Kritikpunkte im ECRI-Bericht zur Rechtslage von LGBTI-Menschen in der Schweiz

ShortId
14.4159
Id
20144159
Updated
28.07.2023 06:06
Language
de
Title
Kritikpunkte im ECRI-Bericht zur Rechtslage von LGBTI-Menschen in der Schweiz
AdditionalIndexing
1236;2811;28
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (Ecri) hat ihren Menschenrechtsbericht zur Schweiz veröffentlicht. Der Report verzeichnet erfreuliche Verbesserungen, doch vor allem auf dem Gebiet von LGBT-Rechten (Lesbian, Gay, Bisexual, Transgender) gibt es nach wie vor grosse Lücken. Mehrere Schweizer LGBT-Verbände fordern eine rasche Umsetzung der kritisierten Punkte. Insbesondere fordern die Verbände eine Grundlagenstudie über die Lebensbedingungen von LGBT-Personen in der Schweiz. Diese Daten sind für die Erfassung von Diskriminierungen unerlässlich.</p>
  • <p>1. Der Bundesrat wird sich in Zusammenhang mit der Erfüllung des Postulats Naef 12.3543, "Bericht zum Recht auf Schutz vor Diskriminierung", auch mit der Rechtslage von LGBTI-Menschen im geltenden Bundesrecht auseinandersetzen (vgl. auch Interpellation Rossini 13.4229, "Chancengleichheit für LGBT-Personen im Bereich der Gesundheit"). Grundlage für die Diskussion im Bundesrat wird die vom BJ, EBG, EBGB und von der FRB in Auftrag gegebene Studie des Schweizerischen Kompetenzzentrums für Menschenrechte (SKMR) zum Zugang zur Justiz in Diskriminierungsfällen sein. Die Ergebnisse dieser Studie werden Ende Juli 2015 vorliegen. Der Bundesrat wird bei seinen Schlussfolgerungen auch die Kritikpunkte im Ecri-Bericht berücksichtigen.</p><p>2. Die betreffenden Bestimmungen (Art. 28 PartG und Art. 45 Abs. 3 IPRG) beruhen auf Entscheidungen des Gesetzgebers. Eine Revision dieser Normen kann nur durch das Parlament erfolgen. Mit der Verabschiedung der Botschaft zur Revision des Adoptionsrechts am 28. November 2014 hat der Bundesrat vorgeschlagen, die Stiefkindadoption auch für gleichgeschlechtliche Paare zu öffnen (dies in Erfüllung eines Auftrags des Parlamentes im Zusammenhang mit der Motion RK-S 11.4046, "Adoptionsrecht. Gleiche Chance für alle Familien").</p><p>3. Gemäss den Empfehlungen der Nationalen Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin (vgl. Stellungnahme Nr. 20/2012 zum Umgang mit Varianten der Geschlechtsentwicklung. Ethische Fragen zur "Intersexualität") soll der Eintrag "Geschlecht" in der Beurkundung des Personenstandes unbürokratisch geändert werden können. Dies entspricht der Empfehlung CM/Rec(2010)5 des Ministerkomitees des Europarates zur Bekämpfung von Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung oder Geschlechtsidentität.</p><p>Der Bundesrat beauftragte das Eidgenössische Amt für Zivilstandswesen (EAZW), eine entsprechende amtliche Mitteilung an die Zivilstandsbehörden zu erlassen. Diese bezieht sich ausdrücklich nur auf die Intersexualität. Im Zusammenhang mit dem Postulat Naef (vgl. Ziff. 1) wird zu prüfen sein, ob und wenn ja, wie die darin enthaltenen Anleitungen auch auf die Transsexualität ausgedehnt werden sollen.</p><p>In Bezug auf die Transsexualität hat das EAZW zudem die vom Bundesgericht bestätigte Voraussetzung der Unwiderrufbarkeit der Geschlechtsänderung im Lichte der neusten Empfehlungen des Europarates beleuchtet und sich gegen das Erfordernis unumkehrbarer chirurgischer Eingriffe als Vorbedingung zum rechtlichen Nachvollzug einer Geschlechtsänderung (Sterilisierung, Aufbau von Geschlechtsorganen) im Zivilstandsregister ausgesprochen.