Kostenbeteiligung bei Mutterschaft. Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!
- ShortId
-
14.4158
- Id
-
20144158
- Updated
-
28.07.2023 06:25
- Language
-
de
- Title
-
Kostenbeteiligung bei Mutterschaft. Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!
- AdditionalIndexing
-
2841
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) sind spezifische Leistungen bei Mutterschaft während der ganzen Schwangerschaft von einer Kostenbeteiligung befreit. Daran hat sich auch mit der letzten Gesetzesrevision nichts geändert.</p><p>Gemäss Rechtsprechung wurden die Behandlungskosten bei Komplikationen während der Schwangerschaft jedoch als Krankheitskosten betrachtet, an denen sich die Versicherte beteiligen musste. Um die Betroffenen zu entlasten, beschloss das Parlament, das KVG zu ändern: Seit 1. März 2014 darf der Versicherer grundsätzlich keine Kostenbeteiligung mehr erheben auf den allgemeinen Leistungen, die ab der 13. Schwangerschaftswoche, während der Niederkunft und bis acht Wochen nach der Niederkunft erbracht werden. Somit sind die spezifischen Leistungen bei Mutterschaft (u. a. Kontrolluntersuchungen, Entbindung) immer und die allgemeinen Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung während des erwähnten Zeitraumes von der Kostenbeteiligung befreit (Art. 64 Abs. 7). Gestützt auf diese Bestimmung hat der Bundesrat deren Umsetzung in der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) geregelt (Art. 105 KVV).</p><p>Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat die Versicherer in seinem Brief vom 17. Dezember 2013, in dem es über die Neuerungen für das Jahr 2014 informiert, auf diese Gesetzes- und Verordnungsänderungen hingewiesen. Aufgrund dieser neuen Regelung mussten die Versicherer ihre Prozesse und Informatiksysteme anpassen. Dem BAG wurden einige Anwendungsfragen unterbreitet. Diese konnten geklärt werden. Aufgrund der in der Interpellation aufgebrachten Frage ist das BAG jedoch bereit, die Versicherer noch einmal über die Rechtslage zu informieren. Falls dem BAG ein Fall einer falschen Auskunft oder einer rechtswidrigen Leistungsverweigerung zugetragen wird, wird es die Versicherer auf ihre Pflichten hinweisen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Neu hält Artikel 64 Absatz 7 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung in seiner seit dem 1. März 2014 geltenden Fassung fest, dass der Versicherer keine Kostenbeteiligung erheben darf für allgemeine Leistungen bei Krankheit und Pflegeleistungen bei Krankheit, die ab der 13. Schwangerschaftswoche, während der Niederkunft und bis acht Wochen nach der Niederkunft erbracht werden. Von der Änderung von Absatz 7 nicht betroffen ist die Bestimmung, wonach für Leistungen bei Mutterschaft keine Kostenbeteiligung erhoben werden darf; sie gilt weiterhin.</p><p>Es zeigt sich nun, dass die Gesetzesänderung leider bei gewissen Versicherern - deren Aufrichtigkeit setzen wir jetzt einmal voraus -, aber auch bei den Versicherten und den Leistungserbringern für einige Verwirrung sorgt. Von vielen schwangeren Frauen wird für Leistungen bei Mutterschaft vor der 13. Schwangerschaftswoche nun eine Kostenbeteiligung erhoben. Wenn die Frauen die Rechnung beanstanden, erhalten sie von ihrem Versicherer die falsche Auskunft, wonach für Leistungen bei Mutterschaft neu bis zur 12. Schwangerschaftswoche die Franchise und der Selbstbehalt erhoben werden.</p><p>Bei anderen Frauen wird die Abrechnung zwar korrigiert; dies führt aber sowohl für den Versicherer als auch für die Versicherten zu einigem administrativem Aufwand. Vor allem aber zeigt sich darin, wie ungleich schwangere Frauen behandelt werden, je nachdem bei welchem Versicherer sie versichert sind und wie gut sie selbst (oder die Leistungserbringer, die sie beraten) informiert sind. Sicher, es gilt der Grundsatz "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht", aber hier sind nun doch einige Personen betroffen, und das, was als Beitrag zur Verbesserung der Situation der Versicherten gedacht war, entpuppt sich als Verschlechterung und steht damit im Widerspruch zum Gesetz.</p><p>In bestimmten Fällen werden zudem die Kosten für Leistungen bei Mutterschaft und für allgemeine Leistungen bei Krankheit und Pflegeleistungen bei Krankheit, die ab der 13. Schwangerschaftswoche erbracht werden, auch nicht automatisch vollumfänglich rückerstattet.</p><p>Ist sich der Bundesrat dieser Probleme bewusst? Ist er bereit, den Versicherern und auch den Versicherten und den Leistungserbringern die geltenden gesetzlichen Bestimmungen klar in Erinnerung zu rufen?</p>
