und Sportler aus Drittstaaten

ShortId
14.4153
Id
20144153
Updated
28.07.2023 06:29
Language
de
Title
Ausländergesetz. Wirklichkeitsnähere Anforderungen an professionelle Musikerinnen und Musiker sowie Sportlerinnen und Sportler aus Drittstaaten
AdditionalIndexing
28;2811;2831
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Ein 19-jähriger serbischer Offensivspieler wurde als Jungtalent vom Fussballclub Basel (FC Basel 1893) unter Vertrag genommen, konnte aber in der Folge trotz positiven Vorentscheids nicht eingesetzt werden, weil ihm die Aufenthaltsbewilligung nicht erteilt wurde. Der Grund waren die sehr eng abgefassten Weisungen zum Ausländergesetz, die der betroffene Club als "schädliche Anforderungen an junge Fussballspieler" kritisierte. Damit können junge Drittstaaten-Topspieler, welche den Vereinen beim Erreichen ihrer sportlichen Ziele helfen und zur Attraktivität der schweizerischen Fussballliga beitragen, aus vornehmlich formellen Gründen faktisch nicht verpflichtet werden.</p><p>Dieselben enggefassten Weisungen führen auch bei Profimusikern und -musikerinnen aus Drittstaaten mit mehreren Teilzeitanstellungen dazu, dass sie faktisch keine Aufenthaltsbewilligung erhalten können. Dies gilt auch, wenn sie erfolgreich an hiesigen Hochschulen ihr Studium absolviert und abgeschlossen haben, mehrere Teilzeitpensen erfüllen und daneben weltweit Konzerttourneen absolvieren, wie dies bei Dutzenden Fällen bekanntgeworden ist.</p><p>Der Bundesrat soll deshalb prüfen und berichten, wie im Rahmen der verfügbaren Drittstaatenkontingente die Anforderungen zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für solche Berufsgruppen wirklichkeitsnäher ausgestaltet werden können.</p>
  • <p>Aufgrund des geltenden dualen Zulassungssystems erfolgt die arbeitsmarktliche Zulassung aus Drittstaaten subsidiär zum Arbeitskräfteangebot in der Schweiz und in der EU/Efta. Aus Drittstaaten können nur gut qualifizierte und dringend benötigte Fachkräfte zugelassen werden.</p><p>Um die Gleichbehandlung und die Rechtssicherheit im Kultur- und Sportbereich sowie in anderen Bereichen zu gewährleisten, konkretisiert das zuständige Staatssekretariat in Zusammenarbeit mit den Kantonen und den betroffenen Verbänden die Zulassungsvoraussetzungen in den Weisungen zum Ausländergesetz und zur Ausführungsverordnung. Letztere werden periodisch überprüft und an die Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt angepasst.</p><p>Die aktuellen Regelungen erlauben in beiden genannten Bereichen jedes Jahr die Zulassung von zahlreichen kurz- und längerfristigen Arbeitsaufenthalten. So wurden in den letzten fünf Jahren im Sport jährlich rund 250 bis 280 Bewilligungen an Drittstaatenangehörige erteilt. Darunter befanden sich regelmässig auch junge Sportler, die das 21. Altersjahr noch nicht erreicht hatten. Ferner bestätigte das Bundesverwaltungsgericht, dass die Weisungen namentlich auch im Sportbereich eine gesamtschweizerisch kohärente Zulassung ermöglichen (Urteil des BVGer C-4813/2013 vom 27. Juni 2014).</p><p>Weiter erhalten jährlich rund 2000 Kulturschaffende aus Drittstaaten eine kontingentsfreie Aufenthaltsregelung. Sie können sich damit bis zu acht Monate innerhalb eines Jahres für künstlerische Darbietungen in der Schweiz aufhalten. Mit der Kontingentsbefreiung bis acht Monate wird der Künstlerbereich gegenüber anderen Branchen bereits heute bevorzugt. Auch längerfristige kontingentspflichtige Aufenthalte (jährlich rund 130) in der Schweiz für Engagements in grossen Schauspiel- und Opernhäusern sind möglich. Dabei ist neben anderen Zulassungsvoraussetzungen insbesondere auch die längerfristige Existenzsicherung zu gewährleisten.</p><p>Aus Sicht des Bundesrates besteht zurzeit kein genereller Bedarf zur Überarbeitung der Weisungen. Die geltenden Regelungen erlauben im Rahmen der begrenzten Kontingente für Arbeitskräfte aus Drittstaaten insgesamt eine sachgerechte, schweizweit rechtsgleiche und rechtskonforme Praxis. Das zuständige Staatssekretariat stellt sicher, dass die Weisungen weiterhin unter Einbezug der interessierten Kreise überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat prüft und berichtet, wie im Rahmen der verfügbaren Kontingente die Anforderungen zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für angestellte Profisportler und -sportlerinnen und Profimusiker und -musikerinnen aus Drittstaaten wirklichkeitsnäher ausgestaltet werden können.</p>
