Überprüfung der Trassenpreise für den Autoverlad
- ShortId
-
14.4171
- Id
-
20144171
- Updated
-
28.07.2023 06:24
- Language
-
de
- Title
-
Überprüfung der Trassenpreise für den Autoverlad
- AdditionalIndexing
-
48;2446
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Für die Nutzung von Eisenbahntrassen ist ein Trassenpreis zu entrichten. Dieser setzt sich aus dem Basispreis und dem Strompreis sowie dem Preis für Zusatzleistungen zusammen. Für den Personentransport kommt noch der sogenannte Deckungsbeitrag hinzu, der sich nach dem Verkehrserlös berechnet. Der Güterverkehr ist davon ausgenommen. Der Bund verzichtet beim Güterverkehr auf diese Art der Erfolgsbeteiligung; er kommt den Cargo-Unternehmen hier entgegen, weil er die Verlagerung der Güter auf die Schiene fördern will. Darunter fällt auch die rollende Landstrasse (Rola). Der Autoverlad wird jedoch wie der Personenverkehr behandelt, obwohl er wie die Rola dem Verlagerungsziel entspricht. Das heisst, der Autoverlad muss den Deckungsbeitrag wie der Personenverkehr leisten, obwohl er auch dem Verlagerungsziel dient. </p><p>Es wäre daher konsequent, den Autoverlad den gleichen Bestimmungen wie beim Güterverkehr zu unterstellen und auch für diesen Transport den Deckungsbeitrag zu streichen. Die Verladegebühren könnten damit gesenkt und die Preiserhöhung für die Automobilisten könnte so aufgefangen werden.</p>
- <p>Beim Autoverlad handelt es sich nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c des Bundesgesetzes über die Personenbeförderung (PBG; SR 745.1) um konzessionspflichtigen Personenverkehr. Anders als bei Güterzügen oder bei der rollenden Landstrasse (Rola) steht nicht der Transport von Gütern im Vordergrund, sondern die Beförderung der Reisenden. Aus diesem Grund wird der Autoverlad gleich wie der übrige Personenverkehr behandelt und bezahlt einen angemessenen Deckungsbeitrag.</p><p>Die Schweizer Stimmbevölkerung hat am 9. Februar 2014 die Vorlage über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur (Fabi) angenommen. Mit Fabi wird der Bahninfrastrukturfonds für Betrieb, Substanzerhalt und Ausbau der Bahninfrastruktur (BIF) geschaffen. Ein Element von Fabi war, alle Nutzergruppen und Nutzniesser angemessen an den Kosten der Bahninfrastruktur zu beteiligen. Der Trassenpreis als Beitrag der Eisenbahnverkehrsunternehmen an diese Kosten wurde daher 2013 um 200 Millionen Franken erhöht und wird auf 2017 erneut um 100 Millionen Franken angehoben. Der Bundesrat sieht keinen Anlass, den Autoverlad einseitig zu entlasten, während andere Nutzer der Bahninfrastruktur stärker belastet werden. Je geringer die Trassenpreiserlöse sind, umso mehr muss der BIF für die ungedeckten Kosten der Infrastruktur aufkommen. Wird für den Autoverlad auf den Deckungsbeitrag verzichtet, nehmen die betroffenen Infrastrukturbetreiberinnen etwa 6,5 Millionen Franken pro Jahr weniger ein.</p><p>Als Personenverkehr fällt der Autoverlad nicht unter den in der Verfassung verankerten Grundsatz, wonach der alpenquerende Gütertransit auf der Schiene zu erfolgen hat. Der Bundesrat ist nicht der Ansicht der Postulantin, wonach der Autoverlad der Verlagerung von der Strasse auf den öffentlichen Verkehr dient. Im Gegenteil: Der Autoverlad verkürzt die Strecke, die mit dem Privatfahrzeug zurückgelegt wird, und macht dessen Verwendung attraktiver. Auch aus früheren Vorstössen geht hervor, dass der Autoverlad dem Strassenverkehr dient (beispielsweise 07.3784, 07.3783, 10.3357). Die darin postulierten Forderungen nach Aufnahme dieser Verbindungen ins Nationalstrassennetz, deren Finanzierung mittels Autobahnvignette oder der kostenlosen Benützung für Fahrzeuge mit Vignette wurden jedoch vom Parlament abgelehnt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, beim Trassenpreis für den Autoverlad die Streichung des Deckungsbeitrags zu prüfen.</p>
