Cannabis für Schwerkranke
- ShortId
-
14.4164
- Id
-
20144164
- Updated
-
25.06.2025 00:21
- Language
-
de
- Title
-
Cannabis für Schwerkranke
- AdditionalIndexing
-
2841
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In der Schweiz therapieren viele Schmerzpatienten illegal ihre Schmerzen mit Cannabis, weil derzeit der Zugang zu einer lindernden Therapie mit Cannabis mit komplizierten Bewilligungsverfahren verbunden ist und die Preise für Medikamente auf Cannabisbasis sehr hoch sind. Die entsprechende Ausnahmenbewilligung ist de facto wertlos, wenn Cannabis preislich für die betroffenen Patienten unerschwinglich bleibt und die Krankenkassen nicht verpflichtet sind, die Kosten zu übernehmen, weil die Cannabispräparate nicht auf der Spezialitätenliste aufgenommen sind. Eine Therapie kostet im Monat einige Hundert Franken. Wird die Schmerztherapie von der Krankenkasse nicht übernommen, können sich die wenigsten Patienten diese Arzneimittel leisten. </p><p>Zudem gibt es Hinweise, dass natürlicher Cannabis aufgrund der kombinierten Wirkung der zahlreichen Wirkstoffe dem synthetisch hergestellten Cannabis als Heilmittel überlegen ist.</p><p>Ein Pilotprojekt würde zu neuen Erkenntnissen in der Schmerztherapie für Schwerkranke führen und die Voraussetzungen schaffen, das altbekannte, aber noch wenig erforschte Potenzial von Cannabis als Heilmittel wissenschaftlich fundiert zu prüfen.</p>
- <p>Seit der Inkraftsetzung des revidierten Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121) am 1. Juli 2011 ist die Verschreibung von Arzneimitteln auf Cannabisbasis zu medizinischen Zwecken gemäss Artikel 8 Absatz 5 BetmG mit einer Ausnahmebewilligung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) möglich.</p><p>Gemäss Praxis des BAG müssen die behandelnden Ärzte und Ärztinnen darlegen, dass die Krankheit die Lebensqualität schwer beeinträchtigt, andere Therapien keinen Erfolg gebracht haben und die Wirkung wissenschaftlich belegt ist. Derzeit vergibt das BAG pro Woche etwa 10 Ausnahmebewilligungen, Tendenz steigend. Nach Vorliegen der vollständigen Gesuchsunterlagen liegt der Entscheid in der Regel innert fünf Arbeitstagen vor.</p><p>Mittlerweile gibt es ein in den Niederlanden, Deutschland und Kanada zugelassenes Arzneimittel aus Cannabisblüten mit standardisiertem und kontrolliertem Wirkstoffgehalt ("Cannabis flos"). Dieses wird nach internationalen Richtlinien und Normen für die Arzneimittelproduktion hergestellt. Durch die Applikation mittels medizinischer Inhalationsgeräte lässt sich dabei die Dosierung kontrollieren. Würde dieses in den genannten Staaten bereits zugelassene Arzneimittel ebenfalls in der Schweiz zugelassen, könnten unter Umständen die Kosten der Medikation in der Behandlung von multipler Sklerose, Krebserkrankungen oder Aids gesenkt werden.</p><p>Die Erforschung von natürlichem Cannabis als Alternative zu den momentan zur Verfügung stehenden Arzneimitteln ist keine Bundesaufgabe. Vielmehr läge es an der Industrie, mit wissenschaftlichen Studien die Voraussetzungen für die Zulassung von natürlichem Cannabis als kassenpflichtiges Arzneimittel in der Schweiz zu schaffen. Ob entsprechende Bestrebungen seitens der Industrie vorliegen, ist dem Bundesrat nicht bekannt.</p><p>Für die Durchführung eines eigentlichen Pilotversuchs im Bereich der Schmerztherapie für Schwerkranke durch den Bund besteht nach bisherigem Kenntnisstand keine gesetzliche Grundlage. Der Bundesrat ist jedoch im Interesse schwerkranker Menschen, bei denen natürliches Cannabis einen wesentlichen Beitrag zur Therapie leisten könnte, bereit, die Ausarbeitung von entsprechenden Entscheidgrundlagen im Rahmen der bestehenden Forschungskredite in Auftrag zu geben. Die vorgesehene Studie soll unter anderem wissenschaftliche, methodologische und rechtliche Fragestellungen im Rahmen der Anwendung von Cannabisblüten mit standardisiertem und kontrolliertem Wirkstoffgehalt klären und darlegen, welche Vorkehrungen zu treffen wären, damit die entsprechenden, in den obenerwähnten Ländern zugelassenen Arzneimittel auch in der Schweiz zugelassen und in die Spezialitätenliste aufgenommen werden können.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, gestützt auf Artikel 8 Absatz 5 BetmG im Rahmen eines wissenschaftlichen Pilotprojektes zu prüfen, ob und unter welchen Umständen zu medizinischen Zwecken natürlicher Cannabis als Alternative zu synthetisiertem Cannabis oder mittels Magistralrezeptur hergestellter Cannabistinktur verwendet werden kann, wie dies z. B. in den Niederlanden der Fall ist.</p><p>Damit soll untersucht werden, ob eine Zulassung solcher Cannabismedikamente für Patientinnen und Patienten mit schwerwiegenden Krankheitsbildern wie z. B. multipler Sklerose, Parkinson, ALS, Aids und schweren Krebsleiden sowie bei chronischen Schmerzen, arthritischen und rheumatischen Erkrankungen möglich ist.</p>
