Kunstsammlung Gurlitt. Zwischen Recht und Moral
- ShortId
-
14.4157
- Id
-
20144157
- Updated
-
28.07.2023 06:28
- Language
-
de
- Title
-
Kunstsammlung Gurlitt. Zwischen Recht und Moral
- AdditionalIndexing
-
2831
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Der Bund nimmt im Bereich der Raubkunst seine Verantwortung auf nationaler und internationaler Ebene wahr. Er verweist auf seine Antworten auf die Interpellation Aubert 13.4027, die Motion Reynard 14.3480, die Motion Tschäppät 14.3497 und die Frage Tschäppät 14.5602.</p><p>1. Der Bund hat die Gespräche zwischen der privatrechtlichen Stiftung Kunstmuseum Bern, der Bundesrepublik Deutschland und dem Freistaat Bayern im Rahmen seiner Guten Dienste in Deutschland begleitet. Das Kunstmuseum informierte den Bund über die laufenden Abklärungen, und es fanden mehrere Treffen in Bern statt.</p><p>Auch wenn der Nachlass Gurlitt aussergewöhnlich und einzigartig ist, ist der Bund keine Partei der Vereinbarung zum Nachlass Gurlitt und ist dementsprechend keine Verpflichtung eingegangen.</p><p>2./3. Die 1998 vom Bundesrat eingerichtete Anlaufstelle Raubkunst beim Bundesamt für Kultur zeigt, welch grosse Bedeutung der Bund den Washingtoner Richtlinien beimisst.</p><p>1998 hat der Bund die Provenienzen der Kulturgüter in seinen Museen und Sammlungen aufgearbeitet und publiziert. Zur Rolle des Kunsthandelsplatzes Schweiz mandatierte der Bund eine Studie des Historikers Thomas Buomberger ("Raubkunst - Kunstraub"), die ebenfalls 1998 publiziert wurde. Sodann veröffentlichte die Bergier-Kommission einen Band zur NS-Raubkunst ("Fluchtgut - Raubgut") im Jahr 2001.</p><p>Gestützt auf die Washingtoner Richtlinien fand der Bundesrat für zwei Rückforderungsfälle gegen den Bund im Jahr 2012 korrekte Lösungen: In einem Fall erfolgte eine entschädigungslose Übergabe an die Erben. Im anderen Fall lehnte er eine Rückforderungsklage ab. Die Abweisung der Klage wurde vom United States Court of Appeals for the Second Circuit bestätigt. Zurzeit bestehen keine offenen Fälle gegen den Bund.</p><p>Auf internationaler Ebene bestätigte der Bund anlässlich der Konferenzen von Vilnius (2000) und Prag (2009) die Wichtigkeit der Washingtoner Richtlinien. Auch die Verabschiedung und Umsetzung der entsprechenden Erklärungen sind für den Bund von grosser Bedeutung. Er unterstützt deshalb die Arbeiten der Unesco und des Internationalen Museumsrates (Icom) zur Förderung der alternativen Streitbeilegung.</p><p>Die Arbeiten des Bundes zur Umsetzung der Washingtoner Richtlinien werden von der Jewish Claims Conference in einem internationalen Vergleich vom 14. September 2014 als positiv gewertet. Der Bericht führt die Schweiz in der besten Kategorie der Staaten, in denen der Holocaust nicht direkt stattgefunden hat.</p><p>Zum Stand der Provenienzforschung in den Museen und Sammlungen Dritter publizierte der Bundesrat 2011 in Zusammenarbeit mit den Kantonen (EDK) und den Museumsverbänden (VMS, VSK) einen Bericht. Er hält fest, dass die weitere Umsetzung der raubkunstrelevanten internationalen Erklärungen durch alle betroffenen Kreise und Institutionen, sowohl in öffentlicher wie in privater Hand, von grosser Bedeutung ist.</p><p>Der Bund unterstützt seit Juni 2013 in Zusammenarbeit mit den Kantonen und den Museumsverbänden die Provenienzforschung von Museen und Sammlungen Dritter mithilfe eines Internetportals zur Raubkunst. Eine Auswertung der Resonanz des Internetportals ist im Gang.</p><p>4. Die Vereinbarung bezieht sich explizit auf die Washingtoner Richtlinien. Sie sieht für deren begriffliche Auslegung die "Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände zur Auffindung und zur Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes, insbesondere aus jüdischem Besitz" vor. Diese Erklärung bietet eine zusätzliche rechtliche Grundlage zu den Washingtoner Richtlinien und wurde von der Bundesrepublik Deutschland in Anbetracht ihrer historischen Verbindungen für ihr Hoheitsgebiet festgelegt.</p><p>Eine solche vertraglich vereinbarte Auslegung bindet ausschliesslich die Stiftung Kunstmuseum Bern, die Bundesrepublik Deutschland und den Freistaat Bayern im Hinblick auf die Kunstwerke im Nachlass Gurlitt und nicht Dritte, wie weitere Museen in der Schweiz oder den Bund.