</p><p>4. Das Bundesgericht hatte noch keine Gelegenheit, sich ausdrücklich zur Frage zu äussern, ob das im Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann enthaltene Verbot der Benachteiligung aufgrund des Geschlechts (Art. 3 GlG) auch Diskriminierungen aufgrund der Geschlechtsidentität oder der sexuellen Orientierung umfasst. Der Bundesrat hat jedoch Kenntnis von mehreren Fällen, in denen die für das Gleichstellungsgesetz zuständigen kantonalen Schlichtungsstellen Diskriminierungen aufgrund der Geschlechtsidentität als gesetzeswidrig beurteilt haben (siehe insbesondere die folgenden, in der Datenbank <a href="http://www.gleichstellungsgesetz.ch">www.gleichstellungsgesetz.ch</a> enthaltenen Zusammenfassungen der Fälle Zürich, Fälle 165/2008 und 226/2011, Thurgau, Fall 17/2009).</p><p>Das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) hat tatsächlich keinen Auftrag, sich explizit für LGBT-Menschen einzusetzen. Im Rahmen der Kompetenzen, die ihm Artikel 16 GlG einräumt, informiert es die Öffentlichkeit und die Berufsgruppen aber über den vom Gleichstellungsgesetz gebotenen Schutz von LGBT-Personen (siehe insbesondere die Antwort auf eine FAQ zu diesem Thema auf der Internetseite des Büros (www.ebg.admin.ch). Ausserdem können die Finanzhilfen des EBG für neuartige und praxisorientierte Projekte zur nachhaltigen Förderung der Gleichbehandlung von Frau und Mann im Erwerbsleben (Art. 14 GlG) auch an Projekte von LGBT-Organisationen vergeben werden.</p><p>Das vom EBG finanzierte Projekt Trans-Fair unter Federführung von Transgender Network Switzerland (TGNS) soll Aufschluss geben über die Situation von Transmenschen in der Arbeitswelt.</p><p>Eine 2014 vom EDA und EJPD in Auftrag gegebene Studie des SKMR befasst sich mit der institutionellen Verankerung von LGBTI-Themen in der Schweiz. Sie zeigt auf, ob und in welchem Umfang sich welche Behörden und staatlichen Gremien mit den Bedürfnissen der sexuellen Minderheiten in der Schweiz auseinandersetzen. Zusammen mit der in Ziffer 1 erwähnten Studie wird diese es dem Bundesrat ermöglichen, allfällige bestehende Lücken im Schutz vor Diskriminierungen aufgrund der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität zu erkennen und darauf angemessen zu reagieren.</p><p>5. Herr Bundesrat Burkhalter hat am 1. Dezember 2010 den Medien und der Öffentlichkeit das "Nationale Programm HIV und andere sexuell übertragbare Infektionen (NPHS) 2011-2017" vorgestellt. Eine der darin definierten Interventionsachsen betrifft die Allgemeinbevölkerung. Das erste Oberziel lautet (S. 77): "Die Menschen in der Schweiz sind aufgeklärt und fähig, ihre Rechte im Bereich der Sexualität wahrzunehmen." Dieses Ziel gilt explizit auch für alle Jugendlichen. Schulische Sexualaufklärung ist aus Sicht des Bundesrates unverzichtbar. Sie bedingt die stufengerechte Vermittlung grundlegender Kenntnisse und Kompetenzen zur Prävention und Förderung der sexuellen Identitätsentwicklung.</p><p>Die Schule liegt im Zuständigkeitsbereich der Kantone. Die sprachregionalen Lehrpläne für die obligatorischen Schule, "cadre de référence pour l'éducation sexuelle en Suisse Romande" (2014) und Lehrplan 21 (2014), beinhalten die Themen sexuelle Orientierung, Respekt, Gleichwertigkeit und Gleichberechtigung. Zur im Ecri-Bericht erwähnten Volksinitiative "Schutz vor Sexualisierung in Kindergarten und Primarschule" hat der Bundesrat in seiner Botschaft vom 28. November 2014 die Ablehnung ohne einen Gegenvorschlag empfohlen.