  • Ausländergesetz. Wirklichkeitsnähere Anforderungen an professionelle Musikerinnen und Musiker sowie Sportlerinnen und Sportler aus Drittstaaten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Ein 19-jähriger serbischer Offensivspieler wurde als Jungtalent vom Fussballclub Basel (FC Basel 1893) unter Vertrag genommen, konnte aber in der Folge trotz positiven Vorentscheids nicht eingesetzt werden, weil ihm die Aufenthaltsbewilligung nicht erteilt wurde. Der Grund waren die sehr eng abgefassten Weisungen zum Ausländergesetz, die der betroffene Club als "schädliche Anforderungen an junge Fussballspieler" kritisierte. Damit können junge Drittstaaten-Topspieler, welche den Vereinen beim Erreichen ihrer sportlichen Ziele helfen und zur Attraktivität der schweizerischen Fussballliga beitragen, aus vornehmlich formellen Gründen faktisch nicht verpflichtet werden.</p><p>Dieselben enggefassten Weisungen führen auch bei Profimusikern und -musikerinnen aus Drittstaaten mit mehreren Teilzeitanstellungen dazu, dass sie faktisch keine Aufenthaltsbewilligung erhalten können. Dies gilt auch, wenn sie erfolgreich an hiesigen Hochschulen ihr Studium absolviert und abgeschlossen haben, mehrere Teilzeitpensen erfüllen und daneben weltweit Konzerttourneen absolvieren, wie dies bei Dutzenden Fällen bekanntgeworden ist.</p><p>Der Bundesrat soll deshalb prüfen und berichten, wie im Rahmen der verfügbaren Drittstaatenkontingente die Anforderungen zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für solche Berufsgruppen wirklichkeitsnäher ausgestaltet werden können.</p>
    • <p>Aufgrund des geltenden dualen Zulassungssystems erfolgt die arbeitsmarktliche Zulassung aus Drittstaaten subsidiär zum Arbeitskräfteangebot in der Schweiz und in der EU/Efta. Aus Drittstaaten können nur gut qualifizierte und dringend benötigte Fachkräfte zugelassen werden.</p><p>Um die Gleichbehandlung und die Rechtssicherheit im Kultur- und Sportbereich sowie in anderen Bereichen zu gewährleisten, konkretisiert das zuständige Staatssekretariat in Zusammenarbeit mit den Kantonen und den betroffenen Verbänden die Zulassungsvoraussetzungen in den Weisungen zum Ausländergesetz und zur Ausführungsverordnung. Letztere werden periodisch überprüft und an die Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt angepasst.</p><p>Die aktuellen Regelungen erlauben in beiden genannten Bereichen jedes Jahr die Zulassung von zahlreichen kurz- und längerfristigen Arbeitsaufenthalten. So wurden in den letzten fünf Jahren im Sport jährlich rund 250 bis 280 Bewilligungen an Drittstaatenangehörige erteilt. Darunter befanden sich regelmässig auch junge Sportler, die das 21. Altersjahr noch nicht erreicht hatten. Ferner bestätigte das Bundesverwaltungsgericht, dass die Weisungen namentlich auch im Sportbereich eine gesamtschweizerisch kohärente Zulassung ermöglichen (Urteil des BVGer C-4813/2013 vom 27. Juni 2014).</p><p>Weiter erhalten jährlich rund 2000 Kulturschaffende aus Drittstaaten eine kontingentsfreie Aufenthaltsregelung. Sie können sich damit bis zu acht Monate innerhalb eines Jahres für künstlerische Darbietungen in der Schweiz aufhalten. Mit der Kontingentsbefreiung bis acht Monate wird der Künstlerbereich gegenüber anderen Branchen bereits heute bevorzugt. Auch längerfristige kontingentspflichtige Aufenthalte (jährlich rund 130) in der Schweiz für Engagements in grossen Schauspiel- und Opernhäusern sind möglich. Dabei ist neben anderen Zulassungsvoraussetzungen insbesondere auch die längerfristige Existenzsicherung zu gewährleisten.</p><p>Aus Sicht des Bundesrates besteht zurzeit kein genereller Bedarf zur Überarbeitung der Weisungen. Die geltenden Regelungen erlauben im Rahmen der begrenzten Kontingente für Arbeitskräfte aus Drittstaaten insgesamt eine sachgerechte, schweizweit rechtsgleiche und rechtskonforme Praxis. Das zuständige Staatssekretariat stellt sicher, dass die Weisungen weiterhin unter Einbezug der interessierten Kreise überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat prüft und berichtet, wie im Rahmen der verfügbaren Kontingente die Anforderungen zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für angestellte Profisportler und -sportlerinnen und Profimusiker und -musikerinnen aus Drittstaaten wirklichkeitsnäher ausgestaltet werden können.</p>
    • Ausländergesetz. Wirklichkeitsnähere Anforderungen an professionelle Musikerinnen und Musiker sowie Sportlerinnen und Sportler aus Drittstaaten

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