Verbesserung der Rechtslage für Totgeborene

ShortId
14.4183
Id
20144183
Updated
25.06.2025 00:33
Language
de
Title
Verbesserung der Rechtslage für Totgeborene
AdditionalIndexing
1211;04;2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In der Schweiz werden nach Artikel 9 Absatz 2 der Zivilstandsverordnung des Bundes Fehlgeburten und Totgeburten unterschieden. Eine Totgeburt ist ein totgeborenes Kind ab 500 Gramm Gewicht oder nach Vollendung der 22. Schwangerschaftswoche. Solche Kinder haben ein Anrecht auf Bestattung und sind meldepflichtig. Nach Artikel 9 Absatz 3 dürfen Totgeburten namentlich beurkundet werden. Diese Rechte haben fehlgeborene Kinder, also Kinder, die zur Zeit der Geburt zu jung oder zu leicht waren, nicht.</p><p>Auch für die Eltern solcher Kinder ist die Rechtslage in Bezug auf den Mutterschaftsurlaub sowie die Deckung der Spitalkosten im Vergleich mit Eltern lebender Kinder oder von Totgeburten ungerecht. In Deutschland wurde nun auf Initiative eines Elternpaares dreier Kinder, die alle vor ihrer Geburt gestorben sind, eine Gesetzesänderung erwirkt. Diese ermöglicht Eltern von fehlgeborenen Kindern, diese auch beim Standesamt eintragen zu lassen. Dabei werden der Name des Kindes, das Geschlecht, der Geburtstag, der Geburtsort und die Namen der Eltern eingetragen. Können Eltern eines früher fehlgeborenen Kindes dessen Existenz beweisen, können sie dieses auch rückwirkend eintragen lassen. </p><p>Es mag nach wenig tönen, doch ein standesamtlicher Eintrag ist für die Betroffenen von grossem Wert. Die Akzeptanz von Engelskindern und die Anerkennung ihrer Eltern als richtige Eltern werden in der Gesellschaft begünstigt.</p>
  • Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Möglichkeiten zu prüfen, wie die Rechtslage für die bisher von der Zivilstandsverordnung ausgeschlossenen totgeborenen Kinder und ihre Eltern verbessert werden kann.</p>
  • Verbesserung der Rechtslage für Totgeborene
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In der Schweiz werden nach Artikel 9 Absatz 2 der Zivilstandsverordnung des Bundes Fehlgeburten und Totgeburten unterschieden. Eine Totgeburt ist ein totgeborenes Kind ab 500 Gramm Gewicht oder nach Vollendung der 22. Schwangerschaftswoche. Solche Kinder haben ein Anrecht auf Bestattung und sind meldepflichtig. Nach Artikel 9 Absatz 3 dürfen Totgeburten namentlich beurkundet werden. Diese Rechte haben fehlgeborene Kinder, also Kinder, die zur Zeit der Geburt zu jung oder zu leicht waren, nicht.</p><p>Auch für die Eltern solcher Kinder ist die Rechtslage in Bezug auf den Mutterschaftsurlaub sowie die Deckung der Spitalkosten im Vergleich mit Eltern lebender Kinder oder von Totgeburten ungerecht. In Deutschland wurde nun auf Initiative eines Elternpaares dreier Kinder, die alle vor ihrer Geburt gestorben sind, eine Gesetzesänderung erwirkt. Diese ermöglicht Eltern von fehlgeborenen Kindern, diese auch beim Standesamt eintragen zu lassen. Dabei werden der Name des Kindes, das Geschlecht, der Geburtstag, der Geburtsort und die Namen der Eltern eingetragen. Können Eltern eines früher fehlgeborenen Kindes dessen Existenz beweisen, können sie dieses auch rückwirkend eintragen lassen. </p><p>Es mag nach wenig tönen, doch ein standesamtlicher Eintrag ist für die Betroffenen von grossem Wert. Die Akzeptanz von Engelskindern und die Anerkennung ihrer Eltern als richtige Eltern werden in der Gesellschaft begünstigt.</p>
    • Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Möglichkeiten zu prüfen, wie die Rechtslage für die bisher von der Zivilstandsverordnung ausgeschlossenen totgeborenen Kinder und ihre Eltern verbessert werden kann.</p>
    • Verbesserung der Rechtslage für Totgeborene

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