</p><p>In der Berufsbildung gibt der Bund lediglich die gesetzlichen Rahmenbedingungen vor und stellt zur Förderung von Projekten zugunsten benachteiligter Gruppen und zur Integration Jugendlicher mit sozialen Schwierigkeiten Beiträge bereit (Art. 55 BBG). Für die Gestaltung und Umsetzung dieser Themen sind die Kantone zuständig. Konkret haben die Berufsfachschulen die Entfaltung der Persönlichkeit und die Sozialkompetenz der Lernenden zu fördern (Art. 21 Abs. 2 Bst. a BBG), und der allgemeinbildende Unterricht trägt mit dem Aspekt "Identität und Sozialisation" zur Persönlichkeitsbildung und Toleranz bei. Sexualität wird als ein Themenfeld vorgeschlagen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Was sieht er vor zu unternehmen, um die Rechtslage von LGBTI-Menschen in der Schweiz zu verbessern - wie es die Bundesverfassung verlangt - unter besonderer Beachtung der Kritikpunkte aus dem Ecri-Bericht?</p><p>2. Was gedenkt er zu tun gegen geringere Rechte von eingetragenen Partnerschaften gegenüber der Ehe, insbesondere bei Adoption und ausländischen Partnern und Partnerinnen?</p><p>3. Was wird er gegen die nach wie vor überall erforderlichen medizinischen Massnahmen bis hin zur Sterilisation für die Namens- und Personenstandsänderung von Transpersonen tun?</p><p>4. Wie gedenkt er in Zukunft mit der uneindeutigen Rechtsprechung im Bereich Gleichstellung am Arbeitsplatz umzugehen? Das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann hat keinen Auftrag, sich explizit auch für LGBTI-Menschen einzusetzen. Wird das geändert?</p><p>5. Was gedenkt er zu unternehmen gegen die Diskriminierung von jungen Lesben, Schwulen und Transmenschen im Bereich Schule und Ausbildung?</p>
  • Kritikpunkte im ECRI-Bericht zur Rechtslage von LGBTI-Menschen in der Schweiz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (Ecri) hat ihren Menschenrechtsbericht zur Schweiz veröffentlicht. Der Report verzeichnet erfreuliche Verbesserungen, doch vor allem auf dem Gebiet von LGBT-Rechten (Lesbian, Gay, Bisexual, Transgender) gibt es nach wie vor grosse Lücken. Mehrere Schweizer LGBT-Verbände fordern eine rasche Umsetzung der kritisierten Punkte. Insbesondere fordern die Verbände eine Grundlagenstudie über die Lebensbedingungen von LGBT-Personen in der Schweiz. Diese Daten sind für die Erfassung von Diskriminierungen unerlässlich.</p>
    • <p>1. Der Bundesrat wird sich in Zusammenhang mit der Erfüllung des Postulats Naef 12.3543, "Bericht zum Recht auf Schutz vor Diskriminierung", auch mit der Rechtslage von LGBTI-Menschen im geltenden Bundesrecht auseinandersetzen (vgl. auch Interpellation Rossini 13.4229, "Chancengleichheit für LGBT-Personen im Bereich der Gesundheit"). Grundlage für die Diskussion im Bundesrat wird die vom BJ, EBG, EBGB und von der FRB in Auftrag gegebene Studie des Schweizerischen Kompetenzzentrums für Menschenrechte (SKMR) zum Zugang zur Justiz in Diskriminierungsfällen sein. Die Ergebnisse dieser Studie werden Ende Juli 2015 vorliegen. Der Bundesrat wird bei seinen Schlussfolgerungen auch die Kritikpunkte im Ecri-Bericht berücksichtigen.</p><p>2. Die betreffenden Bestimmungen (Art. 28 PartG und Art. 45 Abs. 3 IPRG) beruhen auf Entscheidungen des Gesetzgebers. Eine Revision dieser Normen kann nur durch das Parlament erfolgen. Mit der Verabschiedung der Botschaft zur Revision des Adoptionsrechts am 28. November 2014 hat der Bundesrat vorgeschlagen, die Stiefkindadoption auch für gleichgeschlechtliche Paare zu öffnen (dies in Erfüllung eines Auftrags des Parlamentes im Zusammenhang mit der Motion RK-S 11.4046, "Adoptionsrecht. Gleiche Chance für alle Familien").