- Cannabis für Schwerkranke
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>In der Schweiz therapieren viele Schmerzpatienten illegal ihre Schmerzen mit Cannabis, weil derzeit der Zugang zu einer lindernden Therapie mit Cannabis mit komplizierten Bewilligungsverfahren verbunden ist und die Preise für Medikamente auf Cannabisbasis sehr hoch sind. Die entsprechende Ausnahmenbewilligung ist de facto wertlos, wenn Cannabis preislich für die betroffenen Patienten unerschwinglich bleibt und die Krankenkassen nicht verpflichtet sind, die Kosten zu übernehmen, weil die Cannabispräparate nicht auf der Spezialitätenliste aufgenommen sind. Eine Therapie kostet im Monat einige Hundert Franken. Wird die Schmerztherapie von der Krankenkasse nicht übernommen, können sich die wenigsten Patienten diese Arzneimittel leisten. </p><p>Zudem gibt es Hinweise, dass natürlicher Cannabis aufgrund der kombinierten Wirkung der zahlreichen Wirkstoffe dem synthetisch hergestellten Cannabis als Heilmittel überlegen ist.</p><p>Ein Pilotprojekt würde zu neuen Erkenntnissen in der Schmerztherapie für Schwerkranke führen und die Voraussetzungen schaffen, das altbekannte, aber noch wenig erforschte Potenzial von Cannabis als Heilmittel wissenschaftlich fundiert zu prüfen.</p>
- <p>Seit der Inkraftsetzung des revidierten Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121) am 1. Juli 2011 ist die Verschreibung von Arzneimitteln auf Cannabisbasis zu medizinischen Zwecken gemäss Artikel 8 Absatz 5 BetmG mit einer Ausnahmebewilligung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) möglich.</p><p>Gemäss Praxis des BAG müssen die behandelnden Ärzte und Ärztinnen darlegen, dass die Krankheit die Lebensqualität schwer beeinträchtigt, andere Therapien keinen Erfolg gebracht haben und die Wirkung wissenschaftlich belegt ist. Derzeit vergibt das BAG pro Woche etwa 10 Ausnahmebewilligungen, Tendenz steigend. Nach Vorliegen der vollständigen Gesuchsunterlagen liegt der Entscheid in der Regel innert fünf Arbeitstagen vor.</p><p>Mittlerweile gibt es ein in den Niederlanden, Deutschland und Kanada zugelassenes Arzneimittel aus Cannabisblüten mit standardisiertem und kontrolliertem Wirkstoffgehalt ("Cannabis flos"). Dieses wird nach internationalen Richtlinien und Normen für die Arzneimittelproduktion hergestellt. Durch die Applikation mittels medizinischer Inhalationsgeräte lässt sich dabei die Dosierung kontrollieren. Würde dieses in den genannten Staaten bereits zugelassene Arzneimittel ebenfalls in der Schweiz zugelassen, könnten unter Umständen die Kosten der Medikation in der Behandlung von multipler Sklerose, Krebserkrankungen oder Aids gesenkt werden.</p><p>Die Erforschung von natürlichem Cannabis als Alternative zu den momentan zur Verfügung stehenden Arzneimitteln ist keine Bundesaufgabe. Vielmehr läge es an der Industrie, mit wissenschaftlichen Studien die Voraussetzungen für die Zulassung von natürlichem Cannabis als kassenpflichtiges Arzneimittel in der Schweiz zu schaffen. Ob entsprechende Bestrebungen seitens der Industrie vorliegen, ist dem Bundesrat nicht bekannt.</p><p>Für die Durchführung eines eigentlichen Pilotversuchs im Bereich der Schmerztherapie für Schwerkranke durch den Bund besteht nach bisherigem Kenntnisstand keine gesetzliche Grundlage. Der Bundesrat ist jedoch im Interesse schwerkranker Menschen, bei denen natürliches Cannabis einen wesentlichen Beitrag zur Therapie leisten könnte, bereit, die Ausarbeitung von entsprechenden Entscheidgrundlagen im Rahmen der bestehenden Forschungskredite in Auftrag zu geben. Die vorgesehene Studie soll unter anderem wissenschaftliche, methodologische und rechtliche Fragestellungen im Rahmen der Anwendung von Cannabisblüten mit standardisiertem und kontrolliertem Wirkstoffgehalt klären und darlegen, welche Vorkehrungen zu treffen wären, damit die entsprechenden, in den obenerwähnten Ländern zugelassenen Arzneimittel auch in der Schweiz zugelassen und in die Spezialitätenliste aufgenommen werden können.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, gestützt auf Artikel 8 Absatz 5 BetmG im Rahmen eines wissenschaftlichen Pilotprojektes zu prüfen, ob und unter welchen Umständen zu medizinischen Zwecken natürlicher Cannabis als Alternative zu synthetisiertem Cannabis oder mittels Magistralrezeptur hergestellter Cannabistinktur verwendet werden kann, wie dies z. B. in den Niederlanden der Fall ist.</p><p>Damit soll untersucht werden, ob eine Zulassung solcher Cannabismedikamente für Patientinnen und Patienten mit schwerwiegenden Krankheitsbildern wie z. B. multipler Sklerose, Parkinson, ALS, Aids und schweren Krebsleiden sowie bei chronischen Schmerzen, arthritischen und rheumatischen Erkrankungen möglich ist.</p>
- Cannabis für Schwerkranke
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