- Überprüfung der Trassenpreise für den Autoverlad
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Für die Nutzung von Eisenbahntrassen ist ein Trassenpreis zu entrichten. Dieser setzt sich aus dem Basispreis und dem Strompreis sowie dem Preis für Zusatzleistungen zusammen. Für den Personentransport kommt noch der sogenannte Deckungsbeitrag hinzu, der sich nach dem Verkehrserlös berechnet. Der Güterverkehr ist davon ausgenommen. Der Bund verzichtet beim Güterverkehr auf diese Art der Erfolgsbeteiligung; er kommt den Cargo-Unternehmen hier entgegen, weil er die Verlagerung der Güter auf die Schiene fördern will. Darunter fällt auch die rollende Landstrasse (Rola). Der Autoverlad wird jedoch wie der Personenverkehr behandelt, obwohl er wie die Rola dem Verlagerungsziel entspricht. Das heisst, der Autoverlad muss den Deckungsbeitrag wie der Personenverkehr leisten, obwohl er auch dem Verlagerungsziel dient. </p><p>Es wäre daher konsequent, den Autoverlad den gleichen Bestimmungen wie beim Güterverkehr zu unterstellen und auch für diesen Transport den Deckungsbeitrag zu streichen. Die Verladegebühren könnten damit gesenkt und die Preiserhöhung für die Automobilisten könnte so aufgefangen werden.</p>
- <p>Beim Autoverlad handelt es sich nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c des Bundesgesetzes über die Personenbeförderung (PBG; SR 745.1) um konzessionspflichtigen Personenverkehr. Anders als bei Güterzügen oder bei der rollenden Landstrasse (Rola) steht nicht der Transport von Gütern im Vordergrund, sondern die Beförderung der Reisenden. Aus diesem Grund wird der Autoverlad gleich wie der übrige Personenverkehr behandelt und bezahlt einen angemessenen Deckungsbeitrag.</p><p>Die Schweizer Stimmbevölkerung hat am 9. Februar 2014 die Vorlage über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur (Fabi) angenommen. Mit Fabi wird der Bahninfrastrukturfonds für Betrieb, Substanzerhalt und Ausbau der Bahninfrastruktur (BIF) geschaffen. Ein Element von Fabi war, alle Nutzergruppen und Nutzniesser angemessen an den Kosten der Bahninfrastruktur zu beteiligen. Der Trassenpreis als Beitrag der Eisenbahnverkehrsunternehmen an diese Kosten wurde daher 2013 um 200 Millionen Franken erhöht und wird auf 2017 erneut um 100 Millionen Franken angehoben. Der Bundesrat sieht keinen Anlass, den Autoverlad einseitig zu entlasten, während andere Nutzer der Bahninfrastruktur stärker belastet werden. Je geringer die Trassenpreiserlöse sind, umso mehr muss der BIF für die ungedeckten Kosten der Infrastruktur aufkommen. Wird für den Autoverlad auf den Deckungsbeitrag verzichtet, nehmen die betroffenen Infrastrukturbetreiberinnen etwa 6,5 Millionen Franken pro Jahr weniger ein.</p><p>Als Personenverkehr fällt der Autoverlad nicht unter den in der Verfassung verankerten Grundsatz, wonach der alpenquerende Gütertransit auf der Schiene zu erfolgen hat. Der Bundesrat ist nicht der Ansicht der Postulantin, wonach der Autoverlad der Verlagerung von der Strasse auf den öffentlichen Verkehr dient. Im Gegenteil: Der Autoverlad verkürzt die Strecke, die mit dem Privatfahrzeug zurückgelegt wird, und macht dessen Verwendung attraktiver. Auch aus früheren Vorstössen geht hervor, dass der Autoverlad dem Strassenverkehr dient (beispielsweise 07.3784, 07.3783, 10.3357). Die darin postulierten Forderungen nach Aufnahme dieser Verbindungen ins Nationalstrassennetz, deren Finanzierung mittels Autobahnvignette oder der kostenlosen Benützung für Fahrzeuge mit Vignette wurden jedoch vom Parlament abgelehnt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, beim Trassenpreis für den Autoverlad die Streichung des Deckungsbeitrags zu prüfen.</p>
- Überprüfung der Trassenpreise für den Autoverlad
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