</p><p>5. Der Bundesrat weist in der Kulturbotschaft 2016-2020 ausdrücklich darauf hin, dass bei den Museen und Sammlungen der Kantone, Gemeinden und Privaten noch Aufarbeitungsbedarf bezüglich Provenienzforschung besteht. Der Bund wünscht, dass diese die Forschung intensivieren und die dafür notwendigen Mittel zur Verfügung stellen. Der Bund seinerseits bietet eine fachliche Unterstützung durch die Anlaufstelle Raubkunst des Bundesamtes für Kultur.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Das Kunstmuseum Bern hat beschlossen, die Kunstsammlung Gurlitt anzunehmen. In diesem Zusammenhang hat das Museum mit der Bundesrepublik Deutschland und dem Freistaat Bayern eine Vereinbarung unterzeichnet, die im Wesentlichen auf den Washingtoner Richtlinien beruht.</p><p>Die Problematik der NS-Raubkunst liegt im Grenzbereich von Recht und Moral und der Notwendigkeit, gerechte und angemessene Lösungen zu finden. Die Schweiz muss mit gutem Beispiel vorangehen und sich einbringen in die internationale Debatte zu diesem Thema.</p><p>Ich möchte dem Bundesrat die folgenden Fragen stellen:</p><p>1. War der Bund in irgendeiner Weise beteiligt an den Überlegungen, die das Kunstmuseum im Zusammenhang mit der Annahme des Gurlitt-Nachlasses anstellte? Ist der Bund Verpflichtungen eingegangen, insbesondere im Bereich Provenienzforschung?</p><p>2. Was hat der Bund in den letzten Jahren unternommen, damit die Washingtoner Richtlinien angewendet werden?</p><p>3. Welche Rolle spielen der Bund, die Kantone und die Kulturinstitutionen bei der Anwendung der Washingtoner Richtlinien und ganz allgemein bei der Provenienzforschung? Wie ist der Stand der Arbeit der öffentlichen und privaten Kulturinstitutionen in diesem Bereich?</p><p>4. Enthält die Vereinbarung, die das Kunstmuseum abgeschlossen hat, Bestimmungen, die von den Washingtoner Richtlinien abweichen? Falls ja: Was hält der Bundesrat davon? Könnte die Vereinbarung Konsequenzen haben für andere Schweizer Museen?</p><p>5. Hat der Bund vor, in den nächsten Jahren mehr Mittel für die Provenienzforschung bereitzustellen? Will er die öffentlichen und privaten Kulturinstitutionen ermuntern, ihre Arbeit in diesem Bereich schneller voranzutreiben?</p>
- Kunstsammlung Gurlitt. Zwischen Recht und Moral
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Der Bund nimmt im Bereich der Raubkunst seine Verantwortung auf nationaler und internationaler Ebene wahr. Er verweist auf seine Antworten auf die Interpellation Aubert 13.4027, die Motion Reynard 14.3480, die Motion Tschäppät 14.3497 und die Frage Tschäppät 14.5602.</p><p>1. Der Bund hat die Gespräche zwischen der privatrechtlichen Stiftung Kunstmuseum Bern, der Bundesrepublik Deutschland und dem Freistaat Bayern im Rahmen seiner Guten Dienste in Deutschland begleitet. Das Kunstmuseum informierte den Bund über die laufenden Abklärungen, und es fanden mehrere Treffen in Bern statt.</p><p>Auch wenn der Nachlass Gurlitt aussergewöhnlich und einzigartig ist, ist der Bund keine Partei der Vereinbarung zum Nachlass Gurlitt und ist dementsprechend keine Verpflichtung eingegangen.</p><p>2./3. Die 1998 vom Bundesrat eingerichtete Anlaufstelle Raubkunst beim Bundesamt für Kultur zeigt, welch grosse Bedeutung der Bund den Washingtoner Richtlinien beimisst.</p><p>1998 hat der Bund die Provenienzen der Kulturgüter in seinen Museen und Sammlungen aufgearbeitet und publiziert. Zur Rolle des Kunsthandelsplatzes Schweiz mandatierte der Bund eine Studie des Historikers Thomas Buomberger ("Raubkunst - Kunstraub"), die ebenfalls 1998 publiziert wurde. Sodann veröffentlichte die Bergier-Kommission einen Band zur NS-Raubkunst ("Fluchtgut - Raubgut") im Jahr 2001.</p><p>Gestützt auf die Washingtoner Richtlinien fand der Bundesrat für zwei Rückforderungsfälle gegen den Bund im Jahr 2012 korrekte Lösungen: In einem Fall erfolgte eine entschädigungslose Übergabe an die Erben. Im anderen Fall lehnte er eine Rückforderungsklage ab. Die Abweisung der Klage wurde vom United States Court of Appeals for the Second Circuit bestätigt. Zurzeit bestehen keine offenen Fälle gegen den Bund.</p><p>Auf internationaler Ebene bestätigte der Bund anlässlich der Konferenzen von Vilnius (2000) und Prag (2009) die Wichtigkeit der Washingtoner Richtlinien. Auch die Verabschiedung und Umsetzung der entsprechenden Erklärungen sind für den Bund von grosser Bedeutung. Er unterstützt deshalb die Arbeiten der Unesco und des Internationalen Museumsrates (Icom) zur Förderung der alternativen Streitbeilegung.