- Kostenbeteiligung bei Mutterschaft. Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) sind spezifische Leistungen bei Mutterschaft während der ganzen Schwangerschaft von einer Kostenbeteiligung befreit. Daran hat sich auch mit der letzten Gesetzesrevision nichts geändert.</p><p>Gemäss Rechtsprechung wurden die Behandlungskosten bei Komplikationen während der Schwangerschaft jedoch als Krankheitskosten betrachtet, an denen sich die Versicherte beteiligen musste. Um die Betroffenen zu entlasten, beschloss das Parlament, das KVG zu ändern: Seit 1. März 2014 darf der Versicherer grundsätzlich keine Kostenbeteiligung mehr erheben auf den allgemeinen Leistungen, die ab der 13. Schwangerschaftswoche, während der Niederkunft und bis acht Wochen nach der Niederkunft erbracht werden. Somit sind die spezifischen Leistungen bei Mutterschaft (u. a. Kontrolluntersuchungen, Entbindung) immer und die allgemeinen Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung während des erwähnten Zeitraumes von der Kostenbeteiligung befreit (Art. 64 Abs. 7). Gestützt auf diese Bestimmung hat der Bundesrat deren Umsetzung in der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) geregelt (Art. 105 KVV).</p><p>Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat die Versicherer in seinem Brief vom 17. Dezember 2013, in dem es über die Neuerungen für das Jahr 2014 informiert, auf diese Gesetzes- und Verordnungsänderungen hingewiesen. Aufgrund dieser neuen Regelung mussten die Versicherer ihre Prozesse und Informatiksysteme anpassen. Dem BAG wurden einige Anwendungsfragen unterbreitet. Diese konnten geklärt werden. Aufgrund der in der Interpellation aufgebrachten Frage ist das BAG jedoch bereit, die Versicherer noch einmal über die Rechtslage zu informieren. Falls dem BAG ein Fall einer falschen Auskunft oder einer rechtswidrigen Leistungsverweigerung zugetragen wird, wird es die Versicherer auf ihre Pflichten hinweisen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Neu hält Artikel 64 Absatz 7 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung in seiner seit dem 1. März 2014 geltenden Fassung fest, dass der Versicherer keine Kostenbeteiligung erheben darf für allgemeine Leistungen bei Krankheit und Pflegeleistungen bei Krankheit, die ab der 13. Schwangerschaftswoche, während der Niederkunft und bis acht Wochen nach der Niederkunft erbracht werden. Von der Änderung von Absatz 7 nicht betroffen ist die Bestimmung, wonach für Leistungen bei Mutterschaft keine Kostenbeteiligung erhoben werden darf; sie gilt weiterhin.</p><p>Es zeigt sich nun, dass die Gesetzesänderung leider bei gewissen Versicherern - deren Aufrichtigkeit setzen wir jetzt einmal voraus -, aber auch bei den Versicherten und den Leistungserbringern für einige Verwirrung sorgt. Von vielen schwangeren Frauen wird für Leistungen bei Mutterschaft vor der 13. Schwangerschaftswoche nun eine Kostenbeteiligung erhoben. Wenn die Frauen die Rechnung beanstanden, erhalten sie von ihrem Versicherer die falsche Auskunft, wonach für Leistungen bei Mutterschaft neu bis zur 12. Schwangerschaftswoche die Franchise und der Selbstbehalt erhoben werden.</p><p>Bei anderen Frauen wird die Abrechnung zwar korrigiert; dies führt aber sowohl für den Versicherer als auch für die Versicherten zu einigem administrativem Aufwand. Vor allem aber zeigt sich darin, wie ungleich schwangere Frauen behandelt werden, je nachdem bei welchem Versicherer sie versichert sind und wie gut sie selbst (oder die Leistungserbringer, die sie beraten) informiert sind. Sicher, es gilt der Grundsatz "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht", aber hier sind nun doch einige Personen betroffen, und das, was als Beitrag zur Verbesserung der Situation der Versicherten gedacht war, entpuppt sich als Verschlechterung und steht damit im Widerspruch zum Gesetz.</p><p>In bestimmten Fällen werden zudem die Kosten für Leistungen bei Mutterschaft und für allgemeine Leistungen bei Krankheit und Pflegeleistungen bei Krankheit, die ab der 13. Schwangerschaftswoche erbracht werden, auch nicht automatisch vollumfänglich rückerstattet.</p><p>Ist sich der Bundesrat dieser Probleme bewusst? Ist er bereit, den Versicherern und auch den Versicherten und den Leistungserbringern die geltenden gesetzlichen Bestimmungen klar in Erinnerung zu rufen?</p>
- Kostenbeteiligung bei Mutterschaft. Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!
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