</p><p>3. Gemäss den Empfehlungen der Nationalen Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin (vgl. Stellungnahme Nr. 20/2012 zum Umgang mit Varianten der Geschlechtsentwicklung. Ethische Fragen zur "Intersexualität") soll der Eintrag "Geschlecht" in der Beurkundung des Personenstandes unbürokratisch geändert werden können. Dies entspricht der Empfehlung CM/Rec(2010)5 des Ministerkomitees des Europarates zur Bekämpfung von Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung oder Geschlechtsidentität.</p><p>Der Bundesrat beauftragte das Eidgenössische Amt für Zivilstandswesen (EAZW), eine entsprechende amtliche Mitteilung an die Zivilstandsbehörden zu erlassen. Diese bezieht sich ausdrücklich nur auf die Intersexualität. Im Zusammenhang mit dem Postulat Naef (vgl. Ziff. 1) wird zu prüfen sein, ob und wenn ja, wie die darin enthaltenen Anleitungen auch auf die Transsexualität ausgedehnt werden sollen.</p><p>In Bezug auf die Transsexualität hat das EAZW zudem die vom Bundesgericht bestätigte Voraussetzung der Unwiderrufbarkeit der Geschlechtsänderung im Lichte der neusten Empfehlungen des Europarates beleuchtet und sich gegen das Erfordernis unumkehrbarer chirurgischer Eingriffe als Vorbedingung zum rechtlichen Nachvollzug einer Geschlechtsänderung (Sterilisierung, Aufbau von Geschlechtsorganen) im Zivilstandsregister ausgesprochen.</p><p>4. Das Bundesgericht hatte noch keine Gelegenheit, sich ausdrücklich zur Frage zu äussern, ob das im Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann enthaltene Verbot der Benachteiligung aufgrund des Geschlechts (Art. 3 GlG) auch Diskriminierungen aufgrund der Geschlechtsidentität oder der sexuellen Orientierung umfasst. Der Bundesrat hat jedoch Kenntnis von mehreren Fällen, in denen die für das Gleichstellungsgesetz zuständigen kantonalen Schlichtungsstellen Diskriminierungen aufgrund der Geschlechtsidentität als gesetzeswidrig beurteilt haben (siehe insbesondere die folgenden, in der Datenbank <a href="http://www.gleichstellungsgesetz.ch">www.gleichstellungsgesetz.ch</a> enthaltenen Zusammenfassungen der Fälle Zürich, Fälle 165/2008 und 226/2011, Thurgau, Fall 17/2009).</p><p>Das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) hat tatsächlich keinen Auftrag, sich explizit für LGBT-Menschen einzusetzen. Im Rahmen der Kompetenzen, die ihm Artikel 16 GlG einräumt, informiert es die Öffentlichkeit und die Berufsgruppen aber über den vom Gleichstellungsgesetz gebotenen Schutz von LGBT-Personen (siehe insbesondere die Antwort auf eine FAQ zu diesem Thema auf der Internetseite des Büros (www.ebg.admin.ch). Ausserdem können die Finanzhilfen des EBG für neuartige und praxisorientierte Projekte zur nachhaltigen Förderung der Gleichbehandlung von Frau und Mann im Erwerbsleben (Art. 14 GlG) auch an Projekte von LGBT-Organisationen vergeben werden.</p><p>Das vom EBG finanzierte Projekt Trans-Fair unter Federführung von Transgender Network Switzerland (TGNS) soll Aufschluss geben über die Situation von Transmenschen in der Arbeitswelt.