</p><p>Die Arbeiten des Bundes zur Umsetzung der Washingtoner Richtlinien werden von der Jewish Claims Conference in einem internationalen Vergleich vom 14. September 2014 als positiv gewertet. Der Bericht führt die Schweiz in der besten Kategorie der Staaten, in denen der Holocaust nicht direkt stattgefunden hat.</p><p>Zum Stand der Provenienzforschung in den Museen und Sammlungen Dritter publizierte der Bundesrat 2011 in Zusammenarbeit mit den Kantonen (EDK) und den Museumsverbänden (VMS, VSK) einen Bericht. Er hält fest, dass die weitere Umsetzung der raubkunstrelevanten internationalen Erklärungen durch alle betroffenen Kreise und Institutionen, sowohl in öffentlicher wie in privater Hand, von grosser Bedeutung ist.</p><p>Der Bund unterstützt seit Juni 2013 in Zusammenarbeit mit den Kantonen und den Museumsverbänden die Provenienzforschung von Museen und Sammlungen Dritter mithilfe eines Internetportals zur Raubkunst. Eine Auswertung der Resonanz des Internetportals ist im Gang.</p><p>4. Die Vereinbarung bezieht sich explizit auf die Washingtoner Richtlinien. Sie sieht für deren begriffliche Auslegung die "Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände zur Auffindung und zur Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes, insbesondere aus jüdischem Besitz" vor. Diese Erklärung bietet eine zusätzliche rechtliche Grundlage zu den Washingtoner Richtlinien und wurde von der Bundesrepublik Deutschland in Anbetracht ihrer historischen Verbindungen für ihr Hoheitsgebiet festgelegt.</p><p>Eine solche vertraglich vereinbarte Auslegung bindet ausschliesslich die Stiftung Kunstmuseum Bern, die Bundesrepublik Deutschland und den Freistaat Bayern im Hinblick auf die Kunstwerke im Nachlass Gurlitt und nicht Dritte, wie weitere Museen in der Schweiz oder den Bund.</p><p>5. Der Bundesrat weist in der Kulturbotschaft 2016-2020 ausdrücklich darauf hin, dass bei den Museen und Sammlungen der Kantone, Gemeinden und Privaten noch Aufarbeitungsbedarf bezüglich Provenienzforschung besteht. Der Bund wünscht, dass diese die Forschung intensivieren und die dafür notwendigen Mittel zur Verfügung stellen. Der Bund seinerseits bietet eine fachliche Unterstützung durch die Anlaufstelle Raubkunst des Bundesamtes für Kultur.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Das Kunstmuseum Bern hat beschlossen, die Kunstsammlung Gurlitt anzunehmen. In diesem Zusammenhang hat das Museum mit der Bundesrepublik Deutschland und dem Freistaat Bayern eine Vereinbarung unterzeichnet, die im Wesentlichen auf den Washingtoner Richtlinien beruht.</p><p>Die Problematik der NS-Raubkunst liegt im Grenzbereich von Recht und Moral und der Notwendigkeit, gerechte und angemessene Lösungen zu finden. Die Schweiz muss mit gutem Beispiel vorangehen und sich einbringen in die internationale Debatte zu diesem Thema.</p><p>Ich möchte dem Bundesrat die folgenden Fragen stellen:</p><p>1. War der Bund in irgendeiner Weise beteiligt an den Überlegungen, die das Kunstmuseum im Zusammenhang mit der Annahme des Gurlitt-Nachlasses anstellte? Ist der Bund Verpflichtungen eingegangen, insbesondere im Bereich Provenienzforschung?</p><p>2. Was hat der Bund in den letzten Jahren unternommen, damit die Washingtoner Richtlinien angewendet werden?</p><p>3. Welche Rolle spielen der Bund, die Kantone und die Kulturinstitutionen bei der Anwendung der Washingtoner Richtlinien und ganz allgemein bei der Provenienzforschung? Wie ist der Stand der Arbeit der öffentlichen und privaten Kulturinstitutionen in diesem Bereich?</p><p>4. Enthält die Vereinbarung, die das Kunstmuseum abgeschlossen hat, Bestimmungen, die von den Washingtoner Richtlinien abweichen? Falls ja: Was hält der Bundesrat davon? Könnte die Vereinbarung Konsequenzen haben für andere Schweizer Museen?</p><p>5. Hat der Bund vor, in den nächsten Jahren mehr Mittel für die Provenienzforschung bereitzustellen? Will er die öffentlichen und privaten Kulturinstitutionen ermuntern, ihre Arbeit in diesem Bereich schneller voranzutreiben?</p>
- Kunstsammlung Gurlitt. Zwischen Recht und Moral
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