</p><p>Eine 2014 vom EDA und EJPD in Auftrag gegebene Studie des SKMR befasst sich mit der institutionellen Verankerung von LGBTI-Themen in der Schweiz. Sie zeigt auf, ob und in welchem Umfang sich welche Behörden und staatlichen Gremien mit den Bedürfnissen der sexuellen Minderheiten in der Schweiz auseinandersetzen. Zusammen mit der in Ziffer 1 erwähnten Studie wird diese es dem Bundesrat ermöglichen, allfällige bestehende Lücken im Schutz vor Diskriminierungen aufgrund der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität zu erkennen und darauf angemessen zu reagieren.</p><p>5. Herr Bundesrat Burkhalter hat am 1. Dezember 2010 den Medien und der Öffentlichkeit das "Nationale Programm HIV und andere sexuell übertragbare Infektionen (NPHS) 2011-2017" vorgestellt. Eine der darin definierten Interventionsachsen betrifft die Allgemeinbevölkerung. Das erste Oberziel lautet (S. 77): "Die Menschen in der Schweiz sind aufgeklärt und fähig, ihre Rechte im Bereich der Sexualität wahrzunehmen." Dieses Ziel gilt explizit auch für alle Jugendlichen. Schulische Sexualaufklärung ist aus Sicht des Bundesrates unverzichtbar. Sie bedingt die stufengerechte Vermittlung grundlegender Kenntnisse und Kompetenzen zur Prävention und Förderung der sexuellen Identitätsentwicklung.</p><p>Die Schule liegt im Zuständigkeitsbereich der Kantone. Die sprachregionalen Lehrpläne für die obligatorischen Schule, "cadre de référence pour l'éducation sexuelle en Suisse Romande" (2014) und Lehrplan 21 (2014), beinhalten die Themen sexuelle Orientierung, Respekt, Gleichwertigkeit und Gleichberechtigung. Zur im Ecri-Bericht erwähnten Volksinitiative "Schutz vor Sexualisierung in Kindergarten und Primarschule" hat der Bundesrat in seiner Botschaft vom 28. November 2014 die Ablehnung ohne einen Gegenvorschlag empfohlen.</p><p>In der Berufsbildung gibt der Bund lediglich die gesetzlichen Rahmenbedingungen vor und stellt zur Förderung von Projekten zugunsten benachteiligter Gruppen und zur Integration Jugendlicher mit sozialen Schwierigkeiten Beiträge bereit (Art. 55 BBG). Für die Gestaltung und Umsetzung dieser Themen sind die Kantone zuständig. Konkret haben die Berufsfachschulen die Entfaltung der Persönlichkeit und die Sozialkompetenz der Lernenden zu fördern (Art. 21 Abs. 2 Bst. a BBG), und der allgemeinbildende Unterricht trägt mit dem Aspekt "Identität und Sozialisation" zur Persönlichkeitsbildung und Toleranz bei. Sexualität wird als ein Themenfeld vorgeschlagen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Was sieht er vor zu unternehmen, um die Rechtslage von LGBTI-Menschen in der Schweiz zu verbessern - wie es die Bundesverfassung verlangt - unter besonderer Beachtung der Kritikpunkte aus dem Ecri-Bericht?</p><p>2. Was gedenkt er zu tun gegen geringere Rechte von eingetragenen Partnerschaften gegenüber der Ehe, insbesondere bei Adoption und ausländischen Partnern und Partnerinnen?</p><p>3. Was wird er gegen die nach wie vor überall erforderlichen medizinischen Massnahmen bis hin zur Sterilisation für die Namens- und Personenstandsänderung von Transpersonen tun?</p><p>4. Wie gedenkt er in Zukunft mit der uneindeutigen Rechtsprechung im Bereich Gleichstellung am Arbeitsplatz umzugehen? Das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann hat keinen Auftrag, sich explizit auch für LGBTI-Menschen einzusetzen. Wird das geändert?</p><p>5. Was gedenkt er zu unternehmen gegen die Diskriminierung von jungen Lesben, Schwulen und Transmenschen im Bereich Schule und Ausbildung?</p>
    • Kritikpunkte im ECRI-Bericht zur Rechtslage von LGBTI-Menschen in der Schweiz

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